Phantomaktien Auf Cum-Ex folgt Cum-Cum folgt Cum-Fake

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Im Rahmen von unsponsored ADRs geht die Initiative von der Depository Bank oder einem Händler aus. Die Ausgestaltung der ADR-Programme sieht regelmäßig vor, dass die Depository Bank zivilrechtlicher Eigentümer und der ADR-Inhaber wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien ist. Im Ergebnis wird der ADR-Inhaber steuerlich so behandelt, als würde er die Aktien unmittelbar halten. Das bestätigte auch das Bundesministerium für Finanzen mit Schreiben vom 24. Mai 2013 über die Besteuerung von ADRs auf inländische Aktien.

Pre-Release ADRs liegt die Besonderheit zugrunde, dass die ADRs ausgegeben werden, bevor eine Hinterlegung der Aktien erfolgte. Grundgedanke ist dabei die Überbrückung von Wertpapierabwicklungszeiten zwischen den USA und ausländischen Märkten. In der Regel ist die Depository Bank in den Standard-Verträgen verpflichtet, innerhalb von fünf Geschäftstagen dafür Sorge zu tragen, dass die Aktien entsprechend hinterlegt werden. Soweit die Depository Bank eine Hinterlegung nicht einfordern sollte, ist stattdessen eine Sicherheit zu leisten.

Äußerlich soll eine Unterscheidung von ADR-Programmen mit hinterlegten Aktien und Pre-Release ADRs nicht möglich sein. Tatsächlich ist der ADR-Inhaber mangels Hinterlegung jedoch nicht wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien geworden. Ihm steht infolgedessen weder ein Anspruch auf die Dividende noch ein etwaiger Anspruch auf Erstattung der Kapitalertragsteuer zu.

Auf Dividendenzahlungen wird in Deutschland grundsätzlich Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag einbehalten – in Summe 26,375 Prozent. Je nach Ausgestaltung der jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen können den Anlegern jedoch Erstattungsansprüche zustehen, soweit das Besteuerungsrecht Deutschlands insoweit beschränkt ist. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den USA und der Bundesrepublik Deutschland sieht vor, dass Deutschland nicht mehr als 15 Prozent Steuern auf inländische Dividenden erheben darf. Den Anspruchsberechtigten der Dividendenzahlung, die in den USA ansässig sind, steht damit ein Erstattungsanspruch in Höhe der Differenz von 11,375 Prozent zu.