Philanthropie-Serie Teil 2 Aufbau, Schutz und Einsatz des Vermögens gemeinnütziger Organisationen

Felix Link (links) und Andreas Pilz von Rödl & Partner: Im zweiten Teil der Serie Sie untersuchen die Vermögensverfassungen von gGmbH, Stiftung und des Vereins.

Felix Link (links) und Andreas Pilz von Rödl & Partner: Im zweiten Teil der Serie Sie untersuchen die Vermögensverfassungen von gGmbH, Stiftung und des Vereins. Foto: Rödl & Partner

Im ersten Teil dieser Beitragsreihe wurden die rechtlichen Besonderheiten der Governance der für philanthropisches Engagement infrage kommenden deutschen Rechtsformen dargestellt. Nachhaltiges gesellschaftliches Engagement setzt neben einer zweckmäßigen Governance voraus, dass Erträge erwirtschaftet und das gewidmete Vermögen erhalten wird. Dafür müssen bei der gewählten Rechtsform Regelungen zur Vermögensverwaltung und Asset Protection existieren. Der zweite Teil dieser Serie beleuchtet die Vermögensverfassung von gGmbH, Verein und Stiftung und wie diese an die Bedürfnisse des Zuwenders angepasst werden können.

Organisationen müssen ausreichend Erträge generieren

Gemeinnützige Organisationen, die ein nachhaltiges philanthropisches verfolgen, müssen Erträge generieren, mit denen die beabsichtigten Zwecke erfüllt werden. Die Stiftung ist bereits nach dem gesetzlichen Grundgedanken darauf gerichtet, mit dem Stiftungsvermögen Erträge zu erwirtschaften, um den Stiftungszweck nachhaltig zu erfüllen. Besitzt das Stiftungsvermögen keine Ertragskraft, darf die Stiftungsaufsicht die Errichtung der Stiftung nicht genehmigen. Wenn die Stiftung errichtet wird, ist daher darauf zu achten, dass diese mit einem entsprechenden Vermögensstock ausgestaltet wird, der auch Erträge generiert.

GmbH und Verein müssen dagegen nicht zwangsläufig darauf ausgerichtet sein, dass sie Erträge erzielen. Bei gemeinnützigen Organisationen werden in der Satzung jedoch typischerweise Regelungen zur Beschaffung der Mittel getroffen, um gemeinnützige Zwecke zu verfolgen. Die Mittel können beispielsweise durch die Verwaltung von Vermögen, den Unternehmensbetrieb oder durch das Einwerben von Spenden beschafft werden. Auch in diesem Fall ist auf eine gewisse Ertragskraft oder Erfolgswahrscheinlichkeit zu achten, wenn die Organisation errichtet wird. So kann beispielsweise der Zweck der Organisation bestimmen, ob für diese erfolgreich Spenden eingeworben werden können.

 

Beim Verein besteht zudem die Besonderheit, dass dieser nur in engen Grenzen wirtschaftliche Zwecke, zum Beispiel den Betrieb eines Unternehmens, verfolgen darf. Der wirtschaftliche Zweck muss sich im Rahmen des Nebenzweckprivilegs halten, also dem Hauptzweck des Vereins untergeordnet sein. Die Grenzen des Nebenzweckprivilegs sind dabei oftmals unklar, sodass hier ein gewisses Risiko bestehen kann. Bei Verstoß gegen das Nebenzweckprivileg, haften die Vereinsmitglieder gegenüber Gläubigern des Vereins persönlich. Es ist daher unerlässlich, die Tätigkeit des Vereins sorgfältig zu strukturieren. 

Vermögensbindung als zentrales Merkmal der Stiftung

Um philanthropische Zwecke dauerhaft zu verfolgen ist ein weiterer Punkt erforderlich: Das zu diesen Zwecken gewidmete Vermögen muss in seinem Bestand erhalten werden.

Bei einer Stiftung ist die Asset Protection bereits vom Gesetz vorgegeben. Hier überträgt der Stifter Vermögen auf die Stiftung und widmet die Vermögensmasse bestimmten Zwecken. Die Stiftung ist dabei unabhängig von Mitgliedern, sie ist ihr eigener Rechtsträger und gehört gewissermaßen sich selbst. Diese Unabhängigkeit der Stiftung ist im Vergleich zu anderen Rechtsformen bislang einzigartig.

Teil 1: Welche Rechtsform ist die Beste? – Besonderheiten in der Governance

Die Unabhängigkeit der Stiftung von hinter ihr stehenden Personen führt per se zu einer gewissen Asset Protection. Das Vermögen der Stiftung ist bei entsprechender Gestaltung vor Pflichtteilsansprüchen der Erben oder Ansprüchen auf Zugewinnausgleich der Ehegatten des Stifters geschützt. Gehört zum Stiftungsvermögen ein Unternehmen oder eine Beteiligung an einem Unternehmen, ist dieses zudem vom sogenannten „Market of Corporate Control“ abgeschirmt. (Feindliche) Übernahmen sind nicht möglich oder zumindest stark erschwert. Die Stiftungsorgane sind darüber hinaus verpflichtet, den Teil des Stiftungsvermögens, der das Grundstockvermögen darstellt, ungeschmälert zu erhalten. Dieses Vermögen darf nicht ausgekehrt werden, um Stiftungszwecke zu erfüllen.

Zudem wird eine Stiftung – vom Spezialfall der Verbrauchsstiftung abgesehen – auf Ewigkeit errichtet. Eine Stiftung aufzulösen, ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Dass das Stiftungsvermögen so streng gebunden ist, kann aber auch nachteilig sein. Zum einen haben die Stiftungsorgane nur begrenzten Spielraum, um das Vermögen zu verwalten. Das wird zum Problem, wenn Investitionen getätigt werden sollen, die zwar nachhaltig Erträge generieren würden, aber nicht dem Stifterwillen entsprechen oder es durch die Anlage des Vermögens – etwa während einer Niedrigzinsphase – nicht möglich ist, die Stiftungszwecke nachhaltig zu erfüllen. Die Stiftungssatzung sollte dies antizipieren und den Stiftungsorganen gegebenenfalls Reaktionsmöglichkeiten einräumen. Zum anderen besteht durch die strenge Vermögensbindung auch für den Stifter selbst keine Möglichkeit, im Stiftungsgeschäft gewidmetes Vermögen von der Stiftung zurückzuerlangen. Potenzielle Stifter sollten sich daher bewusst machen, dass sie auf Vermögen, dass Stiftungszwecken gewidmet wurde, nicht mehr zugreifen können.

Die gGmbH gehört ebenso wie eine nicht gemeinnützige GmbH ihren Gesellschaftern, die dadurch gewissen Einfluss auf die Gesellschaft haben. Die Gläubiger von GmbH-Gesellschaftern können auf die Geschäftsanteile der Gesellschafter zugreifen und diese unter bestimmten Voraussetzungen pfänden und verwerten. Die Geschäftsanteile einer gGmbH sind auch veräußerlich, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Der Verkauf kann hier unerwünschte gemeinnützigkeitsrechtliche Folgen haben, die nicht den Gesellschafter, sondern die Gesellschaft als solche treffen.

gGmbH bietet sich bei kleinem Gesellschafterkreis an

Ein Verkaufsprozess ist daher in der Praxis sehr aufwändig und muss mit der Finanzverwaltung abgestimmt werden. Auch die schenkweise Übertragung oder Vererbung des Anteils ist komplex, weil die Finanzverwaltung verlangt, dass der Anteil umfassend schenkungsteuerlich bewertet wird – auch wenn keine Steuer anfällt. Die gGmbH bietet sich daher vor allem an, wenn nur selten zu erwarten ist, dass Anteile übertragen werden und der Gesellschafterkreis klein ist. Zudem kann die gGmbH jederzeit aufgelöst werden, wenn das die Gesellschafter beschließen. Auch hier sind jedoch die gemeinnützigkeitsrechtlichen Folgen zu beachten.

Ist ein häufiger Gesellschafterwechsel zu erwarten, insbesondere also bei einem Zusammenschluss mehrerer Personen zum gemeinsamen gesellschaftlichen Engagement, kann der Verein eine Alternative zur gGmbH sein. Anteilsübertragungen oder -vererbungen finden hier nicht statt; Mitglieder treten vielmehr unter bestimmten Voraussetzungen ein und aus. Die Satzung kann allerdings zulassen, dass Anteile übertragen und vererbt werden können.

Verpflichtende Ausschüttung des Jahresüberschusses an Mitglieder

Schließlich kann philanthropisches Engagement nur nachhaltig betrieben werden, wenn die Erträge des zu diesem Zweck gewidmeten Vermögens auch ausschließlich zu diesem Zweck verwendet werden. Das setzt voraus, dass keine Pflicht besteht, dass Erträge an Gesellschafter oder Mitglieder ausgeschüttet werden.

 

Bei der Stiftung ist dies unproblematisch zu erreichen. Da die Stiftung keine Mitglieder vergleichbar den Gesellschaftern einer GmbH hat, existiert in der Regel ohnehin keine Person, die einen klagbaren Anspruch auf die Auskehrung von Erträgen des Stiftungsvermögens hat. Erträge werden bei Familienstiftungen lediglich an die in der Satzung bestimmten Begünstigten ausgeschüttet, bei gemeinnützigen Stiftungen können sie nur für die in der Satzung bestimmten gemeinnützige Zwecke verwendet werden.

Gesellschafter einer GmbH haben dagegen einen Anspruch, dass der Jahresüberschuss ausgezahlt wird. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dieser jedoch ausgeschlossen werden. Auch bei Idealvereinen kann ausgeschlossen werden, dass sie Gewinne an Mitglieder ausschütten. Bei gemeinnützigen Gesellschaften und Vereinen ist dieser Ausschluss sogar Grundvoraussetzung, dass die Gesellschaft steuerbegünstigt ist.

Besonderheit: Verwendung von Erträgen für den Unterhalt des Stifters

Eine gemeinnützige Organisation darf Dritten keine Vorteile gewähren, auf die diese keinen Anspruch haben. So ist beispielsweise nicht möglich, dass Gesellschafter aus den Erträgen einer gGmbH versorgt werden. Dies gilt auch, wenn die Versorgung auf Umwegen erreicht werden soll, etwa durch ein überdurchschnittlich hohes Gehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers. Ob bei einem Verkauf einer gGmbH die Gesellschafter mehr als ihr eingezahltes Stammkapital erhalten dürfen, ist steuerlich nicht sicher geklärt.

Gemeinnützigkeitsrechtlich bietet die Stiftung den Vorteil, dass diese nach § 58 Nr. 6 AO ein Drittel ihres Einkommens für den Unterhalt des Stifters oder dessen nächsten Angehörigen sowie für ihre Grabpflege oder zur Ehre ihres Andenkens verwenden kann, ohne dass dies zum Verlust der Gemeinnützigkeit führt. Zu beachten ist jedoch, dass die Finanzverwaltung dieses Privileg zunehmend nur dann anwendet, wenn die betroffenen Personen tatsächlich bedürftig sind und nicht um die allgemeine Lebenshaltung des Stifters zu finanzieren. Hier ist also eine genaue Abstimmung mit der Finanzverwaltung erforderlich. Um den Stifter sicher dauerhaft zu versorgen, ist eine gemeinnützige Stiftung daher ebenfalls nicht geeignet.

Vor diesem Hintergrund wird versucht, die Vorteile von gemeinnützigen und Familienstiftungen zu kombinieren, entweder durch sogenannte Doppelstiftungsmodelle, bei denen gemeinnützige Stiftung und Familienstiftung nebeneinanderstehen, oder durch hybride Stiftungen, die einen gemeinnützigen und einen selbstnützigen Stiftungszweck unter dem Dach eines Rechtsträgers betreiben. Diese Gestaltungen werden im nächsten Beitrag eingehender dargestellt.


Über die Autoren:

Felix Link berät bei Rödl & Partner nationale und internationale Familienunternehmen und -unternehmer bei der Nachfolge. Seine Schwerpunkte sind gesellschafts-, erb- und stiftungsrechtliche sowie erbschaftsteuerliche Beratung.

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