Passporting, Quellensteuer & Co. Was ein harter Brexit für die Fondsbranche bedeutet

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Unter dem einheitlichen Passporting-Regime ist es einer britischen Kapitalverwaltungsgesellschaft möglich, als sogenannte EU-KVG Spezialfonds an die hierfür vorgesehene Anlegerklientel der (semi-)professionellen Investoren im EU-Raum zu vertreiben. Erforderlich sind lediglich entsprechende Bescheinigungen für die Zulassung des Managers und des Fonds von der Aufsichtsbehörde im Vereinigten Königreich als dem Land, in dem der Fonds aufgelegt wurde.  

Nach einem Brexit hingegen würde ein britischer Fondsmanager als „ausländische Verwaltungsgesellschaft“ qualifiziert. Diese müsste beim beabsichtigten Vertrieb von Fonds an deutsche Privatanleger der deutschen Aufsichtsbehörde Bafin weitgehende organisatorische Erläuterungen zur Verfügung stellen. Diese sind so umfassend, dass sie im Wesentlichen einem vollen Erlaubnisantrag nach dem Kapitalanlagesetzbuch (KAGB) gleichkommen.

Alleine die gesetzlichen Prüfungsfristen sehen in Verbindung mit einer Verlängerungsbefugnis der Behörde einen regelmäßigen Zeitraum von sechs Monaten vor. In der Praxis wird dieser sogar oftmals deutlich überschritten. In Verbindung mit den zusätzlichen Prüfungsfristen für den Fonds selbst stellt dies in vielen Fällen ein inakzeptables Vertriebshemmnis dar.

Weiterhin würde für diese Fälle Deutschland als „Referenzmitgliedstaat“ festgelegt. Das würde heißen: Die britische KVG müsste das deutsche Regulierungsniveau erfüllen. Des Weiteren ist die KVG auch auf das Bestehen einer Vereinbarung zwischen den britischen und deutschen Aufsichtsbehörden angewiesen, die einen hinreichenden Informationsaustausch gewährleisten muss.

Neben diesen Fragen der Zulassung und der Aufsicht ist auch die Strukturierung von Fonds selbst von den Folgen des Brexit betroffen. Bei der Fondsstrukturierung kommt es neben diversen aufsichts- und prospektrechtlichen Fragen auch zu steuerlichen Folgen, die sich vor allem bei Holdingstrukturen manifestieren können. So basieren viele Fondsstrukturen auf Regelungen des europäischen Binnenmarktes, auf die mittels Doppelbesteuerungsabkommen Bezug genommen wird.

So wären Dividenden von deutschen Tochterunternehmen an britische Muttergesellschaften möglicherweise nicht mehr quellensteuerfrei, weil das Vereinigte Königreich nicht mehr unter den Geltungsbereich der (europäischen) Mutter-Tochter-Richtlinie fällt. Ähnliche Effekte können auch dafür sorgen, dass Zinszahlungen von AIF-Töchtern an diese nicht mehr steuerfrei gestaltet werden können. Man kann davon ausgehen, dass die Strukturierung von Fonds mit Beteiligungsverhältnissen im britischen Raum durch das dann zu berücksichtigende „Drittstaatenrecht“ im Vereinigten Königreich an Komplexität gewinnt.

Schließlich wäre der Vertrieb von Fonds, die von einer britischen KVG verwaltet werden, in den EU-Raum ebenfalls nicht mehr durch diese möglich. In der Praxis könnte dies dazu führen, dass der Vertrieb durch deutsche (lizenzierte) Tochtergesellschaften oder mittels Kooperationen über das Vertriebsnetz deutscher Kreditinstitute beziehungsweise Finanzdienstleister organisiert würde.