Nachfolgeplanung Was bei der Vermögensübertragung an Minderjährige zu beachten ist

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Achtung im Auslandsfall

Komplex wird eine Schenkung an einen Minderjährigen immer dann, wenn ein Auslandsbezug hinzukommt. Zunächst gilt es überhaupt erst einmal, die Frage zu beantworten, wie lange ein im Ausland lebendes Kind „minderjährig“ ist. Auch hier hat die Gesetzesreform zu einer wichtigen Änderung im internationalen Privatrecht geführt. Nach altem Recht war ein im Ausland lebender deutscher Staatsbürger auch in Fragen der elterlichen Vermögenssorge mit Vollendung des 18. Lebensjahrs volljährig und damit geschäftsfähig.

Nach dem neuen Recht kommt es allein noch auf den gewöhnlichen Aufenthalt an. Somit ist bei einer Schenkung an einen jungen Erwachsenen mit 20 Jahren, der beispielsweise in den US-Bundesstaaten Mississippi, Pennsylvania oder dem Freistaat Puerto Rico lebt, wo die Volljährigkeit erst mit dem 21. Lebensjahr eintritt, die Notwendigkeit einer familiengerichtliche Genehmigung zu prüfen. 

In der Praxis zeigt sich, dass die Rechtsanwendung in Fällen mit Auslandsberührung kompliziert ist. Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten und Verzögerungen zu verhindern, empfiehlt sich eine genaue Planung im Vorfeld. Beispielsweise besteht eine Genehmigungspflicht auch dann, wenn der in Deutschland lebende Großvater seiner in den USA lebenden, minderjährigen Enkelin mit deutscher Staatsangehörigkeit einen Kommanditanteil an einer deutschen GmbH & Co. KG schenkweise übertragen will.

Zuständigkeitsfragen bei Übertragungen außerhalb der EU

Zu einer solchen Konstellation hatte das OLG Bamberg entschieden (Urteil vom 26. September 2022 – 7 UF 165/22): Die Mutter hatte hierzu richtigerweise die familiengerichtliche Genehmigung für die Schenkung beantragt. Allerdings hatte sich das Amtsgericht am Sitz der Gesellschaft für unzuständig erklärt, weil für die Genehmigung die deutschen Gerichte nicht zuständig seien und auch weil der Sitz der Gesellschaft nicht der richtige Gerichtsstand für die Genehmigung der Schenkung sei.

Diverse internationale Abkommen und EU-Verordnungen regeln die internationale Zuständigkeit in solchen „Kindschaftssachen“. Hierzu zählen beispielsweise das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (KSÜ) und das Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (MSA) sowie die Brüssel IIa-VO.

 

Innerhalb der EU lässt sich deshalb die Zuständigkeit größtenteils kurzerhand feststellen. Außerhalb der EU, wie im vorliegenden Fall die USA, kann die Prüfung der Zuständigkeit auch für die Gerichte konfus sein. Mangels vorrangiger Regelungen sind die deutschen Familiengerichte aber auf Grund einer gesetzlichen Auffangregelung (§ 152 Absatz 3 FamFG) auf jeden Fall zuständig, wenn ein Fürsorgeinteresse besteht. Ein Fürsorgeinteresse ist bei familiärem Bezug zu Deutschland oder deutscher Staatsangehörigkeit zu bejahen.

Die Familie in dem oben genannten Beispielfall ist damit in einigen Argumentationsaufwand hineingeraten und konnte erst in zweiter Instanz vom Oberlandesgericht die Bestätigung erhalten, dass das Amtsgericht am Sitz der Gesellschaft für das Genehmigungsverfahren zuständig ist.

Vorsorge ist besser als Nachsorge

Wer Vermögensanteile frühzeitig an minderjährige Kinder überträgt, kann die Schenkungs- beziehungsweise Erbschaftbesteuerungbelastung optimieren und zur frühzeitigen Heranführung der Kinder an die Verwaltung des Familienvermögens. Bei im Ausland lebenden Kindern ist jedoch der Ablauf der Schenkung und die Notwendigkeit einer familiengerichtlichen Genehmigung im Vorfeld genau zu planen, damit das Genehmigungsverfahren reibungslos verläuft. Bei kniffligen Zuständigkeitsfragen empfiehlt es sich, Kontakt zum Sachbearbeiter zu suchen und dem Gericht bereits in der Antragsbegründung genügend rechtliche Hinweise zu geben, damit sich das Verfahren nicht unnötig verzögert.


Françoise Dammertz, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, ist seit 2005 bei Mazars tätig und seit September 2022 Partnerin. Sie ist für den Bereich der Vermögens- und Unternehmensnachfolge am Standort Berlin verantwortlich. Sie berät bei der Vertrags- sowie Testamentsgestaltung, begleitet die steuerliche Deklaration sowie die Tätigkeit von Testamentsvollstreckern.

René Udwari, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, ist Salary Partner bei Mazars. Er ist seit 2012 als Rechtsanwalt tätig und nach Stationen bei nationalen und internationalen Sozietäten seit 2019 für Mazars tätig. Er berät Familienunternehmen und deren Gesellschafter. Einen Schwerpunkt seiner Tätigkeit bildet die Unternehmens- und Vermögensnachfolge.

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