Ungelegen kommt eine Hausdurchsuchung garantiert immer. In der Regel frühmorgens erscheinen die Fahnder, ob nun von Polizei, Kartellbehörden, Zoll- oder Steuerfahndung. Die Beamten präsentieren einen Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss. Zur gleichen Zeit werden Geschäftsräume, Büros und gegebenenfalls auch Autos und Privaträume der Verdächtigen durchsucht.
Wer als Betroffener die Nerven verliert, kann eklatante Fehler machen. Dabei schützt der Rechtstaat die Interessen des Betroffenen einer Hausdurchsuchung in besonderer Weise, weil eine Hausdurchsuchung als eine der schwerwiegendsten Eingriffe in die Grundrechte gilt. Deshalb muss sie grundsätzlich ein Richter anordnen.
Der Antrag, den in aller Regel ein Staatsanwalt stellt, muss gut begründet sein. Der Richter prüft, ob ein Anfangsverdacht vorliegt und ob der Grundrechtseingriff in einem angemessenen Verhältnis zum Tatverdacht steht. Erst dann erfolgt eine etwaige Anordnung. Ein Hausdurchsuchungsbeschluss darf laut Bundesverfassungsgericht längstens ein halbes Jahr lang vollstreckt werden, weil sich dann die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben können. Tatsächlich scheitern viele Durchsuchungen an dieser zeitlichen Begrenzung.
Für Steuerberater und Rechtsanwälte gilt Ausnahmeregel
Bei Steuerberatern und Rechtsanwälten kommen Hausdurchsuchungen nur im Ausnahmefall vor, weil diese Berufsgruppen einer besonderen Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen. Ihnen ist die Erteilung von Auskünften über Vertrauliches und die Herausgabe von bestimmten Unterlagen bei Strafe untersagt.
Es sei denn, sie sind selbst Beschuldigte in einem Strafverfahren. Grund der Verschwiegenheitsverpflichtung ist das besonders schützenswerte Vertrauensverhältnis zwischen dem Betroffenen und seinen Beratern. Banken und Vermögensberater zählen allerdings nicht zu den Berufsgruppen, deren Kundenbeziehungen diesem besonderen Schutz unterliegen.
Der eigentliche Beschlagnahmebeschluss, der in aller Regel zusammen mit dem Hausdurchsuchungsbeschluss angeordnet wird, muss genau beschreiben, welche Unterlagen die Behörden suchen und mitnehmen dürfen. Der Umfang der Hausdurchsuchung wird hierdurch beschränkt.
Der Beschlagnahmebeschluss umfasst aber in der Regel Informationen in digitaler Form genauso wie Papiere, Reisedokumente, Spesenquittungen, Fotografien und Tonbandaufzeichnungen. Besonderes Interesse haben die Fahnder an inoffiziellen handschriftlichen Notizen. Diese enthalten häufig Informationen über die Motive des Verdächtigen.
Rechte des Durchsuchten
Die Hausdurchsuchung durchführenden Fahnder müssen einen Zeugen dabei haben. Dies kann beispielsweise ein Staatsanwalt oder ein Beamter der Gemeinde sein. Die Anwesenheit eines Zeugen soll sicherstellen, dass das rechtsstaatliche Verfahren eingehalten wird. Nach Beendigung der Durchsuchung bekommt der Durchsuchte ein Protokoll, in dem die beschlagnahmten Gegenstände aufgelistet sind.
Unterlagen und EDV-Geräte, die der Durchsuchte zum Beispiel zwingend für die Fortführung seines Geschäftsbetriebs benötigt, erhält er auf Antrag nach einer Überprüfung durch die Behörden und gegebenenfalls der Anfertigung einer Kopie vorzeitig wieder zurück. Die Beamten müssen den Durchsuchten zu Beginn der Razzia über seine Rechte belehren. Jederzeit hat er das Recht, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.
Eine etwaige Telefonsperre gilt nicht für ein entsprechendes Telefonat. Beschwert sich der Durchsuchte gegen die Beschlagnahmemaßnahmen, überprüft ein Richter erneut, ob die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme vorgelegen haben. So viel zur Theorie einer rechtsstaatlichen Durchsuchung. Die Praxis sieht allerding anders aus. Gern versuchen die Fahnder mit einem Tatverdächtigen ein vermeintlich informelles Gespräch zu führen.

Wer als Betroffener die Nerven verliert, kann eklatante Fehler machen. Dabei schützt der Rechtstaat die Interessen des Betroffenen einer Hausdurchsuchung in besonderer Weise, weil eine Hausdurchsuchung als eine der schwerwiegendsten Eingriffe in die Grundrechte gilt. Deshalb muss sie grundsätzlich ein Richter anordnen.
Der Antrag, den in aller Regel ein Staatsanwalt stellt, muss gut begründet sein. Der Richter prüft, ob ein Anfangsverdacht vorliegt und ob der Grundrechtseingriff in einem angemessenen Verhältnis zum Tatverdacht steht. Erst dann erfolgt eine etwaige Anordnung. Ein Hausdurchsuchungsbeschluss darf laut Bundesverfassungsgericht längstens ein halbes Jahr lang vollstreckt werden, weil sich dann die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben können. Tatsächlich scheitern viele Durchsuchungen an dieser zeitlichen Begrenzung.
Für Steuerberater und Rechtsanwälte gilt Ausnahmeregel
Bei Steuerberatern und Rechtsanwälten kommen Hausdurchsuchungen nur im Ausnahmefall vor, weil diese Berufsgruppen einer besonderen Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen. Ihnen ist die Erteilung von Auskünften über Vertrauliches und die Herausgabe von bestimmten Unterlagen bei Strafe untersagt.
Es sei denn, sie sind selbst Beschuldigte in einem Strafverfahren. Grund der Verschwiegenheitsverpflichtung ist das besonders schützenswerte Vertrauensverhältnis zwischen dem Betroffenen und seinen Beratern. Banken und Vermögensberater zählen allerdings nicht zu den Berufsgruppen, deren Kundenbeziehungen diesem besonderen Schutz unterliegen.
Der eigentliche Beschlagnahmebeschluss, der in aller Regel zusammen mit dem Hausdurchsuchungsbeschluss angeordnet wird, muss genau beschreiben, welche Unterlagen die Behörden suchen und mitnehmen dürfen. Der Umfang der Hausdurchsuchung wird hierdurch beschränkt.
Der Beschlagnahmebeschluss umfasst aber in der Regel Informationen in digitaler Form genauso wie Papiere, Reisedokumente, Spesenquittungen, Fotografien und Tonbandaufzeichnungen. Besonderes Interesse haben die Fahnder an inoffiziellen handschriftlichen Notizen. Diese enthalten häufig Informationen über die Motive des Verdächtigen.
Rechte des Durchsuchten
Die Hausdurchsuchung durchführenden Fahnder müssen einen Zeugen dabei haben. Dies kann beispielsweise ein Staatsanwalt oder ein Beamter der Gemeinde sein. Die Anwesenheit eines Zeugen soll sicherstellen, dass das rechtsstaatliche Verfahren eingehalten wird. Nach Beendigung der Durchsuchung bekommt der Durchsuchte ein Protokoll, in dem die beschlagnahmten Gegenstände aufgelistet sind.
Unterlagen und EDV-Geräte, die der Durchsuchte zum Beispiel zwingend für die Fortführung seines Geschäftsbetriebs benötigt, erhält er auf Antrag nach einer Überprüfung durch die Behörden und gegebenenfalls der Anfertigung einer Kopie vorzeitig wieder zurück. Die Beamten müssen den Durchsuchten zu Beginn der Razzia über seine Rechte belehren. Jederzeit hat er das Recht, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.
Eine etwaige Telefonsperre gilt nicht für ein entsprechendes Telefonat. Beschwert sich der Durchsuchte gegen die Beschlagnahmemaßnahmen, überprüft ein Richter erneut, ob die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme vorgelegen haben. So viel zur Theorie einer rechtsstaatlichen Durchsuchung. Die Praxis sieht allerding anders aus. Gern versuchen die Fahnder mit einem Tatverdächtigen ein vermeintlich informelles Gespräch zu führen.
