Immer mehr Anleger suchen Alternativen zu klassischen Anlageformen. Private Kreditvergaben, direkte Unternehmensdarlehen oder Beteiligungen an Kreditfonds gelten als attraktive Wege, Kapital rentabel und vermeintlich sicher zu platzieren. In Zeiten volatiler Märkte und hoher Liquidität erscheint die Rolle des Kreditgebers verlockend – Zinsen statt Dividenden, planbare Erträge statt schwankender Kurse.
Doch was viele übersehen: Wer Geld verleiht, bewegt sich rechtlich schnell in einem erlaubnispflichtigen Bereich. Nach dem Kreditwesengesetz (KWG) gilt die Gewährung von Gelddarlehen als sogenanntes Kreditgeschäft – und das ist in Deutschland ein streng reguliertes Bankgeschäft.
Wann ein Kredit wirklich ein Kredit ist
Das KWG definiert ein Kreditgeschäft als die originäre Vergabe eines nicht nachrangigen Darlehens, also den Moment, in dem ein Geldgeber einem Kreditnehmer erstmals Kapital überlässt. Wenn ein Investor als sogenannter Lender of Record auftritt – also sichtbar derjenige ist, der das Darlehen vergibt –, handelt es sich um ein echtes Kreditgeschäft, das grundsätzlich erlaubnispflichtig sein kann.
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Immer mehr Anleger suchen Alternativen zu klassischen Anlageformen. Private Kreditvergaben, direkte Unternehmensdarlehen oder Beteiligungen an Kreditfonds gelten als attraktive Wege, Kapital rentabel und vermeintlich sicher zu platzieren. In Zeiten volatiler Märkte und hoher Liquidität erscheint die Rolle des Kreditgebers verlockend – Zinsen statt Dividenden, planbare Erträge statt schwankender Kurse.
Doch was viele übersehen: Wer Geld verleiht, bewegt sich rechtlich schnell in einem erlaubnispflichtigen Bereich. Nach dem Kreditwesengesetz (KWG) gilt die Gewährung von Gelddarlehen als sogenanntes Kreditgeschäft – und das ist in Deutschland ein streng reguliertes Bankgeschäft.
Wann ein Kredit wirklich ein Kredit ist
Das KWG definiert ein Kreditgeschäft als die originäre Vergabe eines nicht nachrangigen Darlehens, also den Moment, in dem ein Geldgeber einem Kreditnehmer erstmals Kapital überlässt. Wenn ein Investor als sogenannter Lender of Record auftritt – also sichtbar derjenige ist, der das Darlehen vergibt –, handelt es sich um ein echtes Kreditgeschäft, das grundsätzlich erlaubnispflichtig sein kann.
Dabei ist die sogenannte Erstvergabe entscheidend – nicht etwa der spätere Erwerb einer Forderung oder die Beteiligung an einem bestehenden Kredit. Wer also nur Anteile an einem bereits gewährten Darlehen erwirbt oder sich still beteiligt, fällt nicht unter den Begriff des Kreditgebers. Dann allerdings darf der Käufer den Kredit nicht mehr verändern – weder Laufzeit, Zins oder Tilgungszyklen noch sonstige Konditionen. Der Handlungsspielraum nach dem Erwerb ist also eng.
Eine Anlagestrategie mit einer Kreditvergabe mit dem ausschließlichen Zweck der Veräußerung (Originate to distribute) wird für Kapitalverwaltungsgesellschaften, die eine Erlaubnis zur Kreditvergabe haben, explizit untersagt (Erwägungsgrund [20], Artikel 1 Nr. 7b der Richtlinie (EU) 2024/927 AIFMD II am 15. April 2024 in Kraft getreten). Das sogenannte „Fronting“ wird somit nicht mehr möglich sein.
Die Schwelle zur Erlaubnispflicht ist niedriger, als viele glauben
Zwei Kriterien sind entscheidend: Gewerbsmäßigkeit oder das Betreiben in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
Gewerbsmäßigkeit liegt bereits dann vor, wenn die Kreditvergabe mit Gewinnerzielungsabsicht und auf Dauer angelegt ist. Ein einmaliges Darlehen an einen Geschäftspartner ist in der Regel unproblematisch. Wer jedoch mehrfach Kredite vergibt oder sich öffentlich als Anbieter positioniert – etwa auf einer Website oder in einem Pitchdeck – kann schnell als gewerblich handelnd gelten.
Schon die zweite oder dritte Kreditvergabe kann ausreichen, um eine Erlaubnispflicht auszulösen. Die Bafin formuliert es so: „Die Schwelle zur Erlaubnispflicht ist hier jedoch denkbar niedrig, bereits die zweite oder dritte typisierte Transaktion wird regelmäßig den Tatbestand des gewerblichen Bankgeschäfts erfüllen.“ (Bafin Merkblatt Hinweise zum Tatbestand des Kreditgeschäfts nach Paragraf 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 KWG Abschnitt II; Stand: April 2023).
Selbst wenn keine Gewerbsmäßigkeit vorliegt, kann eine Erlaubnispflicht aufgrund des Kriteriums des Erfordernisses eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs vorliegen (Bafin Merkblatt Kreditgeschäft Abschnitt II). Die Bafin zieht hier Richtwerte: Ein Volumen von mehr als 100 Darlehen – unabhängig vom Volumen der Darlehen – oder bei einem Gesamtvolumen von über 500.000 Euro bei mindestens 21 Darlehen gelten als erheblich. Eine Erlaubnispflicht läge also zum Beispiel bereits bei 100 Krediten mit einem Kreditbetrag von je 100 Euro und insgesamt 10.000 Euro vor.
Doch die Praxis zeigt: Auch unterhalb dieser Grenzen kann eine Erlaubnispflicht bestehen – etwa bei komplexen Transaktionen, Auslandsbezügen oder hohen Einzelvolumina.
Das Risiko für Investoren
Besonders heikel ist die Lage für Investoren, Family Offices oder Fonds, die Kredite vergeben: Wird eine solche Struktur ohne Bafin-Erlaubnis betrieben, kann das gravierende Konsequenzen haben.
Nicht nur drohen Bußgelder und Rückabwicklungen (siehe 37 Absatz 1 Nr. 1 KWG). Zudem erfüllt das unerlaubte Kreditgeschäft potenziell einen Straftatbestand. Nach Paragraf 54 Absatz 1 Nr. 2 KWG wird, wer ohne Erlaubnis Bankgeschäfte (hierzu gehört, wie eingangs beschrieben, das Kreditgeschäft) betreibt, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Und nicht zuletzt könnten Kreditnehmer geleistete Zinszahlungen zurückfordern (siehe hierzu Landgericht Hamburg 27, Zivilkammer 327 O 176/21).]
Für Investoren besteht zudem ein erhebliches Reputationsrisiko. Auch wer in ein Vehikel investiert, das unerlaubt Kredite vergibt, kann mittelbar an einem unerlaubten Bankgeschäft beteiligt sein. Damit wird die regulatorische Prüfung zum Pflichtprogramm.
Vor jeder Kreditvergabe sollte geklärt sein, ob die Tätigkeit unter das KWG fällt und ob die Struktur – etwa ein deutscher oder Luxemburger Fonds – korrekt lizenziert ist. Die Bafin prüft solche Konstruktionen im Einzelfall sehr genau.
Auch Kreditnehmer sollten genauer hinschauen
Nicht nur für Investoren, auch für Kreditnehmer lohnt sich ein prüfender Blick. Denn ein Kreditvertrag mit einem nicht zugelassenen Anbieter kann auch zu Problemen aufseiten des Kreditnehmers führen. Insbesondere kann in Konstellationen, in denen ein Kreditnehmer mehr als einen Kredit aufnimmt, aufseiten des Kreditnehmers das ebenfalls nach dem KWG erlaubnispflichtige Einlagengeschäft vorliegen. Gemäß Paragraf 1 Absatz 1 Nr. 1 KWG liegt ein Einlagengeschäft vor, wenn fremde Gelder als Einlagen oder andere unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums angenommen werden, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht durch Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob Zinsen vergütet werden.
Wer als Unternehmen oder Projektentwickler Darlehen aufnimmt, sollte sich daher immer die Bafin-Erlaubnis oder eine entsprechende Bestätigung des Kreditgebers vorlegen lassen.
Strukturierungsoptionen: Welche Wege gibt es?
Wer regelmäßig oder in erheblichem Umfang Kredite vergeben möchte, hat grundsätzlich mehrere Optionen: Eigene Bafin-Erlaubnis: Der direkte Weg führt über eine eigene Lizenz nach Paragraf 32 KWG. Dies erfordert erhebliche Eigenkapitalanforderungen, ein umfassendes Compliance-System und laufende Berichtspflichten (Paragraf 32 Absatz 1 Satz 5 KWG; Marisk). Die Kosten für ein Zulassungsverfahren liegen im höheren sechsstelligen Bereich. Für vermögende Privatpersonen oder kleinere Family Offices ist dieser Weg meist unverhältnismäßig aufwendig.
Kreditfonds über regulierte Kapitalverwaltungsgesellschaft:
Eine Alternative ist die Nutzung eines Kreditfonds, der von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) verwaltet wird, die über eine Erlaubnis zur Darlehensgewährung verfügt. Dies ermöglicht institutionelle Strukturen und professionelle Prozesse.
Luxemburger Strukturen: Auch Fonds mit Sitz in Luxemburg bieten Möglichkeiten zur regulierten Kreditvergabe.
Sekundärmarkt-Strategie: Der Erwerb bereits bestehender Kreditforderungen am Sekundärmarkt vermeidet die Erlaubnispflicht, schränkt aber die Gestaltungsmöglichkeiten erheblich ein.
Die Wahl der passenden Struktur hängt von Faktoren wie Investitionsvolumen, gewünschter Flexibilität, administrativem Aufwand und Kostenbereitschaft ab. Eine individuelle rechtliche und steuerliche Beratung ist in jedem Fall unverzichtbar. Kreditvergabe ist kein rechtsfreier Raum Die Erlaubnispflicht schützt nicht nur Kreditnehmer vor unseriösen Anbietern, sondern auch Investoren vor ungewollten Rechtsverstößen. Wer Kredite vergibt oder aufnimmt, sollte nicht nur die Konditionen prüfen, sondern auch die regulatorische Basis. Denn eine gute Rendite verliert ihren Wert, wenn das rechtliche Fundament wackelt.
Über die Autoren:
Henrik Felbier und Tobias Weitzel sind Gründer von Credion, einer spezialisierten Kapitalverwaltungsgesellschaft, die vermögenden Anlegern Investitionen in Kredite ermöglicht.
