OLG-Urteil Volle Rentenpfändung bei Cum-Ex-Kopf Hanno Berger rechtens

OLG-Urteil
Volle Rentenpfändung bei Cum-Ex-Kopf Hanno Berger rechtens
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Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat die vollständige Pfändung der Rentenansprüche von Cum-Ex-Initiator Hanno Berger bestätigt (Beschluss vom 18.06.2026, Aktenzeichen: 3 Ws 222/25). Der 3. Strafsenat wies damit Bergers sofortige Beschwerde gegen eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts (LG) Marburg als unbegründet zurück.

Selbstbehalt auf Null gesetzt 

Die Staatsanwaltschaft Bonn hatte angeordnet, Bergers laufende und künftige Altersrentenansprüche in voller Höhe zu pfänden – ohne den sonst geltenden Pfändungsschutz. Möglich ist das über § 850f Abs. 2 ZPO: Diese Vorschrift erlaubt bei Forderungen aus einer unerlaubten Handlung eine privilegierte Pfändung ohne Rücksicht auf die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO. Der eigentlich verbleibende Selbstbehalt in Höhe des Existenzminimums wurde dabei auf Null gesetzt.

Der Senat begründete dies mit zwei Kernpunkten:

1. Kein Schutzbedürfnis in Haft: Da die Justizvollzugsanstalt Bergers notwendige Bedürfnisse – Verpflegung, Kleidung, medizinische Versorgung – vollständig deckt, entfällt laut Gericht der Zweck des Selbstbehalts. Eine besondere Bedürftigkeit verneinte der Senat auch deshalb, weil Berger zuvor versucht habe, sein Vermögen über Auslandskonten und Übertragungen an seine in der Schweiz lebende Ehefrau der Vollstreckung zu entziehen.

2. Einziehung von Tatgewinnen zählt als privilegierte Forderung: Zwar stellte der Senat klar, dass reine Steuerschulden nicht unter § 850f Abs. 2 ZPO fallen, da Rückzahlungsansprüche des Fiskus öffentlich-rechtlicher Natur sind und keine deliktischen Schadensersatzansprüche darstellen. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um die Steuerschuld selbst, sondern um die strafrechtliche Einziehung von Taterträgen nach § 73, § 73c StGB. Da dieses Instrument der Kriminalitätsbekämpfung dient und auf einer vorsätzlichen, rechtswidrigen Straftat beruht, sei die privilegierte Pfändung gerechtfertigt.

Zudem klärte der Senat eine Zuständigkeitsfrage: Für Streitigkeiten über die Art der Vollstreckung ist nicht das Zivilvollstreckungsgericht, sondern die Strafvollstreckungskammer zuständig – da diese fachlich näher an der ursprünglichen strafgerichtlichen Entscheidung sitzt.

Hintergrund: Der Fall Berger

Hanno Berger gilt als einer der zentralen Initiatoren der Cum-Ex-Geschäfte, mit denen sich Beteiligte über Jahre zu Unrecht Kapitalertragsteuer erstatten ließen, die nie gezahlt worden war. Das Landgericht Bonn verurteilte den ehemaligen Steueranwalt im Dezember 2022 wegen Steuerhinterziehung zu acht Jahren Haft. Aus seinen sogenannten Provisionsabreden hatte Berger rund 13,6 Millionen Euro erzielt. Diesen Gewinn musste er laut Urteil an den Staat zurückzahlen – das Gericht ordnete die sogenannte Einziehung nach § 73 StGB an. Die jetzige Rentenpfändung dient der Durchsetzung dieser Einziehungsanordnung.

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