Notvertretung und Vorsorgevollmachten Wie sich die Betreuungsreform auf Unternehmer und Vermögende auswirkt

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3. Die Bestellung eines Kontrollbetreuers

Selbst wenn in einer Vorsorgevollmacht Personen als Bevollmächtigte benannt wurden, agieren sie im Ernstfall nicht immer im ausschließlichen Interesse des Vollmachtgebers. Oft fehlt es auch schlicht an den notwendigen Fähigkeiten. So stelle man sich vor, dass eine Unternehmerin ihren Nicht-Unternehmer-Ehegatten generalbevollmächtigt hat. Bei Eintritt des Vorsorgefalls ist er also nicht nur im Hinblick auf Gesundheitsangelegenheiten vertretend tätig, sondern auch in den unternehmerischen Belangen seiner Partnerin.

Wenn er sich dabei nicht entsprechend beraten lässt, kann das schnell nach hinten losgehen. Gibt es also konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte die Angelegenheiten des Vollmachtgebers nicht so umsetzen könnte, wie sie es vereinbart hatten oder wie es dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers entspricht, kann durch das Familiengericht gemäß Paragraf 1820, Abssatz 3 des BGB ein Kontrollbetreuer bestellt werden. Dieser Kontrollbetreuer überwacht die Tätigkeit des eigentlich Bevollmächtigten.

 

Leider weist der Gesetzestext jedoch in mehrfacher Hinsicht dort Lücken beziehungsweise Unschärfen auf, wo die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Kontrollbetreuung formuliert werden. Etwa bei der Frage, wann genau ein „Handeln“ des Bevollmächtigten unzureichend ist. Insoweit bleibt unklar, wie schwer der vermeintliche Verstoß gegen den Willen des Vollmachtgebers sein muss – etwa ob ein bloßes potenzielles „Unzufriedensein“ genügt oder gar bereits ein wirtschaftlicher Schaden entstanden sein muss.

Vor diesem Hintergrund ist es empfehlenswert, den Maßstab des „Handelns“ des Bevollmächtigten bereits in der Vollmacht näher zu umschreiben. So hat das Gericht im Streitfall eine Orientierung. Dies betrifft zum Beispiel auch Vorgaben dazu, in welchem Umfang ein Bevollmächtigter Schenkungen für den Vollmachtgeber vornehmen darf. Das kann insbesondere bei großen Vermögen relevant werden, wenn es darum geht, Schenkungen auf Grundlage der Vollmacht zur Steueroptimierung vorzunehmen.

Ein Beispiel dafür ist etwa die Übertragung von Unternehmensanteilen, bei der Steuerprivilegien für Betriebsvermögen ausgenutzt werden. Ebenfalls hilfreich ist es, dem Gericht in der Vorsorgevollmacht eine konkrete Person als Kontrollbetreuer vorzuschlagen. Von dieser Person sollte der Vollmachtgeber meinen, dass sie diesem Amt ausreichend gewachsen ist. Andernfalls riskiert der Vollmachtgeber, dass eine gänzlich fremde und mit den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht vertraute Person zum Kontrollbetreuer berufen wird.