Philanthropie-Serie Teil 2 Aufbau, Schutz und Einsatz des Vermögens gemeinnütziger Organisationen

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Die gGmbH gehört ebenso wie eine nicht gemeinnützige GmbH ihren Gesellschaftern, die dadurch gewissen Einfluss auf die Gesellschaft haben. Die Gläubiger von GmbH-Gesellschaftern können auf die Geschäftsanteile der Gesellschafter zugreifen und diese unter bestimmten Voraussetzungen pfänden und verwerten. Die Geschäftsanteile einer gGmbH sind auch veräußerlich, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Der Verkauf kann hier unerwünschte gemeinnützigkeitsrechtliche Folgen haben, die nicht den Gesellschafter, sondern die Gesellschaft als solche treffen.

gGmbH bietet sich bei kleinem Gesellschafterkreis an

Ein Verkaufsprozess ist daher in der Praxis sehr aufwändig und muss mit der Finanzverwaltung abgestimmt werden. Auch die schenkweise Übertragung oder Vererbung des Anteils ist komplex, weil die Finanzverwaltung verlangt, dass der Anteil umfassend schenkungsteuerlich bewertet wird – auch wenn keine Steuer anfällt. Die gGmbH bietet sich daher vor allem an, wenn nur selten zu erwarten ist, dass Anteile übertragen werden und der Gesellschafterkreis klein ist. Zudem kann die gGmbH jederzeit aufgelöst werden, wenn das die Gesellschafter beschließen. Auch hier sind jedoch die gemeinnützigkeitsrechtlichen Folgen zu beachten.

Ist ein häufiger Gesellschafterwechsel zu erwarten, insbesondere also bei einem Zusammenschluss mehrerer Personen zum gemeinsamen gesellschaftlichen Engagement, kann der Verein eine Alternative zur gGmbH sein. Anteilsübertragungen oder -vererbungen finden hier nicht statt; Mitglieder treten vielmehr unter bestimmten Voraussetzungen ein und aus. Die Satzung kann allerdings zulassen, dass Anteile übertragen und vererbt werden können.

Verpflichtende Ausschüttung des Jahresüberschusses an Mitglieder

Schließlich kann philanthropisches Engagement nur nachhaltig betrieben werden, wenn die Erträge des zu diesem Zweck gewidmeten Vermögens auch ausschließlich zu diesem Zweck verwendet werden. Das setzt voraus, dass keine Pflicht besteht, dass Erträge an Gesellschafter oder Mitglieder ausgeschüttet werden.

 

Bei der Stiftung ist dies unproblematisch zu erreichen. Da die Stiftung keine Mitglieder vergleichbar den Gesellschaftern einer GmbH hat, existiert in der Regel ohnehin keine Person, die einen klagbaren Anspruch auf die Auskehrung von Erträgen des Stiftungsvermögens hat. Erträge werden bei Familienstiftungen lediglich an die in der Satzung bestimmten Begünstigten ausgeschüttet, bei gemeinnützigen Stiftungen können sie nur für die in der Satzung bestimmten gemeinnützige Zwecke verwendet werden.

Gesellschafter einer GmbH haben dagegen einen Anspruch, dass der Jahresüberschuss ausgezahlt wird. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dieser jedoch ausgeschlossen werden. Auch bei Idealvereinen kann ausgeschlossen werden, dass sie Gewinne an Mitglieder ausschütten. Bei gemeinnützigen Gesellschaften und Vereinen ist dieser Ausschluss sogar Grundvoraussetzung, dass die Gesellschaft steuerbegünstigt ist.

Besonderheit: Verwendung von Erträgen für den Unterhalt des Stifters

Eine gemeinnützige Organisation darf Dritten keine Vorteile gewähren, auf die diese keinen Anspruch haben. So ist beispielsweise nicht möglich, dass Gesellschafter aus den Erträgen einer gGmbH versorgt werden. Dies gilt auch, wenn die Versorgung auf Umwegen erreicht werden soll, etwa durch ein überdurchschnittlich hohes Gehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers. Ob bei einem Verkauf einer gGmbH die Gesellschafter mehr als ihr eingezahltes Stammkapital erhalten dürfen, ist steuerlich nicht sicher geklärt.

Gemeinnützigkeitsrechtlich bietet die Stiftung den Vorteil, dass diese nach § 58 Nr. 6 AO ein Drittel ihres Einkommens für den Unterhalt des Stifters oder dessen nächsten Angehörigen sowie für ihre Grabpflege oder zur Ehre ihres Andenkens verwenden kann, ohne dass dies zum Verlust der Gemeinnützigkeit führt. Zu beachten ist jedoch, dass die Finanzverwaltung dieses Privileg zunehmend nur dann anwendet, wenn die betroffenen Personen tatsächlich bedürftig sind und nicht um die allgemeine Lebenshaltung des Stifters zu finanzieren. Hier ist also eine genaue Abstimmung mit der Finanzverwaltung erforderlich. Um den Stifter sicher dauerhaft zu versorgen, ist eine gemeinnützige Stiftung daher ebenfalls nicht geeignet.

Vor diesem Hintergrund wird versucht, die Vorteile von gemeinnützigen und Familienstiftungen zu kombinieren, entweder durch sogenannte Doppelstiftungsmodelle, bei denen gemeinnützige Stiftung und Familienstiftung nebeneinanderstehen, oder durch hybride Stiftungen, die einen gemeinnützigen und einen selbstnützigen Stiftungszweck unter dem Dach eines Rechtsträgers betreiben. Diese Gestaltungen werden im nächsten Beitrag eingehender dargestellt.


Über die Autoren:

Felix Link berät bei Rödl & Partner nationale und internationale Familienunternehmen und -unternehmer bei der Nachfolge. Seine Schwerpunkte sind gesellschafts-, erb- und stiftungsrechtliche sowie erbschaftsteuerliche Beratung.

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