Gesetzesentwurf des BMF Pensionskassen sollen besser an Nachschüsse kommen

Rentnerehepaar in der Lüneburger Heide

Rentnerehepaar in der Lüneburger Heide: Pensionskassen sollen ab 2022 leichter Nachschüsse erhalten können. Foto: imago images / Jochen Tack

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat einen Entwurf für die Änderung des Paragrafen 233 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) vorgelegt, ein Absatz 6 wird angefügt. Dieser soll es attraktiver für Arbeitgeber machen, Nachschüsse an Pensionskassen zu leisten.

Hintergrund: Auch die Pensionskassen trifft das Niedrigzinsumfeld. Sie bräuchten zum Teil Nachschüsse von ihren Trägerunternehmen, also den Arbeitgebern, um die Pensionszusagen halten zu können. Einige Arbeitgeber wären dazu bereit. Diese Nachschüsse schonen jedoch die Eigenmittel der Pensionskasse, die wiederum genutzt werden, um Finanzierungsdefizite auszugleichen bei Arbeitgebern, die nicht nachschießen. Da keiner der Dumme sein will, läuft es letztlich darauf hinaus, dass alle zahlen oder keiner.

Dieser Nachschussblockade soll die Gesetzesänderung entgegenwirken und die Interessen von zahlenden und nicht zahlenden Arbeitgebern ausgleichen. Voraussetzung ist, dass die Satzung der Pensionskasse eine Kürzung der Versicherungsansprüche erlaubt. Ab 2022 könnten die Pensionskassen dann ihre Satzungen an das neue Gesetz anpassen. Finanzierungsdefizite bei Arbeitgebern, die keine Nachschüsse leisten, werden dann aufgehoben, indem die Pensionskasse die Leistungen kürzt.

Für die Arbeitsnehmer und die Betriebsrentner hat die Änderung zunächst keine Auswirkungen. Wenn die Pensionskasse nicht die volle Rente leistet, muss der Arbeitsgeber sie aufstocken. Diese subsidiäre Haftung ist ab 2022 durch den Pensions-Sicherungsverein abgesichert, für den Fall einer Insolvenz des Arbeitgebers.

Den Formulierungsentwurf plus Begründung können Sie hier einsehen.

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