Nachhaltigkeit in der Beratung Neue WpHG-Bögen schon ab August 2022 gefordert

Christian Waigel, Rechtsanwalt bei der Kanzlei Waigel Rechtsanwälte

Christian Waigel, Rechtsanwalt bei der Kanzlei Waigel Rechtsanwälte: „Nachhaltigkeitsvorgaben kommen schneller als gedacht.“ Foto: Waigel Rechtsanwälte

Die Nachhaltigkeitsvorgaben in Anlageberatung und Vermögensverwaltung kommen schneller als gedacht. Anlageberater und Vermögensverwalter sollen ab August 2022 die Nachhaltigkeitspräferenzen der Kunden abfragen und im Rahmen der Geeignetheitsprüfung zwingend berücksichtigen.

Eigentlich hatten wir mit einer längeren Umsetzungsfrist gerechnet. Am 2. August 2021 ist aber die Neufassung für die Delegierte Verordnung 2017/565 zur Umsetzung der Mifid II im Amtsblatt veröffentlicht worden. Die Verordnung gilt ab dem 2. August 2022.

Jetzt müssen innerhalb eines Jahres neue WpHG-Bögen entworfen und für die Kundenexploration eingesetzt werden. Von dem Kunden sind seine sogenannten Nachhaltigkeitspräferenzen abzufragen. In dem Beratungsprotokoll für die Anlageberatung muss dem Kunden die Umsetzung seiner Nachhaltigkeitsvorgaben erläutert werden.

1. Definition der Nachhaltigkeitspräferenzen

Die sogenannte Nachhaltigkeitspräferenz ist die Entscheidung eines Kunden darüber, ob und inwieweit die folgenden Finanzinstrumente für ihn bezogen werden sollen:

  • Finanzinstrumente, die der Taxonomieverordnung entsprechen,
  • Finanzinstrumente mit einem Mindestanteil an nachhaltigen Investitionen im Sinne der sozialen und der Governance-Ziele nach Art. 2 Nr. 17 der Offenlegungsverordnung. Diese Ergänzung ist notwendig, weil eine Taxonomie bisher nur für den Bereich Ökologie existiert, für die Ziele soziale Gerechtigkeit und Good Governance aber noch keine Taxonomie geschaffen worden ist. Deswegen umschreibt Art. 2 Nr. 17 der Offenlegungsverordnung soziale Ziele und Good-Governance-Ziele.
  • Finanzinstrumente, bei denen die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt werden. Das werden in der Regel die Produkte nach Art. 8 und 9 der Offenlegungsverordnung sein, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden.

Die Nachhaltigkeitspräferenzen sind daher in der Regel direkt an die Taxonomie-Verordnung und deren Regeln gebunden. Es ist daher nur eingeschränkt möglich, selbst ESG-Kriterien zu definieren und mit dem Kunden abzustimmen.

2. Organisatorische Pflichten

Bei der Feststellung der Interessenkonflikte sind nicht nur die Interessen der Kunden, sondern auch ihre Nachhaltigkeitspräferenzen einzubeziehen. Als Interessenkonflikt werden auch widerstreitende Interessen im Bezug auf die Nachhaltigkeitspräferenzen der Kunden definiert. Damit wird es notwendig, in die Prozesse zur Ermittlung der Interessenkonflikte auch mögliche Nachhaltigkeitspräferenzen der Kunden aufzunehmen.

In der Anlageberatung müssen nicht nur die in Betracht kommenden Finanzinstrumente beschrieben werden, sondern auch die Nachhaltigkeitsfaktoren, die bei der Auswahl der Finanzinstrumente berücksichtigt werden.

3. Kundenerfassung und Onboarding

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In der Kundenanalyse, das heißt im WpHG-Bogen, müssen die Anlageziele erweitert werden. Neben der Abfrage des Zeitraums, der Präferenzen und der Risikotoleranz müssen „jegliche“ Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden abgefragt werden.

Es wird daher nicht möglich sein, den Kunden nur selektiv nach bestimmten Nachhaltigkeitsvorgaben zu befragen, zum Beispiel weil das Institut nur soziale Investitionen oder Good-Governance-Produkte im Angebot hat. Vielmehr müssen alle Anlageziele des Kunden hinsichtlich der ESG-Kriterien abgefragt werden.

Das kommt auch durch die neuen Vorgaben für die Äquivalenzprüfung nach Art. 54 Abs. 9 DV 2017/565 zum Ausdruck. Wiederum sollen „jegliche“ Nachhaltigkeitsfaktoren in die Äquivalenzprüfung einfließen.

Bei der Prüfung, ob es angesichts der Kundenwünsche auch andere äquivalente Produkte für den Kunden gibt, müssen alle Nachhaltigkeitspräferenzen gewürdigt werden –nicht nur bestimmte, in denen das Institut Know-how aufgebaut hat oder entsprechende Produkte anbieten kann.

4. Geeignetheitsprüfung

Den Kern enthält die neue Vorgabe für die Geeignetheitsprüfung in Art. 54 Abs. 10 DV 2017/565: Ein Institut empfiehlt Finanzinstrumente nicht als den Nachhaltigkeitspräferenzen eines Kunden entsprechend oder trifft keine Handelsentscheidungen bezüglich solcher Instrumente, wenn diese Finanzinstrumente diesen Präferenzen nicht entsprechen.

Sollte der Kunde im Nachhinein seine Nachhaltigkeitspräferenzen anpassen, weil kein Finanzinstrument seinen Präferenzen entspricht, muss diese Kundenentscheidung und ihre Begründung aufgezeichnet werden.