Aus der Beratungspraxis So gelingt die Rückabwicklung einer Pensionsfondszusage

Sebastian Uckermann (links) und Patrick Drees sind Geschäftsführer der Kenston Pension GmbH. Kenston ist eine gerichtlich zugelassene Rentenberatungskanzlei für die betriebliche Altersversorgung.

Sebastian Uckermann (links) und Patrick Drees sind Geschäftsführer der Kenston Pension GmbH. Kenston ist eine gerichtlich zugelassene Rentenberatungskanzlei für die betriebliche Altersversorgung. Foto: Kenston

Die Auslagerung von unmittelbaren Pensionsverpflichtungen war in den vergangenen Jahren eines der besonders häufig diskutierten Themen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung. Vor allem durch die Versicherungswirtschaft wurden dabei Lösungen über einen Pensionsfonds zum Königsweg der Auslagerung hochstilisiert. Vor dem Hintergrund des weiterhin niedrigen Zinsniveaus wird es jedoch perspektivisch für Pensionsfonds nicht einfacher, adäquate Verzinsungen zu erwirtschaften. Das gilt für die gesamte Versicherungswirtschaft. 

Allgemeine Einführung

Die unmittelbare Versorgungszusage ist nach wie vor der bedeutendste Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Mehr als die Hälfte der Versorgungszusagen und mehr als die Hälfte der Deckungsmittel entfallen auf diesen Durchführungsweg, sodass die Auslagerung dieser Versorgungszusagen zwangsläufig viel diskutiert wird.

Für eine Auslagerung dieser bestehenden Versorgungszusagen werden dabei regelmäßig verschiedene Argumente genannt. Vor allem bei einer anstehenden Unternehmensveräußerung oder einer geplanten Nachfolgeregelung kann eine Auslagerung eine sinnvolle Möglichkeit sein, das Unternehmen von Langlebigkeitsrisiken zu befreien und die Attraktivität für potenzielle Nachfolger beziehungsweise Erwerber zu erhöhen.

Daneben wird oftmals angeführt, dass sich durch eine Auslagerung Bilanzkennzahlen verbessern und vor allem für internationale agierende Unternehmen die Vergleichbarkeit im Wettbewerb mit Konkurrenten aus dem angelsächsischen Raum erhöht wird. Für den deutschen Mittelstand wird diese Argument jedoch oftmals nicht überzeugen.

Vielmehr wird in der Beratung von mittelständischen Unternehmen die Motivation der fehlenden oder nicht ausreichenden Rückdeckung der Versorgungszusage angeführt. Auch wenn das Versorgungsversprechen auf der einen und eine etwaige, rechtlich jedoch nicht notwendige, Rückdeckung auf der anderen Seite grundsätzlich zwei voneinander unabhängig Rechtsgeschäfte sind, steht für viele mittelständische Unternehmen eine mögliche Überschuldung der Gesellschaft aufgrund der Pensionszusage im Vordergrund. Bestärkt wird dies durch das niedrigere Zinsniveau und den damit einhergehenden geringeren Renditen und Auszahlungsbeträgen von in der Vergangenheit abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen.

Viele beratende Finanzdienstleister und die Versicherungswirtschaft wollten dieser Situation durch die Auslagerung solcher Versorgungsverpflichtungen auf einen Pensionsfonds Abhilfe schaffen. Eine oftmals zitierte Wunderlösung sollte das sein.

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Nachfolgend wird daher herausgestellt, dass dem nicht so ist und sein kann. Vielmehr müssen neue Beratungslösungen an dieser Stelle angewandt werden. Auch eine Rückabwicklung einer Pensionsfondsübertragung muss dabei dringend ins Auge gefasst werden. 

Grundlagen zur Auslagerung auf einen Pensionsfonds

Der Pensionsfonds als jüngster Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung wurde mit dem Altersvermögensgesetz zum Jahresbeginn 2002 vor allem mit der Zielsetzung geschaffen, international am Kapitalmarkt agierenden Unternehmen eine Möglichkeit zu ermöglichen, bestehende Direktzusagen lohnsteuerfrei im Rahmen des Paragraphen 3 Nr. 66 Einkommensteuergesetz (EStG) auf einen neuen Versorgungsträger auslagern zu können. Hierdurch sollte eine oftmals gewünschte Verbesserung des Bilanzbildes erreicht werden. Inwieweit dieses Kernargument der Einführung des Pensionsfonds auf den deutschen Mittelstand übertragen werden kann, ist wie oben bereits festgehalten mehr als zweifelhaft.

Der Pensionsfonds, gemäß Paragraph 1b Absatz 3 BetrAVG (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung) eine „rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die dem Arbeitnehmer oder seinen hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt“, unterliegt wie Pensionskassen oder Lebensversicherer der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin). Die nach Paragraph 113 Absatz 2 Nr. 1 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) von der Bafin zu genehmigenden Pensionspläne von Pensionsfonds sind mit den allgemeinen Versicherungsbedingungen vergleichbar und sind damit Bestandteil des Pensionsfondsvertrags, der zwischen dem Pensionsfonds und dem Arbeitgeber zugunsten von Arbeitnehmern geschlossen wird.