Praxisleitfaden Philanthropie im Steuerrecht: Welt verbessern – und das effektiv

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Philanthropie im Steuerrecht: Welt verbessern – und das effektiv
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Andreas Pilz, Rödl & Partner

Andreas Pilz, Steuerberater und Fachberater für Internationales Steuerrecht bei Rödl & Partner. Foto: Rödl & Partner

Gemeinnützige Organisationen übernehmen eine Vielzahl von Aufgaben mit dem sozialen Ziel, das Gemeinwohl der Bevölkerung zu steigern. Dafür sind sie auf bürgerliches Engagement angewiesen, da ihre Arbeit dem Gemeinwohl verpflichtet ist und ohne wirtschaftliche Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird – neben ehrenamtlicher Tätigkeit sind dafür vor allem finanzielle Mittel unerlässlich.

Mit Philanthropie den höchstmöglichen Wirkungsgrad erzielen

Der Staat fördert Bürger, die sich für die Gemeinschaft einsetzen, durch steuerliche Begünstigungen. Diese Beitragsserie legt dar, wie kleines und großes finanzielles gesellschaftliches Engagement von Privatpersonen wirksam und effektiv gestaltet werden kann, damit die gewünschten philanthropischen Aktivitäten den höchstmöglichen Wirkungsgrad entfalten können. 

Dabei gilt der Grundsatz: Je höher die geplante finanzielle Beteiligung, desto sorgfältiger sollten Planung und Validierung sein. Im ersten Teil der Beitragsreihe wird zunächst die einkommensteuerliche Begünstigung der Zuwendung von finanziellen Mitteln durch Privatpersonen zur Verfolgung gemeinnütziger Zwecke betrachtet. Die angesprochenen Normen gelten sowohl für kleines als auch großes finanzielles gesellschaftliches Engagement.

Nicht jedes gesellschaftliche Engagement erfüllt Voraussetzungen der steuerbegünstigten Zwecke

Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können einkommensteuerlich als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden. Der Abzug von Sonderausgaben erfolgt nach der Systematik des Einkommensteuerrechts vom Gesamtbetrag der Einkünfte. Das heißt: nachdem die Höhe der einzelnen Einkünfte ermittelt wurde. Der Gesetzgeber sieht steuerbegünstigte Zwecke als gegeben, wenn der Zuwendungsempfänger ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Ziele verfolgt. Diese Zwecke sind in der Abgabenordnung festgelegt.

Insbesondere bei den gemeinnützigen Zwecken gilt zu beachten, dass nicht jedes gesellschaftliche Engagement die teils strengen Voraussetzungen der steuerbegünstigten Zwecke erfüllt, auch wenn dieses Engagement nach dem Allgemeinempfinden als „gemeinnützig“ angesehen wird. Auch Spenden an politische Parteien sind steuerlich anders zu behandeln.

„Eine bloße Gemeinnützigkeit nach ausländischem Recht reicht im Einzelfall für eine Abzugsberechtigung in Deutschland nicht aus.“

Voraussetzung ist zudem, dass der Zuwendungsempfänger seinen Sitz in Deutschland oder dem EU- bzw. EWR-Ausland hat, wobei letztere weitere Bedingungen erfüllen müssen. Aus der Praxis sei erwähnt: Eine bloße Gemeinnützigkeit nach ausländischem Recht reicht im Einzelfall für eine Abzugsberechtigung in Deutschland nicht aus – vor allem der Nachweis einer Äquivalenz zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne des deutschen Rechtsverständnisses kann Schwierigkeiten bereiten. 

Beim Sonderausgabenabzug von Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke gilt grundsätzlich, dass ein Abzug ausgeschlossen ist, wenn die Ausgaben zur Erlangung einer Gegenleistung des Empfängers erbracht werden. Relevant wird dies insbesondere im Rahmen von Sponsoringaktivitäten. Hier sind geleistete finanzielle Zuwendungen nur als abziehbare Zuwendung zu behandeln, wenn sie freiwillig zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke geleistet werden und kein tatsächlicher wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer Leistung der gesponsorten Organisation besteht. Zudem ist hier ein Augenmerk darauf zu legen, dass die Sponsoringeinnahmen nicht die Gemeinnützigkeit der steuerbegünstigten Organisation gefährden.

 

Um den steuerlichen Abzug der geleisteten finanziellen Zuwendungen zu gewährleisten, ist hohe Sorgfalt bei der Dokumentation erforderlich. Eine Zuwendungsbestätigung, die die amtlich vorgeschriebenen formalen und inhaltlichen Voraussetzungen erfüllt, ist auf Nachfrage der Finanzverwaltung vorzulegen, also zwingend erforderlich. Der amtlich vorgeschriebene Vordruck ist im Internet abrufbar.

Aber Vorsicht: Laut Bundesministerium der Finanzen ist jede Umformulierung oder Änderung von Textpassagen des Vordrucks unzulässig. Auch der Umfang von einer DIN-A4-Seite ist zwingend einzuhalten – Danksagungen und Werbung dürfen nur auf der Rückseite der Bestätigung stehen. Mehrere Einzelzuwendungen können in einer Sammelbestätigung zusammengefasst werden.