Neue gesetzliche Regelungen Pensionskassenzusagen werden PSV-pflichtig

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  1. PSVAG-Pflicht im Detail

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes sind ab sofort die Unternehmen PSVAG-pflichtig, die ihre Zusagen für Betriebsrenten über Pensionskassen organisieren, die nicht selbst einem Sicherungsfonds – also der Protektor Lebensversicherung AG – angehören. Pensionskassen aus dem Umfeld einer Finanzdienstleistungsgruppe gehören jedoch regelmäßig diesem Sicherungsfonds an, sodass in diesem Fall die Arbeitgeber keine PSVAG-Beiträge zur Sicherung der Pensionskassenzusagen aufbringen müssen.

PSVAG-Pflicht in zwei Stufen

Die PSVAG-Pflicht setzt in zwei Stufen ein: Kommt es vor dem 31. Dezember 2021 zu einer Insolvenz des Unternehmens, dann springt der PSVAG nur ein, wenn die Pensionskassenleistung um mehr als 50 Prozent gekürzt wird oder der betroffene Betriebsrentner selbst bei einer geringeren Kürzung unter die Armutsgefährdungsschwelle fallen würde. Dies entspricht den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs. Die Kosten dafür übernimmt der Bund im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung mit dem PSVAG. So werden dessen Mitglieder nicht mit diesen Altfällen über den PSVAG-Beitrag belastet. Ab 2022 übernimmt der Verein dann den kompletten Schutz der Betriebsrenten der Versorgungsberechtigten.

Risikoadäquate Beitragsbemessung

Um auch dann den Ausgleichsfonds der heutigen PSVAG-Mitglieder nicht mit Altlasten der Pensionskassen zu belasten, müssen die Arbeitgeber mit entsprechenden Pensionskassenzusagen für den Zeitraum 2021 bis 2025 insgesamt einen Beitrag von 9 Promille der Beitragsbemessungsgrundlage leisten. Die Beitragsbemessung orientiert sich in pauschalierender Form an dem neu abzudeckenden Risiko. Dabei wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die betroffenen Pensionskassen der Aufsichtspflicht durch die Bundesanstalt für Finanzen unterliegen.

Konkret: Für 2021 beträgt der Beitragssatz 3 Promille der Bemessungsgrundlage. Für 2022 bis 2025 haben die Unternehmen zusätzlich zum normalen PSV-Beitrag für das jeweilige Jahr einen Zusatzbeitrag in Höhe von 1,5 Promille der Bemessungsgrundlage zu zahlen.