Neue gesetzliche Regelungen Pensionskassenzusagen werden PSV-pflichtig

Michael Hoppstädter ist Geschäftsführer der Beratungsgesellschaft Longial. In seinem Gastbeitrag erläutert er die neuen gesetzlichen Regelungen zur Beitragspflicht von Pensionskassen im Pensions-Sicherungs-Verein.

Michael Hoppstädter ist Geschäftsführer der Beratungsgesellschaft Longial. In seinem Gastbeitrag erläutert er die neuen gesetzlichen Regelungen zur Beitragspflicht von Pensionskassen im Pensions-Sicherungs-Verein. Foto: Longial

Ausgangslage: Im Dezember 2019 klagte ein Betriebsrentner vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH-Urteil vom 19. Dezember 2019, Aktenzeichen (Az.) C-168/18) gegen unverhältnismäßige Kürzungen seiner Betriebsrente durch die Pensionskasse. Der Arbeitgeber konnte die Kürzungen nicht mehr auffangen, da er selbst insolvent wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt wies das deutsche Betriebsrentenrecht hier eine Schutzlücke auf.

Der EuGH kam zu der Auffassung, dass in einem Fall der Leistungskürzung durch die Pensionskasse im Zusammenhang mit einer Arbeitgeber-Insolvenz der Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVAG) einzustehen hat. Er berief sich dabei auf europäisches Recht (Zahlungsunfähigkeits-Richtlinie 2008/94/EG).

Kurz vor Verkündung dieses Urteils wurde überraschend ein Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) bekannt. Dieser Entwurf bezieht Versorgungsanrechte über Pensionskassen in das Sicherungssystem des PSVAG mit ein – soweit diese nicht dem Sicherungsfonds Protektor angehören oder auf tarifvertraglicher Grundlage als sogenannte gemeinsame Einrichtung betrieben werden.

Zugleich sollte im Rahmen der Reform auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 19. Mai 2016 (3 AZR 794/14) reagiert werden. Es betraf die Pflichten von Arbeitgebern bei der versicherungsvertraglichen Lösung, wenn ein Arbeitnehmer mit unverfallbaren Ansprüchen in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) aus dem Unternehmen ausscheidet. Das Gericht hatte hierzu einige Vorgaben aufgestellt, die über das bisherige Verständnis der Arbeitgeberpflichten hinausgingen. In der Praxis stieß das auf erhebliche Schwierigkeiten in der Verwaltung. Dies wollte das BMAS mit seinem Entwurf korrigieren.

Umsetzung

Die Umsetzung der im Referentenentwurf vorgeschlagenen Änderungen erfolgte durch Einbindung in das „Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, Bundesgesetzblatt (BGBl.) I, S. 1248“. Am 24. Juni 2020 traten damit der erweiterte Schutz des PSVAG für Pensionskassen-Rentner sowie die Standardisierung der versicherungsvertraglichen Lösung in Kraft.