Neue Pflichten für Kunstsammler Regulierung des Kunstmarktes als Zeichen der Zeit?

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Neue Pflichten für den Kunstverkauf

Auch etwa bei der Festlegung von im Kunsthandel anzuwendenden Sorgfaltspflichten bezüglich gestohlener, unrechtmäßig eingeführter und rechtswidrig ausgegrabener Kulturgüter ist ausreichende Rechtssicherheit für die verpflichteten Akteure wesentlich, um ein Mehr an Transparenz auf dem Kunstmarkt tatsächlich zu erreichen.

Die explizite Benennung von Sorgfaltsstandards ist neu, wenn auch in erster Linie als Klarstellung gedacht, um bestehenden rechtlichen Unsicherheiten zu begegnen. Zu prüfen ist im Vorhinein des Inverkehrbringens von Kulturgütern, ob das Kulturgut abhandengekommen ist, unrechtmäßig eingeführt oder rechtswidrig ausgegraben worden ist.

Das Inverkehrbringen umfasst dabei insbesondere das Anbieten, Verkaufen, Vermitteln, aber auch die unentgeltliche Weiter- oder Abgabe und die wirtschaftliche Verwertung in sonstiger Weise. Es wird unterschieden zwischen allgemeinen Sorgfaltspflichten und Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen von Kulturgütern.

Die allgemeinen Sorgfaltspflichten gelten zunächst für jedermann, der Kulturgut in Verkehr bringt. Nach der Gesetzesbegründung wird damit dem Umstand Rechnung getragen, dass in den vergangenen Jahren im steigenden Maße auch von Privatleuten auf Verkaufsplattformen, auch im Internet, Kulturgut zum Verkauf angeboten wird.

Die Sorgfaltspflichten sollen zwar gegenüber gewerblichen Marktteilnehmern eingeschränkt sein und lediglich die Prüfung der einschlägigen Informationen umfassen, die mit zumutbarem Aufwand zu beschaffen sind, oder jede andere Prüfung, die eine vernünftige Person unter denselben Umständen des Inverkehrbringens unternehmen würde.

Dennoch dürften sich im Einzelfall Unklarheiten und Abgrenzungsschwierigkeiten zu den weiteren Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen ergeben, zumal die Gesetzesbegründung davon ausgeht, dass der Maßstab der Zumutbarkeit kein allein subjektiver Maßstab ist. Mit anderen Worten: die subjektiven Kenntnisse und Umstände des privaten Verkäufers sind möglicherweise nicht ganz außer Acht zu lassen.

Hinzu kommt, dass der Begriff der Gewerblichkeit nicht klar umrissen wird. Auf welche Sorgfaltspflichten müssen sich etwa Kunstsammler einstellen, die mit gewisser Regelmäßigkeit am Kunsthandel teilnehmen und ihre Bestände umstrukturieren?

Diese Fragen sind auch deswegen erheblich, da lediglich bei gewerblichem Inverkehrbringen die Verletzung von Sorgfaltspflichten als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. Darüber hinaus ist nur bei gewerblicher Tätigkeit bereits das fahrlässige Inverkehrbringen abhanden gekommener, unrechtmäßig eingeführter oder rechtswidrig ausgegrabener Kulturgüter strafbar, und zwar mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.

Fazit

Der von der Kultusministerin vorgelegte Entwurf zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts hat sich viel vorgenommen. Der grundlegende Ansatz einer effektiveren Regulierung des Kunstmarktes wird mit spürbaren Konsequenzen nicht nur für den Kunsthandel, sondern insbesondere auch für Sammler von Kunst verbunden sein.

Umso wichtiger wird es für die Qualität des Gesetzgebungsverfahrens sein, die angestrebten Ziele, dazu gehören auch verbesserte Transparenz und Rechtssicherheit, möglichst in Einklang zu bringen.

Der Ruf nach mehr Regulierung zum Schutz bedeutender Kulturgüter sollte nicht vor allem als Reflex, sondern auch unter Anerkennung der gesteigerten Bedeutung von Kunst als Handelsware und Anlageobjekt erfolgen. Die Fliehkräfte des Marktes könnten sich sonst kurz- wie langfristig noch mehr zu Lasten des gemeinsamen kulturellen Erbes auswirken.


Über die Autorin:
Sarah Zech, Rechtsanwältin und Kunsthistorikerin (M.A.), ist am Münchener Standort der Kanzlei GSK Stockmann + Kollegen tätig. Zu ihren Arbeitsschwerpunkten zählen das Bank- und Kapitalmarktrecht, insbesondere Finanzaufsichtsrecht, sowie das Kunstrecht.


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