Neue Pflichten für Kunstsammler Regulierung des Kunstmarktes als Zeichen der Zeit?

Autorin Sarah Zech ist Expertin für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Kunstrecht

Autorin Sarah Zech ist Expertin für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Kunstrecht

Die umstrittene Kulturgutschutznovelle aus dem Haus der Kulturstaatsministerin Grütters setzt zum großen Wurf an. „Deutschland nimmt mit diesem wichtigen Gesetzesvorhaben seine Verantwortung für das gemeinsame kulturelle Erbe wahr – national wie international“, wie Frau Grütters in der Pressemitteilung vom 15. September 2015 zur Veröffentlichung des Referentenentwurfs zitiert wird.

Das Gesetz dient der umfassenden Neuregelung des Kulturgutschutzes in Deutschland und soll dabei bereits bestehende Einzelgesetze wie das Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung, das Kulturgüterrückgabegesetz sowie das Ausführungsgesetz zur Haager Konvention zusammenführen.

Darüber hinaus werden verstärkt internationale Vorgaben zum Kulturgutschutz in den Blick genommen. So dient die angestrebte Neuregelung insbesondere der Umsetzung der Richtlinie „2014/60/EU vom 15. Mai 2014 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats verbrachten Kulturgütern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (Neufassung)“ sowie der verbesserten Umsetzung des Übereinkommens vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut.

Konkretes Ziel der Gesetzgebung

Der Entwurf des Kulturgutschutzgesetzes regelt im Wesentlichen den Schutz nationalen Kulturgutes gegen Abwanderung, die Ein- und Ausfuhr von Kulturgut, Sorgfalts- und Aufzeichnungspflichten beim Inverkehrbringen von Kulturgut sowie die Rückgabe unrechtmäßig ein- oder ausgeführten Kulturgutes und die Rückgabezusage im internationalen Leihverkehr.

Während im Wesentlichen bestehende Schutzlücken geschlossen und die Rückgabepraxis hinsichtlich unrechtmäßig verbrachter Kulturgüter auch zur Stärkung der bilateralen Beziehungen verbessert werden sollen, setzt das Gesetzesvorhaben zugleich auf mehr Transparenz, Vereinfachung und Rechtssicherheit im Kunstmarkt.

So heißt es bereits in dem Bericht der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag und Bundesrat zum Kulturgutschutz in Deutschland vom April 2013: „Die Schaffung von klaren Sorgfaltspflichten für den Handel mit Kulturgut stärkt das Vertrauen in den Kunsthandelsstandort, wie das Beispiel der Schweiz mit wachsenden Umsatzzahlen seit der Ratifikation des Unesco-Übereinkommens zeigt, und bedeutet zusätzlich einen Wettbewerbsvorteil und ein Mehr an Verbraucherschutz.“

Der Regulierungsdruck nahm zu

Gemeinwohl, Vertrauen, Verbraucherschutz: Diese Zielvorgaben sind auch aus anderen Regulierungsvorhaben der vergangenen Jahre bestens bekannt. Der Ausbruch der Finanzkrise, die zahlreichen Manipulationsskandale um Referenzzinssätze und Devisen, in Verruf geratene Beratungspraktiken et cetera haben eine neue Welle der Regulierung der Finanzmärkte eingeläutet.

Auch wenn die konkreten Auslöser der Regulierung nicht miteinander verglichen werden sollen und die Kulturgutschutznovelle nach ihrem Sinn und Zweck auch nicht generell vor Betrug und Intransparenz im Kunsthandel schützen soll, so ist die Dringlichkeit des gesamten neuen Gesetzesvorhabens nicht zuletzt auch der größeren Bedeutung von Kunst als Ware sowie der Internationalisierung des Kunstmarktes geschuldet.

Erklärtes Ziel ist der verbesserte Schutz des gemeinsamen kulturellen Erbes: ein Anliegen, das per se nicht den Moden des Kunstmarktes unterworfen ist, jedoch umso nachhaltiger verfolgt werden will, je mehr die Nachfrage der Marktteilnehmer sich über dieses öffentliche Gut hinwegzusetzen droht.