Aus der Beratungspraxis So gelingt die Rückabwicklung einer Pensionsfondszusage

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Der Pensionsfonds kann als versicherungsförmige Variante mit derzeit maximal 0,90 Prozent Rechnungszins oder nach den Vorgaben des Paragraphen 112 Absatz 1a VAG als nicht-versicherungsförmige Variante mit einem durch die Bafin ausdrücklich zu genehmigenden höheren Rechnungszins betrieben werden. Er unterscheidet sich dann nur noch graduell von Pensionskassen beziehungsweise Lebensversicherern. Der Einmalbeitrag, um eine Pensionsverpflichtung zu übernehmen, ist damit regelmäßig 50 bis 100 Prozent höher als die steuerliche Rückstellung und auch deutlich höher als die entsprechende in der Handelsbilanz beziehungsweise internationalen Bilanz ausgewiesene Verpflichtung.

Möglich ist dagegen aber auch eine nicht versicherungsförmige Variante, bei der Pensionsfonds einen kalkulatorischen Zins bis maximal 5 Prozent der Beitragsberechnung zugrunde legen. Hierdurch kann sich der für die Auslagerung zu leistende Einmalbeitrag erheblich reduzieren und liegt unter Umständen nur noch gering über dem Verpflichtungsvolumen gemäß Handelsbilanz beziehungsweise internationaler Rechnungslegung.

Nach Paragraph 112 Absatz 1a VAG muss sich der Arbeitgeber hierbei jedoch für den Fall einer Unterdeckung zum Nachschuss verpflichten, sodass der Arbeitgeber das Risiko trägt, dass der kalkulierte höhere Zins langfristig nicht erzielt wird. Hierdurch zeigt sich auch das Dilemma einer Auslagerung über ein Pensionsfonds-Lösung. Nutzen Arbeitgeber die versicherungsförmige Variante, können sie die Gesellschaft umfassend enthaften, zahlen jedoch einen hohen Preis, der aus betriebswirtschaftlicher Sicht wenig sinnvoll erscheint. Nutzen sie dagegen die nicht-versicherungsförmige Variante, ist eine umfassende Enthaftung aufgrund der latenten Gefahr einer Nachschussverpflichtung nicht gegeben. Diese Gefahr wird vor dem Hintergrund der aktuellen Kapitalmarktlage außerdem sicherlich nicht geringer.

Steuerliche Behandlung einer Pensionsfondsübertragung

Die Höhe des für eine wertgleiche Übernahme erforderlichen Einmalbeitrags an einen Pensionsfonds richtet sich wesentlich nach der gewählten Variante des Pensionsfonds (versicherungsförmig beziehungsweise nicht-versicherungsförmig) und damit nach der Risikobereitschaft des Unternehmens. Auch bei einer nicht-versicherungsförmigen Ausgestaltung wird ein für die Beitragskalkulation verwendeter realistischer Zinssatz deutlich unter dem steuerlichen Rechnungszins von 6 Prozent liegen.

Der für die Übertragung an den Pensionsfonds zu zahlende Einmalbeitrag liegt somit in der Regel weit über der gebildeten steuerlichen Rückstellung und auch noch ein gutes Stück über dem Barwert der handelsrechtlichen Verpflichtung. Für das auslagernde Unternehmen stellt sich daher die Frage, ob hierzu ausreichend Liquidität im Unternehmen vorhanden ist, und sofern dies der Fall ist, welche Argumente tatsächlich für eine Auslagerung und gegen eine weitere flexible Innenfinanzierung in Form der Direktzusage sprechen. Auch muss beachtet werden, dass es gegebenenfalls nicht möglich ist, den kompletten Übertragungsbetrag als Betriebsausgabe geltend zu machen. 

Lohnsteuer

Durch Paragraph 3 Nr. 66 EStG hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, dass die Auslagerung einer unmittelbaren Versorgungszusage auf einen Pensionsfonds steuerfrei für den berechtigten Arbeitnehmer ist, sofern ein Antrag nach Paragraph 4d Absatz 3 oder Paragraph 4e Abs. 3 EStG gestellt worden ist. Für Versorgungsanwartschaften aktiver Beschäftigter kommt nur dann eine lohnsteuerfreie Übertragung gemäß Paragraph 3 Nr. 66 EStG infrage, wenn es sich bei diesen Anwartschaften um bereits vollständig erdiente Anwartschaften handelt (sogenannter past-service). Zahlungen an den Pensionsfonds für künftig noch zu erdienende Anwartschaften (future-service) sind ausschließlich in dem begrenzten Rahmen des Paragraphen 3 Nr. 63 EStG lohnsteuerfrei.

Steuerbilanz und Handelsbilanz

Durch die Auslagerung einer unmittelbaren Versorgungszusage auf einen Pensionsfonds kann die Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz aufgelöst werden. Dagegen gilt die Einmalprämie an den Pensionsfonds grundsätzlich als Betriebsausgabe. Durch die oben genannte Antragsstellung nach Paragraph 4e Absatz 3 EStG kann die Einmalprämie bis zur Höhe des nach Paragraph 6a EStG berechneten Teilwertes im Wirtschaftsjahr der Auslagerung geltend gemacht werden. Die Einmalprämie wird diesen Wert jedoch, wie im vorherigen Verlauf bereits geschildert, regelmäßig deutlich übersteigen. Den übersteigenden Anteil kann das Unternehmen im Jahr der Übertragung nicht steuerlich geltend machen. Es kann ihn lediglich gleichmäßig verteilt über die folgenden zehn Wirtschaftsjahre steuerlich absetzen. Gemäß HGB ist die Pensionsrückstellung bei einer Auslagerung der Direktzusage auf einen Pensionsfonds in der durch den Pensionsfonds ausfinanzierten Höhe aufzulösen, sodass eine etwaige Unterdeckung weiterhin zu bilanzieren ist. 

Betriebswirtschaftliche Betrachtung einer Pensionsfondsübertragung

Neben den rechtlichen Rahmenbedingungen, die bei einer Auslagerung beachtet werden müssen, stellt sich die Frage, inwieweit die Auslagerung auf einen Pensionsfonds betriebswirtschaftlich sinnvoll erscheint. Die Direktzusage ist nach wie vor der flexibelste Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Hierbei steht es dem Unternehmen frei, ob und wenn ja in welcher Höhe die für die spätere Leistungserbringung notwendige Liquidität angesammelt wird.

Gerade bei der Überbrückung von temporären finanziellen Engpässen kann dies für mittelständische Unternehmen ein sinnvolles Instrument sein, um diese Themen intern abzuwickeln. Bei der Auslagerung auf einen Pensionsfonds gibt das Unternehmen diese Flexibilität vollends auf und ist darüber hinaus dem Anlagegeschick des Pensionsfonds und der daraus resultierenden Kapitalentwicklung ausgeliefert.

Neben der Flexibilität sind weitere Argumente aus betriebswirtschaftlicher Sicht die anzunehmende Rendite sowie die anfallenden Kosten der Auslagerung im Vergleich zur Weiterführung der Direktzusage. Auch vor dem Hintergrund des anhaltenden Zinsniveaus und den damit einhergehenden geringeren Renditen wird die innerbetriebliche Rendite, die im deutschen Mittelstand nicht selten zweistellig sein wird, die Verzinsung des Pensionsfonds so gut wie immer übertreffen.