Nachfolgeplanung Tücken der Vor- und Nacherbschaft in Unternehmerfamilien

Seite 2 / 2

Zustimmungsbefugnis des Nacherben

Die Erfahrung lehrt, dass wegen der unter Umständen zeitlich extrem langen Bindung des Nachlassvermögens bei der Vor- und Nacherbschaft häufig das Bedürfnis des Vorerben besteht, bereits während der noch andauernden Vorerbschaft über das Nachlassvermögen oder zumindest Teile hiervon frei verfügen zu können. Dies nicht zuletzt, um steuerlich motivierte Gestaltungen auszunutzen oder auf veränderte Umstände reagieren zu können. Der Vorerbe kann zwar vor Eintritt des Nacherbfalles über das nacherbschaftlich gebundene Nachlassvermögen verfügen, so etwa Gesellschaftsbeteiligungen des Erblassers aus Gründen der Steueroptimierung unentgeltlich übertragen.

Diese Verfügung steht jedoch wie dargelegt unter dem Vorbehalt, mit Eintritt des Nacherbfalles unwirksam zu werden und gegebenenfalls Schadenersatzansprüche des Nacherben auszulösen. Um dies zu verhindern, sollte bereits vor Eintritt des Nacherbfalles die Zustimmung des Nacherben zu unentgeltlichen Verfügungen des Vorerben eingeholt werden. Die Zustimmung von etwa vorgesehenen Ersatznacherben für den Fall des Wegfalls des ursprünglich bedachten Nachererben ist dagegen nur einzuholen, wenn der Ersatznacherbfall tatsächlich eingetreten ist, etwa, weil der zuvor berufene Nacherbe vor Eintritt des Nacherbfalles verstorben ist.

Problem der „unbekannten“ Nacherben

Häufig setzt der Erblasser Personen oder auch Stiftungen/Gesellschaften zu Nacherben oder Nachnacherben ein, die zum Zeitpunkt der Abfassung des Testaments oder Erbvertrages unbekannt sind oder im Fall von Gesellschaften oder Stiftungen noch nicht gegründet oder errichtet wurden. So lautet etwa eine übliche Verfügung des Erblassers „seine Abkömmlinge“ zu Nacherben einzusetzen, ohne diese namentlich zu bezeichnen. Mit dieser Formulierung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass bei Errichtung des Testaments oder Erbvertrages noch gar nicht abschließend feststeht, welche Kinder, Enkel oder gar Urenkel als „Abkömmlinge“ tatsächlich bei Eintritt des Nacherbfalles vorhanden sein werden. Auch durch Adoption können bis zuletzt weitere Abkömmlinge des Erblassers als Nacherben einrücken.

Möchte nunmehr der Vorerbe etwa aus steuerlichen Gründen Verfügungen über den Nachlass vornehmen, die den/die Nacherben beeinträchtigt/beeinträchtigen, bedarf es neben der Zustimmung der zum Zeitpunkt der Verfügung bereits lebenden Nacherben und Nachnacherben auch der Zustimmung der noch unbekannten Nacherben. Dies schließt noch nicht gezeugte, oder geborene Ankömmlinge mit ein, ebenso wie zu Nacherben bestimmte Gesellschaften oder Stiftungen, die noch nicht existieren.

Zum Schutz ebendieser „unbekannten“ Nacherben sieht das Gesetz vor, die Zustimmung dieser Personen durch einen vom Gericht bestellten Pfleger zu ersetzen. Bei besonders vermögensrelevanten Geschäften kann unter Umständen sogar die zusätzliche Genehmigung des Familiengerichtes erforderlich sein.

Sollen Rechtsgeschäfte genehmigt werden, die für den Nacherben potenziell rechtlich wie auch wirtschaftlich nachteilhaft sind, wird ein vom Gericht bestellter neutraler Pfleger die erforderliche Zustimmung hierzu nicht erteilen. Selbiges wird erst recht für das Familiengericht im Rahmen eines etwa zusätzlich erforderlichen Genehmigungsverfahrens gelten.

Im Ergebnis kann dies dazu führen, dass die bereits existenten Vor- und Nacherben dauerhaft an die Vor- und Nacherbschaft gebunden sind, selbst wenn unter ihnen Einigkeit in Bezug auf die Verfügung besteht. Lebzeitige Gestaltungen, um etwa steuerliche Vorzüge zu nutzen, werden damit bei Vorhandensein von unbekannten Nacherben regelmäßig nicht möglich sein. Diese mangelnde perspektivische Flexibilität der Vor- und Nacherbschaft in Bezug auf Verfügungen des Vorerben selbst im Einverständnis mit den bekannten Nacherben dürfte den wenigsten Erblassern bei der Gestaltung präsent sein.

Alternative Gestaltungsansätze zur Vor- und Nacherbschaft

Der Erblasser sollte sich der mit der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft verbundenen Einschränkungen und Risiken bewusst sein. Es sollte überlegt werden, ob den Wünschen und Zielen des Erblassers nicht durch flexiblere Gestaltungsmechanismen Rechnung getragen werden kann. Neben der ausschließlichen Einsetzung bereits lebender und konkret bekannter Nacherben kommt beispielsweise eine Vermächtnislösung als Nachvermächtnis auf den Überrest in Betracht, um das Ziel der langfristigen Sicherung des Vermögens für die Familie einerseits und eine flexible Handhabung des Nachlasses andererseits unter einen Hut zu bringen.

Die eine richtige Lösung gibt es insoweit nicht. Vielmehr muss durch sorgfältige Ermittlung der Motive und Wünsche des Erblassers die im Einzelfall passende Gestaltung gewählt und sichergestellt werden, dass etwa verbleibende Risiken durch ergänzende Regelungen möglichst minimiert werden. Das macht eine fundierte rechtliche Beratung an dieser Stelle unabdingbar.


Über die Autorinnen:

Dr. Cornelia Maetschke-Biersack ist Rechtsanwältin, Mediatorin und Partnerin der Kanzlei Taylor Wessing in Düsseldorf. Zu ihren Mandanten zählen vermögende Privatpersonen und namhafte Unternehmerfamilien, die sie bei allen Fragen rund um die Vermögens- und Unternehmensnachfolge sowohl im Bereich der vorweggenommenen Erbfolge durch lebzeitige Übertragungen als auch durch vorsorgende, insbesondere testamentarische Gestaltung für den Erbfall, begleitet. Ein weiterer Schwerpunkt bildet die Beratung in Fällen mit internationalem Bezug.

Dr. Saskia Ballon ist ebenfalls Rechtsanwältin und Senior Associate bei Taylor Wessing in Düsseldorf. Sie berät vermögende Privatpersonen und namhafte Unternehmerfamilien schwerpunktmäßig bei allen Fragen der Nachlassauseinandersetzung und Abwicklung von Erbfällen. Nötigenfalls vertritt sie die Interessen ihrer Mandanten auch vor Gericht. Darüber hinaus berät Ballon zu Fragestellungen bei Erbfällen mit internationalem Bezug sowie mit Bezug zum Gesellschafts- und Stiftungsrecht.

 

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Danke für Ihre Bewertung
Leser bewerteten diesen Artikel durchschnittlich mit 0 Sternen