Passive Entstrickung Wenn der Fiskus Veräußerungsgewinne ohne Veräußerung besteuert

Daniel Schüttpelz (l.) und Sven Oberle von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY.

Daniel Schüttpelz (l.) und Sven Oberle von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY. Foto: EY

Möchten Sie Steuern auf einen Veräußerungsgewinn zahlen, obwohl Sie weder etwas veräußert haben noch ein Veräußerungserlös geflossen ist? Nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung ist dies möglich, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) neu abgeschlossen oder geändert und dadurch das deutsche Besteuerungsrecht ausgeschlossen oder beschränkt wird. DBA sind bilaterale Verträge, die die Verteilung von Besteuerungsrechten an laufenden Einkünften und Veräußerungsgewinnen zwischen zwei Staaten aufteilen.

Anschaulich wird diese Problematik beim Fall der Überführung einer Maschine von einer deutschen in eine ausländische Niederlassung, die sogenannte Betriebsstätte. Gehört die Maschine zur deutschen Betriebsstätte, darf üblicherweise nur Deutschland eine Veräußerung besteuern, gehört diese zur ausländischen Betriebsstätte, dann besteuert der ausländische Staat.

Droht der Verlust des Besteuerungsrechts an der Maschine durch die Überführung in die ausländische Betriebsstätte, besteuert Deutschland in der letzten Sekunde vor dem Verlust des Besteuerungsrechts eine Veräußerung, die tatsächlich nicht stattgefunden hat. Dabei ist die Bemessungsgrundlage der Steuer die Differenz aus den historischen Anschaffungskosten und dem Verkehrswert. Dieses Vorgehen wird als Entstrickungsbesteuerung bezeichnet und ist ein allgemeines Prinzip des internationalen Steuerrechts.

Finanzverwaltung: Auch ohne aktive Handlung wird besteuert

Bei diesem Vorgehen war lange Zeit umstritten, ob die Entstrickung nur zum Tragen kommt, wenn der Steuerpflichtige durch aktive Handlung ein Wirtschaftsgut der deutschen Besteuerungsbefugnis entzieht, wie im obigen Beispiel der Maschine, oder ob auch eine reine Änderung der Rechtslage, die der Steuerpflichtige nicht beeinflussen kann und von der er im Zweifel auch nichts weiß, eine Entstrickungsbesteuerung auslöst. Dies kann beispielsweise eintreten, wenn ein DBA neu abgeschlossen oder revidiert wird und somit die Besteuerungsrechte zwischen zwei Staaten (neu) aufgeteilt werden. Genau diese sogenannte passive Entstrickung bejahte kürzlich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in einem Schreiben vom 26. Oktober 2018.

Im Rahmen des geplanten Austritts Großbritanniens aus der Europäischen Union verfolgt der deutsche Gesetzgeber eine andere Herangehensweise. Hierzu soll ein Gesetz in Kraft treten, das unter anderem eine etwaige Entstrickungsbesteuerung durch den Brexit vermeiden soll. Hierüber berichteten die Autoren vor kurzem in dem Beitrag „So trifft der Brexit deutsche Familienunternehmen, Vermögende & Co.“.