Neue Pflichten für Vermögende & Family Offices Auslandsinvestments und Bankkunden im Visier des Fiskus

Maren Gräfe von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PWC

Maren Gräfe von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PWC

Als Reaktion auf die Enthüllungen der Panama Papers hat der Bundestag am 27. April 2017 dem sogenannten Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG) zugestimmt. Hierdurch will der Gesetzgeber der Steuerumgehung mittels Briefkastenfirmen den Kampf ansagen und Ermittlungsmöglichkeiten der Finanzverwaltung zulasten des steuerlichen Bankgeheimnisses weiter ausweiten.

Die Auswirkungen treffen Kunden, insbesondere mit Auslandsaktivitäten, aber auch beratende Finanzinstitute und stellen diese vor nicht unerhebliche Herausforderungen. Es zeigt sich dabei einmal mehr, dass vermögende Personen, Unternehmer und Family Offices bei der Erfüllung zunehmender Compliance-Anforderungen nicht mehr ohne professionelle Unterstützung auskommen. Auch die Beratung dieser Kunden durch Finanzinstitute wird komplexer und kostenintensiver. Kunden müssen daher weiter an der Professionalisierung ihres Vermögens arbeiten.  Dafür sind die richtigen Partner notwendig.

Mitteilungspflichten der Kunden

Schon bisher gab es für Steuerpflichtige mit Beteiligungen im Ausland bestimmte Meldepflichten gegenüber der Finanzverwaltung in der Abgabenordnung. Erfahrungswerte zeigen, dass es aber vielen Betroffenen und ihren Beratern am Bewusstsein mangelt, dass sie sich im Graubereich befinden.

Nunmehr werden diese Pflichten im Hinblick auf Kapitalgesellschaftsbeteiligungen deutlich verschärft. Es gilt eine Meldepflicht ab einer Beteiligung von bereits 10 Prozent (bisher: 25 Prozent) und zwar unabhängig davon, ob Investoren diese Schwelle durch direkte und/oder mittelbare Beteiligungen erreichen. Es wird schlicht zusammengerechnet. Davon sind nicht nur funktionslose Gesellschaften, sondern jedes aktive Unternehmen erfasst. Dies bedeutet, dass agile Unternehmer in Private-Equity-Strukturen schnell im Anwendungsbereich der neuen Meldepflichten landen können.

Zudem ist nicht nur der Erwerb, sondern auch der Verkauf einer solchen Beteiligung mitteilungspflichtig. Bei Unternehmern mit vielen Beteiligungen, zum Beispiel klassische Private-Equity-Investoren oder Family Offices, sind entsprechende Risikostrukturen zu installieren, um das  Überschreiten der Schwelle im Auge zu behalten und (teilweise) Verkäufe zu überwachen.

Meldepflichten der Kunden bei Drittstaatenbeteiligungen

Noch schärfer sind künftig Beziehungen von Kunden zu Drittstaatengesellschaften betroffen. Besteht hier ein „beherrschender oder bestimmender Einfluss“ des Kunden oder einer nahestehenden Person, so löst dies – unabhängig von einer mittelbaren oder unmittelbaren rechtlichen Beteiligung – eine Meldepflicht aus. Es werden hierbei auch rein faktische Einflüsse ohne formal rechtliche Eigentümerschaft erfasst, zum Beispiel die klassischen Treuhand- und Strohmannstrukturen und auch Stiftungsvehikel.

Am Ende der Kette muss aber immer eine Drittstaatengesellschaft stehen. Eine EU-/EFTA-Gesellschaft löst demgegenüber keine Pflichten aus. Hier scheint der Gesetzgeber – naiv oder einäugig selektiv – wirtschaftlich fragwürdige Steuerstrukturen im EU-/EFTA-Raum zu übersehen: Schweiz, Liechtenstein oder Luxemburg bieten daher weiter Spielräume ohne zwingende Transparenz.

Erleichterungen gibt es auf der zeitlichen Schiene: so ist die Mitteilung erst innerhalb von 14 Monaten nach Ende des Kalenderjahres, indem der meldepflichtige Vorgang (Beteiligungserwerb/Veräußerung, Begründung eines beherrschenden Einflusses) eingetreten ist, vorzunehmen.

Anwendbar sollen diese Pflichten für Vorgänge nach dem 31. Dezember 2017 sein. Bei (leichtfertigen) Verstößen droht ein Bußgeld bis 25.000 Euro. Geahndet wird pro Beteiligung beziehungsweise Geschäftsbeziehung. Es lohnt sich also, in Controlling-Systeme zu investieren.