Direktbeteiligungen spielen für Family Offices eine zunehmend bedeutende Rolle (hier finden Sie den ersten Teil unserer Serie). Sie bieten vermögenden Familien die Möglichkeit, ihr Kapital gezielt und strategisch in Unternehmen, Immobilien und alternative Anlageklassen zu investieren.
Implikationen für die rechtliche Gestaltung
Während traditionelle Investitionen am Finanzmarkt oder über Fonds oft von kurzfristigen Marktentwicklungen beeinflusst werden und das Family Office von einer aktiven Einflussnahme auf das Investitionsobjekt und dessen Wertentwicklung abschirmen, ermöglichen Direktbeteiligungen eine unternehmerische Einflussnahme und erhöhte Renditechancen. Zudem erlauben sie eine weitere Diversifikation des Portfolios, indem Family Offices gezielt in unterschiedliche Branchen und Regionen investieren können.
Direktbeteiligungen bieten im Gegensatz zu standardisierten Finanzmarktanlagen zudem eine hohe Flexibilität in der Strukturierung. Family Offices können die Art und Weise der Beteiligung individuell gestalten, sei es durch Mehrheits- oder Minderheitsbeteiligungen, strategische Partnerschaften oder durch Club Deals mit anderen Investoren. Dies ermöglicht eine maßgeschneiderte Anlagestrategie, die auf die spezifischen Bedürfnisse der Familie zugeschnitten ist.
Direktbeteiligungen ermöglichen es unternehmerisch geprägten Familien, ihr Wissen und ihre Erfahrung in die Unternehmensführung einzubringen. Zudem können jüngere Generationen durch die aktive Beteiligung an Unternehmensentscheidungen an unternehmerisches Denken herangeführt werden. Dadurch trägt diese Investmentform zur langfristigen Erhaltung der unternehmerischen DNA innerhalb der Familie bei.
Auf der anderen Seite gehen Family Offices mit dieser Anlageform meist eine – vergleichsweise – langfristige Kapitalbindung ein, die weniger Fungibilität und ein erhöhtes Risiko bietet.
Ferner bieten Direktbeteiligungen Family Offices die Möglichkeit, Nachfolgeprozesse frühzeitig zu planen und steuerlich vorteilhafte Strukturen zu etablieren. Durch eine gezielte Gestaltung der Beteiligungen kann eine steueroptimierte Übertragung des Vermögens auf nachfolgende Generationen ermöglicht werden, wodurch die finanzielle Stabilität der Familie langfristig gesichert werden kann.
Zudem können durch geeignete gesellschaftsrechtliche Strukturen Kontroll- und Einflussrechte innerhalb der Familie erhalten bleiben.
Um die Vorteile von Direktbeteiligungen nutzen und gleichzeitig die mit Direktbeteiligungen einhergehenden Risiken planbar abfangen zu können, bedarf es einer frühzeitigen und auf die individuellen Bedürfnisse des Family Offices und der Family Governance abgestimmten rechtliche Gestaltung. Die Ziele können vielseitig sein.
Zu nennen wären hier zum Beispiel Vermögenserhalt und -mehrung, langfristige Perspektive und Unabhängigkeit von Kapitalmarktschwankungen, Kontrolle und strategischer Einfluss, Nachhaltigkeit und Impact Investing, Erfahrungstransfer sowie Förderung unternehmerischer Werte.
Zudem soll eine Direktbeteiligung – und dies steht auch im Lichte von Vermögenserhalt und -mehrung – steueroptimal gestaltet sein. Nicht zuletzt sollte auch die (steuerlich optimierte) Nachfolgeplanung bei der rechtlichen Strukturierung einer Direktbeteiligung Berücksichtigung finden.
Die vorausschauende rechtliche Strukturierung ist hier essenziell, um vor diesen Zielsetzungen sowohl Investitions- als auch Halte- und Exit-Phasen interessengerecht zu gestalten, steuerliche Vorteile zu nutzen, (Haftungs-)Risiken zu minimieren und die Unternehmensführung strategisch auszurichten.
Dieser Beitrag wirft einen Blick auf verschiedene Aspekte für die rechtliche Gestaltung von Direktbeteiligungen, mit denen sich Family Offices (vielleicht erstmalig) konfrontiert sehen, die jedoch bei einer effektiven Vorfeldplanung wesentlich zum Erfolg des Investments beitragen können.
Die dargelegten Aspekte gelten grundsätzlich sowohl für Single Family Offices (SFOs), die ausschließlich das Vermögen einer Familie verwalten, als auch für Multi Family Offices (MFOs), die das Kapital mehrerer vermögender Familien bündeln und verwalten, wobei die SFOs hier im Kern der Betrachtung stehen sollen.
Rechtliche Gestaltung des Investitions-, Halte- und Exit-Vehikels
Die Wahl der geeigneten Rechtsform ist entscheidend für den Erfolg von Direktbeteiligungen. Im deutschen Rechtsraum stehen Family Offices vor allem personengesellschaftsrechtliche Beteiligungen als auch kapitalgesellschaftsrechtliche Beteiligungen zur Verfügung. Denkbar ist zudem die Gründung einer Stiftung, deren Begünstigte die Familienmitglieder sind.
Jede dieser Strukturen bietet spezifische Vorteile hinsichtlich Einflussnahmemöglichkeiten, Governance-Fragen, Flexibilität, Haftung und steuerlicher Behandlung. Dabei kann bei einer Direktbeteiligung keine pauschale Empfehlung hinsichtlich des Investitions-, Halte- und Exitvehikels erfolgen. Die Rechtsform richtet sich vielmehr nach dem ins Auge gefassten Investmentobjekt – dem sogenannten Target – und den damit verfolgten Zielen.

1. Personengesellschaften
Personengesellschaften bieten allgemein ein hohes Maß an Flexibilität bei der Gestaltung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse und damit auch der gesellschaftsrechtlichen Fixierung der Family Governance. Zudem ist ihre Gründung regelmäßig unproblematisch und die Beteiligung an einer Personengesellschaft kann grundsätzlich formfrei übertragen werden, was insbesondere die Übertragung innerhalb der Familie erleichtert.
Die Grundform einer Personengesellschaft, also die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), ist jedoch in aller Regel nicht geeignet, die Ziele und Interessen der Familien zu verwirklichen. Dies liegt insbesondere daran, dass eine GbR ihre Gesellschafter nicht von einer Haftung für Gesellschaftsschulden abschirmt (vgl. § 721 BGB) und das Verbot der Fremdorganschaft die effektive Führung der Geschäfte durch eine dritte Person, wie zum Beispiel durch den Family Officer, nicht gestattet.
Eine GbR eignet sich in der Regel eher als (reines) Verteilungsvehikel unter den Familienmitgliedern, nicht jedoch als eigentliches Vehikel der Direktbeteiligung.
Die „Schwächen“ der GbR können durch die Implementierung einer GmbH & Co. KG weitgehend abgefangen werden. Hier sind die Kommanditisten, soweit sie ihre Hafteinlage erbracht und nicht zurückerhalten haben, von einer Haftung für Gesellschaftsschulden abgeschirmt. Eine unmittelbare Haftung übernimmt nur der Komplementär (persönlich haftender Gesellschafter), dem auch gleichzeitig die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft zukommt (vgl. §§ 164, 170 Abs. 1 HGB).