Product Governance final geregelt ESMA berücksichtigt Portfoliogedanken der Vermögensverwalter

Das Gebäude der European Securities and Markets Authority (ESMA) im 7. Arrondissement in Paris

Das Gebäude der European Securities and Markets Authority (ESMA) im 7. Arrondissement in Paris Foto: ESMA

Aufatmen für Vermögensverwalter: Die europäische Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA hat den Mifid-2-Teil zur Product Governance final geregelt und dabei den Portfoliogedanken einer Vermögensverwaltung berücksichtigt. Denn im Falle einer Anlageberatung für ein Portfolio oder einer Finanzportfolioverwaltung lässt die ESMA Verkäufe außerhalb des Zielmarkts zu, soweit das Portfolio als Ganzes für den Kunden geeignet bleibt. In dem 2016 zur Diskussion gestellten Entwurf der ESMA hatte das noch anders geklungen.

Lob gab es dazu vom deutschen Fondsverband BVI: „Die ESMA hat nun praxistaugliche Leitlinien zur Produktüberwachung und zur Bestimmung des Zielmarkts veröffentlicht. Insbesondere hat die ESMA klargestellt, dass bei der Vermögensverwaltung nicht jedes einzelne Produkt im Portfolio dem Zielmarkt des Anlegers entsprechen muss. Damit berücksichtigt sie den Grundgedanken der Risikostreuung und ermöglicht eine zielführende Zusammenstellung einzelner Produkte durch Vermögensverwalter“, so Thomas Richter Hauptgeschäftsführer des BVI.

Damit weiß die Branche nunmehr in einem wesentlichen Punkt, wie die europäischen Finanzmarktrichtlinie Mifid 2 konkret umzusetzen ist. Weitere Details sind aber noch ungeklärt. So befindet sich beispielsweise die Wertpapier-Dienstleistungs-Verhaltens- und Organasationsverordnung, kurz WpDVerOV, in der Konsultationsphase. Mit ihr werden geklärt, unter welchen Voraussetzung Provisionen in der Anlageberatung künftig genommen werden dürfen.

Welche Punkte jetzt noch offen sind?

  • Geeignetheitsprüfung: BMF und Bafin müssen noch konkrete Mindestanforderung definieren
  • Voraussetzungen für Provisionen in der Anlageberatung
  • Kostentransparenz: Möglichkeiten von pauschalen Kosten pro Produkt
  • Taping: Mögliche Gesetzeskollision mit der Datenschutzgrundverordnung; Klärungsbedarf
  • Sachkundenachweise für Mitarbeiter im Vertrieb

Weitere Details finden sich in einer Übersicht des Finanz-Portals „Fondsprofessionell“.

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