Notvertretung und Vorsorgevollmachten Wie sich die Betreuungsreform auf Unternehmer und Vermögende auswirkt

Cornelia Matschke-Biersack (l.) und Johanna Beermann (r.) von Taylor Wessing

Cornelia Matschke-Biersack (l.) und Johanna Beermann (r.) von Taylor Wessing: „Die zum 1. Januar 2023 in Kraft getretene Betreuungsreform hat viele positive Neuerungen mit sich gebracht – aber auch neue Problematiken geschaffen.“ Foto: Taylor Wessing

Zum 1. Januar 2023 ist die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrecht in Kraft getreten. Während viele Änderungen eher technischer Natur sind – wie die Neusortierung zahlreicher Paragraphen –, gibt es auch einige inhaltliche Neuerungen, die nicht zuletzt für Unternehmer und vermögende Privatpersonen von großer Relevanz sind. So wurde etwa erstmals ein Vertretungsrecht für Ehegatten gesetzlich geregelt und auch bei den Vorsorgevollmachten ergeben sich Änderungen.

1. Das Ehegattennotvertretungsrecht

Schon lange hat der Gesetzgeber mit der Einführung eines Vertretungsrechts zwischen Ehegatten gerungen, nunmehr ist es Gesetz geworden: Paragraf 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erlaubt in Notfällen die – allerdings auf sechs Monate zeitlich befristete – Vertretung des Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge. Es muss also nun – anders als früher – in medizinischen Notfällen nicht erst langwierig ein gerichtlicher Betreuer bestellt werden, damit für den Ehegatten gehandelt werden kann, wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt. Das ist einerseits ein klarer Gewinn, offenbart zugleich aber auch schon das Problem der mit einem solchen automatischen Vertretungsrecht einhergehenden Missbrauchsgefahr. 

Diese Missbrauchsgefahr besteht etwa, weil die Maßnahmen, die von dem Vertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten umfasst sind, im Gesetz nicht mit der wünschenswerten Klarheit definiert sind. So ließen sich nach dem Gesetzeswortlaut auch Schönheitsmaßnahmen unter Angelegenheiten der Gesundheitssorge subsumieren. Das war sicherlich nicht gewollt. Die größte Gefahr aber dürfte im Falle einer Trennung der Ehegatten bestehen. Zwar soll das gesetzliche Vertretungsrecht nicht oder nicht mehr bestehen, wenn die Ehegatten getrennt leben. Aber wann genau liegt eine Trennung eigentlich vor? Und welcher Dritte macht sich auf den Weg ins Krankenhaus, um dem Arzt zu sagen, dass sich der Patient, der durch seinen Ehegatten vertreten wird, bereits vor einiger Zeit von diesem getrennt hat und diese Vertretung mit Sicherheit nicht wünscht? Und wie lässt sich das sodann beweisen?

 

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Möchte man das Ehegattenvertretungsrecht – etwa nach einer Trennung – ausschließen, ist deshalb unbedingt zum Abschluss einer Vorsorgevollmacht zu Gunsten einer anderen Person zu raten. Die Existenz einer solchen Vollmacht schließt das Vertretungsrecht des Ehegatten aus, sofern sie dem behandelnden Arzt bekannt ist. Um dies möglichst zuverlässig zu gewährleisten, sollte die Vollmacht im sogenannten Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eingetragen werden, bestenfalls zusammen mit einem ausdrücklichen Widerspruch gegen das gesetzliche Vertretungsrecht des Ehegatten. Damit wird sichergestellt, dass eine Vertretung im medizinischen Notfall nur durch solche Personen erfolgt, die hiermit ausdrücklich betraut wurden.