Neue Pflichten Was Stiftungen zum Stiftungsregister wissen müssen

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Neue Pflichten
Was Stiftungen zum Stiftungsregister wissen müssen
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Christian Bischoff (li.) und Metin Konu, Rechtsanwälte bei Menold Bezler in Stuttgart

Christian Bischoff (li.) und Metin Konu, Rechtsanwälte bei Menold Bezler in Stuttgart, erklären das neue Stiftungsregister Foto: Menold Bezler

Ab Januar nächsten Jahres werden die für Stiftungen geltenden Registerpflichten durch das neue Stiftungsregister ergänzt. Es erfasst alle rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts, einschließlich unternehmensverbundener und Familienstiftungen. Vorstände betroffener Stiftungen müssen die erforderlichen Anmeldungen „unverzüglich“ vornehmen.

Das Stiftungsregister wird öffentlich einsehbar sein, wobei in bestimmten Fällen eine Einschränkung der Einsichtnahme beantragt werden kann. Stiftungsverantwortliche sollten frühzeitig prüfen, ob sie eine solche Einschränkung beantragen wollen und welche Dokumente registerpflichtig sind.

Was ist das Stiftungsregister?

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts am 1. Juli 2023 wurden die Vorschriften in den §§ 80 ff. BGB grundlegend überarbeitet und erstmals bundeseinheitlich geregelt. Im Rahmen dessen wird ab 2026 auch das beim Bundesamt für Justiz geführte Stiftungsregister eingeführt.

 

Ziel des Stiftungsregisters ist es, Transparenzlücken zu schließen und den Vertrauensschutz im Rechtsverkehr zu stärken, indem es für jedermann online öffentlich einsehbar ist. Das Register soll außerdem die bislang umständliche Praxis der Vertretungsnachweise – die aktuell durch Stiftungsbehörden ausgestellten Vertreterbescheinigungen erfolgt – vereinfachen.

Was muss durch wen gemeldet werden?

Im Stiftungsregister werden insbesondere folgende Informationen erfasst:

  • Grunddaten der Stiftung (Name, Sitz, Datum der Anerkennung, ggf. befristete Dauer)
  • Angaben zu den Mitgliedern des Vorstands und deren Vertretungsmacht
  • Angaben zu satzungsmäßigen Beschränkungen der Vertretungsmacht des Vorstands gemäß § 84 Abs. 3 BGB
  • Angaben zu besonderen Vertretern und deren Vertretungsmacht

Zudem müssen der Anmeldung die Anerkennungsentscheidung der zuständigen Behörde, die Stiftungssatzung sowie Dokumente zur Bestellung der Vorstandsmitglieder und vertretungsberechtigten besonderen Vertreter beigefügt werden.

Grundsätzlich liegt die Pflicht zur Anmeldung bei den Vorstandsmitgliedern der Stiftung. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Registerbehörde Zwangsgelder androhen und festsetzen.

Was gilt für Stiftungsvermögen und Wertangaben?

Grundsätzlich müssen die Zusammensetzung des Stiftungsvermögens sowie konkrete Wertangaben nicht zwingend in der Satzung geregelt werden; in der Praxis sind die entsprechenden Angaben jedoch häufig in der Satzung enthalten. Auch weitere vertrauliche Informationen sind teilweise in der Satzung geregelt, ohne dass dafür eine gesetzliche Notwendigkeit besteht.

Sofern solche Informationen in der Satzung geregelt sind, werden diese im Stiftungsregister öffentlich. Daher kann es empfehlenswert sein, die Satzung zu ändern. Inwieweit dies zulässig ist, hängt maßgeblich vom Stifterwillen ab und ist im Einzelfall zu prüfen. Insbesondere bei Familienstiftungen dürfte es häufig nicht dem Stifterwillen entsprechen, dass Angaben zum Vermögen der Stiftung sich in einem für jedermann online öffentlich einsehbaren Register wiederfinden.

Wann kann die Einsichtnahme begrenzt werden?

Eine Begrenzung der öffentlich für jedermann im Stiftungsregister enthaltenen Informationen kommt in Betracht, wenn ein „berechtigtes Interesse“ vorliegt. Wann genau dieses vorliegt, definiert das Gesetz nicht abschließend; weitergehende Regelungen sollen in einer Stiftungsregisterverordnung getroffen werden.

Es ist zu erwarten, dass Stiftungen im Rahmen der Anmeldung eine begründete Anfrage auf Einschränkung der Einsichtnahme stellen müssen, die dann im Einzelfall abgewogen wird. Welche Begründungen akzeptiert werden, ist derzeit noch offen. Damit besteht derzeit noch erhebliche Rechtsunsicherheit mit Blick auf den Schutz sensibler Informationen, die in den Stiftungssatzungen enthalten sein können.

Was ist für Stiftungen jetzt zu tun?

Stiftungen sollten prüfen, welche sensiblen Daten in den eintragungspflichtigen Unterlagen enthalten sind und ob diese tatsächlich darin enthalten sein müssen.

Eine mögliche Maßnahme kann dann eine Anpassung der Stiftungssatzung sein, um vertrauliche Informationen zu anonymisieren oder in nicht eintragungspflichtige Dokumente auszulagern. Auch empfiehlt sich eine frühzeitige Vorbereitung entsprechender Anträge auf Begrenzung der Einsichtnahme, um zu verhindern, dass vertrauliche Informationen – über das gesetzlich erforderliche Ausmaß hinaus – öffentlich werden.


Über die Autoren: 

Metin Konu und Christian Bischoff sind Rechtsanwälte bei Menold Bezler in Stuttgart.

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