Aus der Beratungspraxis So gelingt die Rückabwicklung einer Pensionsfondszusage

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Für die Effizienz der Pensionsfondsversorgung wird daneben von Finanzvertrieben meist das Argument der Steuerfreiheit der Kapitalerträge im Pensionsfonds genannt. Ein schwaches Argument, wenn man sich die Hintergründe konkret anschaut. Denn im Rahmen der Direktzusage werden steuerlich Rückstellungen gebildet, die sich mit 6 Prozent jährlich verzinsen. Soweit eine interne Anlage bis zu 6 Prozent erwirtschaftet, führt dies dazu, dass keine Steuer auf den steigenden Wert der internen Deckungsmittelanlage anfällt. Da manche Anlagen nicht einmal voll steuerpflichtig sind, ist eine Steuerpflicht von Direktanlagen nur in der Theorie denkbar. Sollte diese dennoch eintreten, gäbe es für das Unternehmen sicherlich Schlimmeres.

Als weiteres Argument für die Auslagerung wird angeführt, dass Nebenkosten eingespart werden können. So ist nach Auslagerung die Erstellung von versicherungsmathematischen Gutachten nicht mehr notwendig, und der Beitrag zum Pensionssicherungsverein beträgt nur noch 20 Prozent der Beiträge, die für die Direktzusage zu entrichten sind. So korrekt die Argumente grundsätzlich sind, sind sie jedoch im Vergleich zur Rendite und Flexibilität von so untergeordneter betriebswirtschaftlicher Bedeutung, dass sie Unternehmen nicht ausreichend überzeugen werden.

Vielmehr gilt es, die Kosten zu beachten, die die Übertragung auf einen Pensionsfonds mit sich bringen würden. So wird sich der die Auslagerung initiierte Berater beziehungsweise Finanzdienstleister seine Tätigkeit vergüten lassen. Entweder erhält er dabei direkt vom auslagernden Unternehmen ein entsprechendes Beratungshonorar oder er erhält durch den Pensionsfonds die in den Tarif eingepreisten Vertriebskosten als Vergütung.

Fazit

Das anhaltend niedrige Zinsniveau stellt die Versicherungswirtschaft vor große Herausforderungen. Es wird immer schwieriger, die eingegangenen Versorgungsversprechen einzuhalten. Vor allem ältere Tarifgenerationen mit aus heutiger Sicht utopischen Garantieverzinsungen belasten dabei Lebensversicherungsunternehmen. Und nicht zuletzt informierte die Bafin im Juli 2018, dass sie mit 45 Pensionskassen aus Sorge um Leistungskürzungen in intensiveren Gesprächen sei. Diese Entwicklung kann auch an den Pensionsfonds nicht spurlos vorübergehen.

Die Frage, die sich die vormals auslagernden Unternehmen nun stellen, inwieweit der Pensionsfonds die Leistungsverpflichtung noch erbringen kann, scheinen nicht ganz unbegründet. Und auch eine drohende Nachschussverpflichtung ist sicherlich nicht mehr so abwegig, wie sie bei Umsetzung der Auslagerung durch die Berater noch suggeriert wurde.

So haben die Autoren in ihrer aktuellen Beratungspraxis bereits über zehn Fälle von Nachschussverpflichtungen im Geschäftsjahr 2018 bei Mandanten verzeichnen können. Besonders schlimm sind hierbei solche Fälle, bei denen die Nachschussverpflichtung aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen Insolvenz des Trägerunternehmens in Leere läuft. Doch was tun, wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist?

Rückabwicklung und Rückübertragung einer Pensionsfondszusage

Zunächst ist für das Unternehmen zu hoffen, dass der eingesetzte Pensionsfonds (noch) nicht in finanzielle Schieflage geraten ist, sodass das Deckungsvermögen noch (weitestgehend) vorhanden ist. Bei der Auslagerung auf einen Pensionsfonds handelt es sich betriebsrentenrechtlich um eine Änderung des Durchführungsweges. Genauso, wie das Unternehmen im Zuge der Auslagerung den Durchführungsweg von Direktzusage auf Pensionsfonds geändert hat, ist dies nun selbstverständlich auch von einer Pensionsfondszusage auf eine Direktzusage möglich.

Auch wenn der Betreiber des Pensionsfonds sicherlich hiervon nicht begeistert sein wird und den entsprechenden Finanzmittelabfluss zu befürchten hat, wird dieser dem Wechsel des Durchführungsweges aus rechtlicher Sicht zustimmen müssen. Mit dem Wechsel des Durchführungsweges zurück auf die Direktzusage befindet sich die Verpflichtung wieder im Unternehmen. Da das Unternehmen jedoch weiterhin an einer Enthaftung interessiert sein wird, ist sie hier lediglich zwischengeparkt.

So kann das rückübertragende Unternehmen mit den zurückerhaltenen Barmitteln des Pensionsfonds zum Beispiel eine weitere Auslagerung angehen. Dieses Mal aber in Form einer vollständigen Schuldbefreiung ohne Nachschussverpflichtungen. Hierbei ist zum Beispiel an eine Auslagerung in Form von Schuldübernahmen und Schuldbeitritten, gerade bei unmittelbaren Versorgungszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften, zu denken. Bei größeren Belegschaften ohne Kapitalgesellschaften ist an Lösungen nach dem Umwandlungsgesetz in Form von Abspaltungen beziehungsweise Ausgliederungen zu denken (sogenannte Rentnergesellschaften).

Sehr von Vorteil ist, dass der Preis für die Auslagerung von Pensionsverpflichtungen mit Hilfe von Schuldübernahmen beziehungsweise Schuldbeitritten frei vereinbar ist. Zudem fallen keine aus dem Versicherungsbereich bekannten Betriebs-, Verwaltungs- und Administrationskosten an. Daher werden zwischen den direkt betroffenen Vertragspartnern vereinbarte Übertragungsentgelte weit unter solchen Beträgen liegen, die Versicherungsgesellschaften einfordern werden. 


Über die Autoren: 
Sebastian Uckermann und Patrick Drees sind Geschäftsführer der Kenston Pension GmbH. Kenston ist eine gerichtlich zugelassene Rentenberatungskanzlei für die betriebliche Altersversorgung. 

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