Neue Pflichten für Vermögende & Family Offices Auslandsinvestments und Bankkunden im Visier des Fiskus

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Neu: Sammelauskunftsersuchen an Banken

Bisher ist ein Auskunftsverlangen durch die Finanzverwaltung gegenüber Dritten wie Banken nur subsidiär und nur in konkreten Fällen (konkreter Bankkunde) möglich. Der Gesetzgeber schafft nunmehr eine Rechtsgrundlage für ein sogenanntes Sammelauskunftsverfahren: Auskünfte über eine noch unbekannte Anzahl von Sachverhalten (Kunden), die alle bestimmte abstrakte Merkmale erfüllen, werden möglich. Dabei ist zwar ein „hinreichender Anlass“ erforderlich, was aber deutlich weniger als ein strafrechtlicher Anfangsverdacht ist. Das bedeutet eine Art Rasterfahndung, die in die Hände der Finanzverwaltung gelegt wird. Aus verfassungsrechtlicher Sicht höchst bedenklich.

Automatischer Kontenabruf

Künftig soll ein automatischer Kontenabruf bei Banken auch möglich sein, um herauszufinden, in welchen Fällen ein inländischer Kunde wirtschaftlich Berechtigter hinter einer Kontoverbindung ist, die formal von einer anderen ausländischen Person oder Rechtseinheit gehalten wird. So sollen Treuhand-/Strohmannverbindungen und unbekannte Steuerfälle ermittelt werden können.

Zunächst werden mit dem automatisierten Kontenabruf Konten und Depots von inländischen Steuerpflichtigen gefunden und sodann erfolgt mittels eines Einzelauskunftsersuchen eine Abfrage zum Inhalt des Kontos. Die Neureglung geht in Richtung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Rasterfahndung, da eine Abgrenzung zum zulässigen Verlangen mit der Voraussetzung „hinreichender Anlass“ schwerfällt.

Erweiterte Mitwirkungs- und Dokumentationspflichten

Hier erstreckt sich die Dokumentationspflicht zukünftig nicht nur auf die sogenannte Kontenwahrheit und damit die Verifizierung der formalen Kontoinhaberschaft, sondern auch auf den Inhalt, das heißt den Nachweis der wirtschaftlichen Berechtigung. Bei Schließfächern müssen die Dienstleister jederzeit darüber Auskunft geben können, welche Gegenstände sich darin befinden und sich nicht nur der Identität des anmietenden Kunden vergewissern.

Fazit

Es zeigt sich also eine deutliche Ausweitung der Transparenz von Vermögenswerten unabhängig von einem strafrechtlichen Tatverdacht. Bestimmte Lebenssachverhalte werden pauschal als böse eingestuft und andere tatsächlich kritische wiederum mit zweierlei Maß bemessen.  

Die Neuregelungen durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz begegnen zwar verfassungsrechtlichen Grenzen und Bedenken, aber Kunden und Banken werden mit diesen zunächst einmal leben müssen.

Für Banken und ihre Kunden ergeben sich aufwändige aber – aufgrund empfindlicher Geldbußen – tunlichst zu beachtende Compliance-Pflichten. Hier fällt ein Überblick nicht immer leicht. Somit wird die steuerliche Beratung um die neuen melderechtlichen Anforderungen ergänzt werden müssen.

Auch ist absehbar, dass die Kosten für Rechtsschutz bei unverhältnismäßigen Maßnahmen in der Praxis zunehmen werden.



Über die Autorin:
Dr. Maren Gräfe ist Rechtsanwältin, Steuerberaterin und Direktorin bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Pricewaterhouse Coopers (PWC) in München. Sie leitet dort den Bereich Private Clients/Familienunternehmen. Schwerpunktmäßig berät sie bei der rechtlichen und steuerlichen Nachfolgeplanung, zu Inhaberstrategien und der Vermögensstrukturierung.

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