Wie die Einflussrechte des Zuwenders gesichert werden
Wird ein Vermögen oder ein bestimmter Betrag gesellschaftlichem Engagement gewidmet, möchte sich der Zuwender in der Regel einen gewissen Einfluss auf die Verwaltung oder Verteilung der gewidmeten Mittel vorbehalten. Das lässt sich erreichen, indem der Zuwender selbst Geschäftsführungsaufgaben in der errichteten Organisation wahrnimmt oder die Geschäftsführung über Weisungsrechte kontrollieren kann.
Bei einer gGmbH lässt sich der Einfluss des Zuwenders vergleichsweise einfach gestalten. Die Gesellschafter einer gGmbH können auch ohne entsprechende Satzungsregelung über Weisungen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft nehmen. Hier ist lediglich zu beachten, dass Weisungen der Gesellschafter die Gemeinnützigkeit der Gesellschaft gefährden können.
Ein Nachteil der gGmbH ist jedoch, dass diese grundsätzlich der unternehmerischen Mitbestimmung unterliegt. Dies bedeutet, dass wenn bestimmte Schwellenwerte von Arbeitnehmern überschritten werden bei der GmbH ein Aufsichtsrat zu bilden ist, der je nach Arbeitnehmerzahl zu einem Drittel oder zur Hälfte mit Vertretern der Arbeitnehmer besetzt ist. Im Bereich der gemeinnützigen Gesellschaften existieren allerdings Ausnahmen von diesem Grundsatz, wenn die Gesellschaft bestimmte im Gesetz genannte Zwecke verfolgt.
Auch beim Verein kann die Mitgliederversammlung dem Vorstand Weisungen erteilen. Hier ist jedoch grundsätzlich ein gewisser Konsens der Mitglieder erforderlich. Ohne abweichende Satzungsregelung sind sämtliche Mitglieder des Vereins gleichberechtigt, unabhängig von ihrer Vermögenseinlage. Mitgliederversammlungen sind aufgrund der Mindestmitgliederzahl zudem in der Regel förmlich einzuberufen, was eine schnelle Reaktion der Mitgliederversammlung erschwert. Sind Weisungsrechte einzelner Vereinsmitglieder gewollt, sollte das daher bei der Satzungsgestaltung berücksichtigt werden. Diese Weisungsrechte können dem Mitglied dann auch nicht ohne dessen Zustimmung entzogen werden.
Anders als die Stiftung unterliegen GmbH und Verein auch bei Gemeinnützigkeit keiner staatlichen Aufsicht, sondern nur der gemeinnützigkeitsrechtlichen Kontrolle durch die Finanzbehörden.
Was bei der Governance einer Stiftung zu beachten ist
Das Stiftungsrecht sieht dagegen keine Weisungsgebundenheit des Vorstands vor. Dieser ist wie alle Stiftungsorgane nur dem ursprünglichen Stifterwillen verpflichtet. Der Stifterwille ist daher zwar eine Art abstrakte Weisung an die Stiftungsorgane. Da der Stifterwille aber bereits verbindlich festgelegt werden muss, wenn die Stiftung errichtet wird, ist er in der Regel nicht auf konkrete Einzelsachverhalte des Handelns der Stiftungsorgane zugeschnitten, sondern in der Regel nur eine grobe Richtschnur.
Zwar kann die Stiftungssatzung Weisungsrechte des Stifters an das Geschäftsführungsorgan vorsehen, aber nur, wenn der Stifter zugleich Organ der Stiftung ist. Er ist dann aber ebenfalls an seinen ursprünglichen Stifterwillen gebunden. Der Stifter kann ebenso wenig gegen seinen Willen handeln, der bei Errichtung der Stiftung festgelegt wurde, wie die übrigen fremdbesetzten Stiftungsorgane. Eine nachträgliche Änderung des Stifterwillens ist unbeachtlich.
Grundsätzlich ist bei der Gestaltung der Governance einer Stiftung zu beachten, dass wegen der Mitgliederlosigkeit jedenfalls nach dem Versterben des Stifters kein Organ existiert, dass ein intrinsisches Interesse daran hat, die Geschäftsführung der Stiftung zu überwachen. Zwar unterliegt die Stiftung der staatlichen Aufsicht, die aber in der Regel nur geringe Kompetenzen in Bezug auf die Kontrolle der Geschäftsführung der Stiftung hat. Bei gemeinnützigen Stiftungen wird die Geschäftsführung allerdings ebenso wie bei Vereinen und gGmbH durch die Finanzbehörden kontrolliert, die in regelmäßigen Abständen prüfen, ob die Geschäftsführung der Stiftung den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen an eine selbstlose Tätigkeit genügt.
Die Beschränkung der Vertretungsmacht bei Stiftungen zum Erhalt der Gemeinnützigkeit
Ein Vorteil der Governance von Stiftungen und Vereinen ist die Möglichkeit, die Vertretungsmacht der Organe mit Wirkung gegenüber Dritten zu beschränken. Das bedeutet, Geschäfte mit Dritten, die die durch die Satzung bestimmte Vertretungsmacht des Vorstands überschreiten, sind unwirksam. Hierdurch ist es insbesondere möglich, die Vertretungsmacht des Vorstands auf gemeinnützige Zwecke zu beschränken. Auf diese Weise wird die Stiftung vor dem Verlust der Gemeinnützigkeit geschützt. Ein Handeln der Vorstände ist unwirksam, wenn es im Widerspruch zum Gemeinnützigkeitsrecht steht.
Die Vertretungsmacht der GmbH-Geschäftsführung kann dagegen nicht generell mit Wirkung gegenüber Dritten beschränkt werden. Ein gemeinnützigkeitsschädliches Handeln der Geschäftsführung ist daher grundsätzlich wirksam. Es kann zum Verlust der Gemeinnützigkeit der gGmbH führen.
Sämtliche dargestellten Rechtsformen weisen bestimmte Besonderheiten hinsichtlich der Governance auf, die den Ausschlag für die Wahl einer bestimmten Rechtsform für das geplante Vorhaben geben können. Manchmal kann auch eine Kombinationsform erstrebenswert sein. Entscheidend ist hierbei insbesondere die gewünschte Änderungsfestigkeit des Konzepts sowie die gewünschten Einflussrechte des Zuwenders.
Auch in finanzieller Hinsicht sind einige Punkte bei der Wahl der richtigen Rechtsform zu beachten um die effektive und effiziente Erfüllung der beabsichtigten Zwecke sicherzustellen. Im nächsten Beitrag betrachten wir daher die Unterschiede der Vermögensverfassung der einzelnen Rechtsformen und welche Implikationen sich daraus für das geplante gesellschaftliche Engagement ergeben können.
Über die Autoren:
Felix Link berät bei Rödl & Partner nationale und internationale Familienunternehmen und -unternehmer bei der Nachfolge. Seine Schwerpunkte sind gesellschafts-, erb- und stiftungsrechtliche sowie erbschaftsteuerliche Beratung.
