Anlageverordnung, Solvency II & Co. Private Debt ja, aber wie zuordnen?

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Besonderheiten unter Solvency II

Mit Spannung wird die für Dezember 2020 angekündigte Stellungnahme der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (Eiopa) zur Überarbeitung von Solvency II erwartet. Im Januar 2020 hatte Eiopa mögliche Anpassungen der Solvenzkapitalanforderungen für unterschiedliche Anlageklassen zur Konsultation gestellt. Die bisher geltenden Stressfaktoren für Darlehen unter dem Spread-Modul von Solvency II sind deutlich unter den in der Konzeptionsphase des Regelwerks ursprünglich vorgesehenen Vorschlägen geblieben.

Sie erfüllen damit bereits schon jetzt eine Anreizfunktion für die Anlage in dieser Asset-Klasse. Eiopa empfiehlt, diesbezüglich keine weiteren Anpassungen vorzunehmen. Das hat die Branche positiv aufgenommen. Insbesondere im Bereich der Infrastrukturfinanzierungen machen Anleger bereits jetzt von zusätzlich reduzierten Solvenzkapitalanforderungen Gebrauch.

Steuerliche Aspekte

In steuerlicher Hinsicht können Anleger vor der Frage stehen, ob das Ausreichen von Darlehen zu einer Gewerblichkeit einer Investment-Kommanditgesellschaft beziehungsweise zu der aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung durch einen Investmentfonds führt. Die Finanzverwaltung hat sich unter anderem im Rahmen von verbindlichen Auskünften detailliert zu den Voraussetzungen geäußert, unter denen die Darlehensvergabe durch Fonds noch als Vermögensverwaltung anzusehen ist.

Dabei ist im Einzelfall zu beurteilen, ob die Anlagestrategie eine nicht-gewerbliche Umsetzung zulässt. Auch bei Anleihestrukturen spielen steuerliche Überlegungen vermehrt eine Rolle. Während bis zum Jahr 2018 Verbriefungen von Darlehensportfolios unabhängig von der zugrundeliegenden Struktur weitgehend steuerlich neutral aufgelegt werden konnten, sind nunmehr auch in diesem Zusammenhang die Regelungen der sogenannten Zinsschranke zu berücksichtigen.

Rechtsrahmen für Darlehensfonds

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat im September 2020 Vorschläge für die Fortentwicklung der AIFM-Richtlinie unterbreitet. Im Zusammenhang mit Darlehensfonds befürwortet die Behörde ein spezifisches Regelungswerk für die Darlehensvergabe unter der AIFM-Richtlinie. Dabei geht es unter anderem um die Beschränkung auf geschlossene Fonds, die Fokussierung auf professionelle und semi-professionelle Anleger und die Schaffung organisatorischer Anforderungen bezüglich Fremdkapitalaufnahme, Liquidität, Stresstests, Berichtspflichten und Diversifizierung.

Wichtig für die Praxis wird sein, dass mögliche zusätzliche aufsichtsrechtliche Anforderungen einen verlässlichen Rechtsrahmen schaffen, der Kreditfonds auch künftig genügend Raum gibt, die im Markt benötigten Finanzierungen bereitzustellen.


Über den Autor:

Marco Simonis ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Clifford Chance. Er berät Mandanten unter anderem bei der Gestaltung, dem Aufbau und der Verwaltung von Investmentstrukturen.

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