Prüfen, prüfen, prüfen Wie die EU-Erbrechtsverordnung deutsches Erbrecht revolutioniert

Jörg Plesse ist Erb- und Stiftungsmanager mit mehr als 15 Jahren Berufspraxis

Jörg Plesse ist Erb- und Stiftungsmanager mit mehr als 15 Jahren Berufspraxis

Über Nacht ist es passiert und keiner hat es gemerkt. Seit heute, dem 17. August 2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung in der EU – mit Ausnahme Großbritanniens, Irlands und Dänemarks.

Na und, sagen die meisten. Es scheint niemanden zu interessieren. Das ist auch nicht verwunderlich, da den meisten die Tragweite dieser Verordnung nicht bewusst ist. Leider gilt das auch für die meisten Berater im Private Banking oder Family Office.

Dabei sind die Auswirkungen der Europäischen Erbrechtsverordnung aus deutscher Sicht dramatischer als jede Erbrechts- und Erbschaftsteuerreform der letzten 115 Jahre. Und das, obwohl das nationale Erbrecht nicht verändert wird.

Staatsangehörigkeit- versus Domizilprinzip

Bevor das jeweilige nationale Erbrecht, zum Beispiel deutsches Erbrecht, zur Anwendung kommt, muss jedoch entschieden werden, welches nationale Erbrecht im Todesfall zur Anwendung kommt. Aus deutscher Sicht war bis gestern die Staatsangehörigkeit des Erblassers maßgeblich.

Verstarb also ein Deutscher, galt aus deutscher Sicht bisher unabhängig vom Wohnsitz deutsches Erbrecht. Einige Länder wie Spanien hatten ebenfalls das Staatsangehörigkeitsprinzip.

Dagegen hatten viele andere Länder auch innerhalb der EU das Aufenthalts- oder Domizilprinzip, wie Frankreich oder Großbritannien. Aufgrund dessen kamen die jeweiligen Staaten häufig zu einem unterschiedlichen Ergebnis, nach welchem Recht vererbt wird.

Was sich ändert

Durch die Europäische Erbrechtsverordnung sollen solche Konflikte ab heute in den Teilnahmestaaten weitgehend vermieden werden. Sie soll einheitlich regeln, welche nationale Erbrechtsordnung auf welche Erbfälle anzuwenden ist und welche staatlichen Stellen zuständig sind.

Sie hat deshalb keine Auswirkungen auf das geltende nationale Erbschaftsteuerrecht, sondern legt nur fest, ob ein Erbfall etwa deutschem oder spanischem Erbrecht unterliegt.

Für Länder, die wie Deutschland und Österreich bis gestern das Staatsangehörigkeitsprinzip angewendet haben, ergibt sich ein grundsätzlicher Systemwechsel. Denn jetzt ist die Rechtsordnung des Landes anzuwenden, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Das hat gravierende Folgen: Starb beispielsweise gestern ein deutscher Unternehmer, der auf Mallorca lebte, kam deutsches Erbrecht zur Anwendung – sowohl aus deutscher als auch aus spanischer Sicht. Das heißt, es gelten deutsche Regelungen für das Testament, die gesetzliche Erbfolge und das Pflichtteilsrecht.

Stirbt er jedoch heute am 17. August 2015, gilt für den gleichen Unternehmer aus Sicht beider Staaten spanisches Erbrecht. Das folgende Beispiel macht die dramatischen Auswirkungen klar:

Ein Deutscher (verheiratet, zwei Kinder), der auf Mallorca lebt, verstirbt am heutigen Tag, dem 17. August 2015. Er hat im Jahr 2010 ein rechtsgültiges notarielles Testament verfasst, in dem er seine Frau zur Alleinerbin eingesetzt hat. Der Erblasser hat keine Rechtswahl getroffen.

Das hat zur Folge, dass einerseits das alte Testament zwar formgültig ist, die Regeln des spanischen Erbrechts jedoch vorgehen, da diese aufgrund des Aufenthaltsprinzips anzuwenden sind. Das spanische Recht beinhaltet ein echtes Noterbrecht. Danach kann der Erblasser über zwei Drittel seines Nachlasses nicht verfügen. Diese zwei Drittel fallen direkt an die Kinder.

Damit werden zwei Drittel gesetzlich an die Kinder vererbt und nur das restliche Drittel testamentarisch an die Ehefrau. Hätte der Erblasser dagegen testamentarisch deutsches Recht gewählt, wäre dieses zur Anwendung gekommen und die Frau wäre Alleinerbin geworden. Deshalb müssen auch alle bisherigen Testamente und Erbverträge bei Auslandsbezug überprüft und eventuell angepasst werden.

Nach der Europäischen Erbrechtsverordnung ist es allerdings möglich, eine Rechtswahl zugunsten des Rechts des Staates zu treffen, dem der Erblasser zum Zeitpunkt der Rechtswahl oder zum Zeitpunkt seines Todes angehört (Umschreibung für Staatsangehörigkeit).

Besitzt jemand mehrere Staatsangehörigkeiten, so kann er das Recht jedes dieser Staaten wählen. Die Rechtswahl hat dann Vorrang vor dem letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort. Die Rechtswahl muss in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen.

Allerdings kann man nur bei den am Abkommen beteiligten Staaten davon ausgehen, dass sie eine entsprechende Rechtswahl akzeptieren. Verstirbt zum Beispiel ein in Großbritannien lebender Deutscher, der in seinem Testament deutsches Recht gewählt hat, so kommt es unweigerlich zum gleichen Konflikt wie bisher: Aus deutscher Sicht gilt deutsches und aus britischer Sicht britisches Erbrecht.

Obsolete Altregelungen

Die Europäische Erbrechtsverordnung trennt den Nachlass nicht in bewegliches und unbewegliches Vermögen auf, um eine Nachlassspaltung zu verhindern. Die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen wird dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt des Todes unterstellt. Das bedeutet auch, dass in Frankreich belegene Immobilien nicht mehr grundsätzlich, wie bisher, nach französischem Recht, sondern dem Recht des letzten Aufenthalts vererbt werden.

Die Europäische Erbrechtsverordnung legt fest, dass nicht mehr die staatlichen Stellen mehrerer Mitgliedstaaten um die Zuständigkeit für die Abwicklung eines Erbfalls konkurrieren. Vielmehr sollen künftig im Grundsatz ausschließlich die Gerichte und Behörden des Staates zuständig sein, in dem der Erblasser zuletzt gelebt hat.

Die Abwicklung grenzüberschreitender Nachlässe soll durch das Europäische Nachlasszeugnis erleichtert werden, das in der gesamten EU – mit Ausnahme Dänemarks, des Vereinigten Königreichs und Irlands – anerkannt wird.

Das Europäische Nachlasszeugnis genießt öffentlichen Glauben. Es wird vermutet, dass die Person, die im Zeugnis als Erbe, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter genannt ist, die in dem Zeugnis genannte Rechtsstellung hat.

Einmal alles überprüfen

Nun stellt sich die Frage, welche Auswirkungen die Europäische Erbrechtsverordnung auf bestehende Nachfolgeregelungen hat und was man heute den Betroffenen empfehlen kann.

Zunächst stellt sich die Frage, was mit den bisherigen Testamenten ist. Ältere Testamente und Erbverträge sind weiterhin formgültig, sofern sie das auch zuvor waren, da es ausreicht, wenn sie dem Recht des Staates entsprechen, dem der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung angehörte.

Trotzdem müssen alle bisherigen Testamente überprüft werden, insbesondere dann, wenn ein Auslandsbezug vorhanden ist. Da für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, kann es sein, dass bestimmte Regelungen des gültigen Testaments nicht umgesetzt werden, da diese Rechtsordnung das nicht vorsieht.

Da der größte Teil der Private-Banking- und Family-Office-Kunden Bezugspunkte zum Ausland hat, besteht akuter Beratungsbedarf. Die Europäische Erbrechtsverordnung führt zu einer grundlegenden Änderung des internationalen Privatrechts im Erbfall.

Daraus ergeben sich für den Fall ausländischer Anknüpfungspunkte viele Chancen und Risiken. Deshalb sollte jeder mit Auslandsbezug seine bisherigen Nachfolgeregelungen prüfen. Wenn man die neuen Regelungen richtig nutzt, ergeben sich ganz neue Gestaltungsmöglichkeiten. Das ist eine gute Möglichkeit für alle Berater ihre Mandanten anzusprechen. Entsprechend sollte sich jeder Berater mit diesem Thema vertraut machen.

>>Vortrag zum Thema


Über den Autor:
Jörg Plesse ist Erb- und Stiftungsmanager mit mehr als 15 Jahren Berufspraxis. Er hat aus seiner Tätigkeit bei mehreren Privat- und Regionalbanken langjährige Erfahrung in den Bereichen Family Office, Wealth Management und Unternehmensnachfolgeberatung. Daneben arbeitet er als freiberuflicher Dozent und Fachbuchautor. Er bietet zu diesem und anderen Themen Schulungen an.

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