Nachhaltigkeitspläne der EU Neue Berichtspflichten betreffen alle Anlegergruppen

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Im Risikomanagement und Investmentprozess sollen bei allen Fonds die Nachhaltigkeitsrisiken geprüft werden. Die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitskriterien heiße aber noch nicht, dass das Produkt auch nachhaltig investiert sei, erläutert Magdalena Kuper. Zusätzliche Pflichten bestehen laut der Rechtsexpertin für Produkte, die entweder nach ESG-Strategien investieren oder Impact Investing betreiben, die also auf messbare Auswirkungen ihres Investments wie beispielsweise auf den CO2-Fußabdruck abzielen.

Für diese zwei Produktkategorien gelten verstärkte Informationspflichten. „Sie müssen zum einen über Strategien, aber zum anderen auch über ihre Analyse- beziehungsweise Selektionsmethoden oder die Auswirkungen ihres Investments regelmäßig berichten. Sie haben die Pflicht, in ihren Jahresberichten zu veröffentlichen, wie sie ihr Ziel erreicht haben“, so Kuper weiter.

Die Berichtspflicht an sich ist laut Magdalena Kuper zwar recht schlank geregelt. Zusätzlich wird es aber zu allen Themen noch detaillierte Vorgaben (Level 2) geben. Diese müssen in Zukunft bei den Offenlegungen berücksichtigt werden, „sodass eine deutlich standardisierte Offenlegung zu erwarten ist“. Das Ganze greife aber nicht vor Ende 2020, sagt Kuper und nimmt so dem einen oder anderen Betroffenen die Angst vor den aufkommenden Vorgaben. 

Die Herausforderung kommt nach Einschätzung der Rechtsexpertin mit der Vorschrift, dass große Fondsgesellschaften oder auch solche, die sich im Rahmen einer sogenannten Comply-or-Explain-Erklärung zu den Regeln bekennen, die wesentlichen Auswirkungen ihrer Anlageentscheidungen auf externe ESG-Faktoren berücksichtigen müssen. „Nach dem neuen Ansatz haben sie die Pflicht, grundsätzlich nachzuverfolgen, wie sich die Anlageentscheidungen beispielsweise auf die Umwelt, Gesellschaft, Menschenrechte und auch auf die Bekämpfung der Korruption auswirken.“

Es sei in den Texten vorgesehen, dass man als Anleger Maßnahmen ergreifen muss, sobald man negative Auswirkungen feststellt. „Dabei kommt insbesondere das Engagement der Fondsgesellschaften als Aktionäre in Betracht“, weiß Kuper und hat eine Mahnung in petto: Viele Details seien immer noch nicht klar. So zum Beispiel, wie künftig die Level-2-Maßnahmen aussehen.

Diese Hürde sieht auch Matthias Stapelfeldt, Nachhaltigkeitsbeauftragter der Fondsgesellschaft Union Investment. Dennoch begrüßt er eine gezielte Transparenz und zusätzliche Angaben auf der Ebene des Vermögensverwalters zu nachhaltigen Investitionen und Nachhaltigkeitsrisiken. Diese ermöglichten den Anlegern „informierte und qualifizierte Entscheidungen“, meint Stapelfeldt und geht ins Detail: Nachhaltige Investments umfassen in dieser Verordnung die Bereiche Umwelt (E), Soziales (S) sowie Governance (G), und zwar sowohl einzeln als auch kombiniert. Die Anleger erhalten Informationen über den Ansatz von Vermögensverwaltern zur Integration von ESG-Kriterien in den Anlageprozess.