Neue Pflichten für Vermögende & Family Offices Auslandsinvestments und Bankkunden im Visier des Fiskus

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Meldepflichten auch für Banken

Meldepflichten gelten – und das ist neu – auch für Banken oder Kreditinstitute und Finanzdienstleister. Dabei sind auch Auslandsbanken mit Zweigniederlassungen in Deutschland in der Pflicht. Andere indes nicht.

Die Pflicht besteht, wenn diese Institute dem Kunden einen geschäftlichen Kontakt zu den oben genannten Drittstaatengesellschaften vermittelt haben und Kenntnis von dem beherrschenden oder bestimmenden Einfluss haben. Im Falle einer rechtlichen Beteiligung des Kunden in Höhe von mindestens 30 Prozent reicht sogar ein Kennenmüssen. Die Meldung ist innerhalb der ersten zwei Monate nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres zu erstatten. Mitzuteilen haben Banken die Steueridentifikationsnummer des Kunden. Ohne Folgen bleibt wiederum die Kontaktvermittlung zu EU-/EFTA-Gesellschaften.

Rechtsfolge bei Verstoß sind auch für diese Institutionen empfindliche Bußgelder bis zu 25.000 Euro sowie für Banken & Co die Haftung für mögliche Steuerausfälle. Eine Anwendung der Meldepflicht soll auch für Kreditinstitute bei Vorgängen nach dem 31. Dezember 2017 finden.

Klar werden also der erhebliche Aufwand und die gegebenenfalls finanzielle Belastung bei den meldepflichtigen Adressaten. Misslich ist die Privilegierung von Auslandsbanken ohne inländischen Anknüpfungspunkt. Hier wird zum einen der Wettbewerb verzerrt, zum anderen die Ziele der Steuerumgehungsbekämpfung nicht wirksam verfolgt. Dies gilt auch angesichts der Spielräume, über steuerlich attraktive EU-/EFTA-Gebiete wie Zypern, Malta, Schweiz, Liechtenstein und Luxemburg zu gestalten.

Strafrechtliche Dimension

Das neue Gesetz sieht vor, dass eine Steuerhinterziehung mittels einer Drittstaatengesellschaft einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung darstellen soll. Der Gesetzgeber verbindet mit solchen Strukturen somit pauschal eine besondere kriminelle Energie. Der getätigte Aufwand soll damit per se als missbräuchlich eingestuft werden.

Die Erfahrung in der Praxis zeigt aber, dass solche Strukturen massenweise an Bankkunden verkauft wurden und grundsätzlich nicht aufwendig strukturiert sind. Hier scheint die pauschale Pönaliserung mehr als fraglich. Zudem dürften die aufwendigen und kriminell hochkarätigen Fälle bereits durch die betragsmäßige Grenze von 50.000 Euro hinterzogener Steuer als besonders schwerer Fall erfasst sein.

Vor allem werden Kunden mit EU-/EFTA-Strukturen hier besser behandelt, als Kunden mit Drittstaaten-Gesellschaften. Das ist schwer eingängig und diskriminierend. Empfehlenswert scheint aber – angesichts der empfindlichen Folgen – zeitnah zu prüfen, ob eine Selbstanzeige nicht das Mittel der Wahl ist. Wird der Sachverhalt aufgrund der neuen Meldepflichten oder anderweitig bekannt, haben Betroffene beim Strafmaß keine Kulanz zu erwarten. Verfahrenseinstellungen werden hier schwierig.

Folge der neuen Meldepflichten ist jedoch: Eine deutlich zunehmende Überwachung von allen Bankkunden. Daneben sieht das Gesetz einige Änderungen vor, die den Finanzverwaltungen ihre Arbeit beim Kampf gegen Steuerhinterziehung erleichtern sollen:

Aufgabe des steuerlichen Bankgeheimnisses

Durch das steuerliche Bankgeheimnis wird das Gebot der besonderen Rücksichtnahme auf das Vertrauensverhältnis zwischen Bank und Kunde bei steuerlichen Ermittlungen umschrieben. Ein echtes steuerliches Bankgeheimnis im Sinne anonymer Konten gibt es in Deutschland aber schon lange nicht mehr.

Nunmehr sollen aber Auskunftsersuchen ohne die Einschränkungen des Paragrafen 30a der Abgabenordnung (AO) ermöglicht werden. Verfassungsrechtlich ist aber auch zukünftig ein hinreichender Anlass notwendig – Ermittlung ins Blaue hinein sind nicht möglich, ebenfalls nicht eine Rasterfahndung oder eine allgemeine Überwachung. Die bisherige Fassung der Regelungen zum Bankgeheimnis war insofern nur klarstellender Natur.

So könnte man meinen, dass diese formale Abschaffung der Regelung nicht viel ändert. Sie ist aber Ausdruck einer generellen Grundhaltung, die es immer schwerer machen wird, Ermittlungen in der Praxis rechtssicher abzulehnen. Kunden und Bank werden hier zunehmend in eine passive und reaktive Lage versetzt werden und das Klima könnte sich hier verschärfen. Es steht zu erwarten, dass gerichtlicher Rechtsschutz häufiger erforderlich sein wird.

Paragraf 30a Absatz 3 AO enthält bisher die Klarstellung eines bestimmten Datenschutzes von Kundendaten im Rahmen von Betriebsprüfungen bei Banken, wonach ohne hinreichenden Anlass keine Kundendaten für Kontrollmitteilungen genutzt werden dürfen. Diese Regelung soll nunmehr abgeschafft werden.

Gleichwohl besteht bereits verfassungsrechtlich ein Gebot des hinreichenden Anlasses. Es darf gehofft werden, dass die Finanzverwaltung dies zukünftig nicht als Anlass zu einer unzulässigen Rasterfahndung durch die Hintertür im Wege stichprobenartiger Überprüfungen nutzen wird.