Pensionskassen in Deutschland Leistungskürzungen sind die Ultima Ratio

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Welche Arten von Pensionskassen gibt es?

Viele Pensionskassen wurden als Sozialeinrichtungen für die eigenen Mitarbeiter durch die betreffende Firma gegründet. Mittlerweile sind durch diverse Veränderungen wie Zu- und Verkäufe bei den meisten dieser Firmen-Pensionskassen viele weitere Trägerunternehmen hinzugekommen. In zahlreichen Fällen dominiert auch weiterhin ein Arbeitgeber den Versichertenbestand. Bei einigen Pensionskassen haben sich im Zeitablauf aber auch Strukturen ergeben, in denen es kein Unternehmen innerhalb der Pensionskasse mehr gibt, das den überwiegenden Bestand der Pensionskasse stellt. Neben den Firmen-Pensionskassen gibt es auch Pensionskassen, die für eine Gruppe von Arbeitgebern, beispielsweise als Branchen-Lösungen oder Sozialpartnereinrichtungen, gegründet wurden.

Neben zu den zuvor genannten Pensionskassen existiert eine zweite Kategorie von Einrichtungen, die von Versicherungsunternehmen – häufig als Tochterunternehmen – gegründet wurden, um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung anzubieten. Diese Pensionskassen werden üblicherweise wie Lebensversicherungsunternehmen betrieben, treten im Markt als Wettbewerber auf und stehen den unterschiedlichsten Arbeitgebern mit ihren Tarifen und Leistungen zur Verfügung. 

Die Firmen-Pensionskassen und Branchen-Lösungen sind üblicherweise als Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG) ausgestaltet. Die Versicherten sind in diesem Fall Mitglieder der Pensionskasse und somit gleichzeitig die Eigentümer der Einrichtung. Die in der Kasse erzielten Erträge kommen dann üblicherweise ausschließlich den Versicherten zugute. Dividenden an Eigentümer gibt es nicht. Die Pensionskassen der Versicherer sind hingegen typischerweise Aktiengesellschaften. Hier haben die Aktionäre – die hinter der Pensionskasse stehenden Versicherer – regelmäßig ein Interesse an Dividendenerträgen.

Wie werden die zugesagten Leistungen finanziert?

Generell können Leistungen auf zweierlei Weise zugesagt werden. Entweder eine Leistung ist definiert und die Pensionskasse muss diese feststehende Leistung durch die benötigten Beiträge bis zum Eintritt des Versorgungsfalls ausfinanzieren (leistungsorientierte Zusage) oder aber der Fokus liegt auf den zugesagten Beiträgen, aus denen sich nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen Leistungen errechnen (beitragsorientierte Zusage).

Da die reine Beitragszusage bis zum Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes im Jahr 2018 im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nicht zulässig war und auch nach Inkrafttreten bislang keine reinen Beitragszusagen mitsamt der hierfür vorausgesetzten tariflichen Regelungen umgesetzt sind, ist auch bei den zuletzt beschriebenen beitragsorientierten Zusagen immer eine gewisse Mindestleistung seitens des Arbeitgebers und der Pensionskasse garantiert. Diese Mindestleistung kann nicht unterschritten werden. 

Bei Pensionskassen sind Überschusstarife weit verbreitet. Dabei handelt es sich um beitragsorientierte Zusagen, bei denen die Höhe der Beiträge definiert ist. Gewinne, die in der Kapitalanlage aufgrund der biometrischen Risikoergebnisse (wie zum Beispiel Sterblichkeit und Invalidität) und den tatsächlichen im Vergleich zu den eingerechneten Verwaltungskosten erzielt werden, führen zu Leistungserhöhungen bei den Versicherten.