Praxisleitfaden Philanthropie im Steuerrecht: Welt verbessern – und das effektiv

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Neben der schriftlichen Bestätigung ist es auch zulässig, dass der Empfänger die Zuwendungsbestätigung elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an das für den Spender für die Besteuerung des Zuwendenden zuständige Finanzamt übermittelt. Hierfür ist jedoch die Zustimmung des Spenders erforderlich. Aufgrund der noch immer fehlenden amtlichen Schnittstelle kann dieses Verfahren jedoch in der Praxis derzeit noch nicht verwendet werden.

Vereinfachtes Verfahren bei kleineren Zuwendungsbeträgen

Bei Zuwendungen bis zu einem Betrag von maximal 300 Euro genügt aus Vereinfachungsgründen für die Dokumentation der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts. Dies gilt jedoch nicht für Zuwendungsempfänger mit Sitz im EU- oder EWR-Ausland. Pflichtbestandteile der Buchungsbestätigung sind: Name, Kontonummer oder ein sonstiges Identifizierungsmerkmal des Zuwendenden und des Zuwendungsempfängers. Darüber hinaus müssen Betrag, Buchungstag und die tatsächliche Durchführung der Zahlung ersichtlich sein.

Der steuerbegünstigte Empfänger hat dem Zuwendenden bei diesem vereinfachten Verfahren einen selbst hergestellten Beleg zur Verfügung zu stellen, auf dem der steuerbegünstigte Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und die Angaben über die Freistellung des Empfängers von der Körperschaftsteuer vermerkt sind.

 

 

Bei großvolumigem finanziellem Engagement sind die sogenannten Zuwendungshöchstgrenzen zu beachten. Danach sind Spenden nur bis maximal 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Zuwendenden als Sonderausgaben oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter (bei Personen mit betrieblichen Einkünften) abzugsfähig. Die gute Nachricht: Abzugsbeträge für darüberhinausgehende Zuwendungen sind nicht verloren, sondern werden zeitlich unbegrenzt auf künftige Jahre vorgetragen, um zu einem späteren Zeitpunkt eine steuerliche Abzugsfähigkeit zu gewährleisten. Nicht genutzte Abzugsbeträge sind jedoch nicht vererblich.

Spenden in den Vermögensstock und Zustiftungen

Zusätzlich zu Spenden für den allgemeinen Verbrauch von gemeinnützigen Organisationen, können Spenden auch in das zu erhaltene Vermögen einer Stiftung, also in den Vermögensstock getätigt werden. Der Vermögensstock besteht dabei zum einen aus den Vermögenswerten, die der Stiftung bei der Errichtung zugewendet werden und die nicht zum Verbrauch bestimmt sind (das Grundstockvermögen), und zum anderen als Zuwendungen nach Errichtung der Stiftung mit der ausdrücklichen Bestimmung, dass die Zuwendung der Vermögensausstattung zugutekommen soll (Zustiftungen).

Der entscheidende Unterschied zu Spenden zum Verbrauch des Empfängers ist der Zweck der Zuwendung, denn bei der Spende in das zu erhaltene Vermögen wird die dauerhafte Ausstattung oder Erhöhung des Vermögens der Organisation zum Ziel gesetzt. Die steuerbegünstigten Zwecke werden hierbei nicht mit dem zugewendeten Vermögen selbst, sondern mit dessen Erträgen erfüllt.

Wichtiges Gestaltungsmittel: Das Antragswahlrecht auf gesonderten Sonderausgabenabzug

Ein wichtiges Gestaltungsmittel bei Spenden in das zu erhaltene Vermögen ist das Antragswahlrecht des Zuwendenden auf gesonderten Sonderausgabenabzug. Denn Spenden in den Vermögensstock können im Veranlagungszeitraum, in dem die Zuwendung erfolgt, und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen zusätzlich zu den Spenden für den allgemeinen Verbrauch von gemeinnützigen Organisationen abgezogen werden. Dabei beläuft sich der Höchstbetrag der abzugsfähigen Vermögensstockspende bei Einzelpersonen auf eine Million Euro; bei Ehegatten, die zusammen veranlagt sind, verdoppelt sich der Höchstbetrag auf zwei Millionen Euro.

„Durch sorgfältige Dokumentation und Planung kann ein höchstmöglicher Wirkungsgrad philanthropischer Aktivitäten sichergestellt werden.“

Dieser Höchstbetrag bezieht sich auf den gesamten Zehnjahreszeitraum. Er kann der Höhe nach innerhalb dieses Zeitraums nur ein einziges Mal in Anspruch genommen, jedoch durch gezielte Ausübung des Antragswahlrechts beliebig auf die einzelnen Jahre verteilt werden. Heißt: Dieses Antragswahlrecht für Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung bietet durch das Zusammenspiel mit dem allgemeinen Spendenabzug vor allem bei signifikanten finanziellen Zuwendungen erhebliches steuerliches Gestaltungspotential.

Der Sonderausgabenabzug zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke ist unabhängig von der Höhe des finanziellen Engagements anwendbar. Sorgfältige Dokumentation und Planung stellen einen maximalen Wirkungsgrad philanthropischer Aktivitäten sicher, da hierdurch der größtmögliche finanzielle Zuwendungsbetrag für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung steht. Wird ein längerfristiges und finanziell substanzielles philanthropisches Engagement angestrebt, sollte dies jedoch zuvor einer holistischen Planung unterzogen werden, um das Abzugspotential bestmöglich zu nutzen.

Im nächsten Teil dieser Beitragsserie beginnt eine Checkliste für philanthropische Aktivitäten. Der erste Punkt: die Ermittlung des Stifter- bzw. Zuwenderwillens. 


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