Nach Inkrafttreten des KAGB Rechtsanwalt erklärt Neuerungen

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Verhaltens- und Offenlegungspflichten

Das KAGB sieht umfangreiche Organisations- und Offenlegungspflichten vor. So muss eine Verwahrstelle für die Verwahrung der Vermögensgegenstände des AIFs eingeschaltet werden, die (abweichend von Gesetzesvorentwürfen) nun unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Treuhänder sein kann, z.B. ein Steuerberater. Außerdem müssen geeignete Vorkehrung etwa für ein Risikomanagement, zur Vermeidung von Interessenkonflikten und für ein Liquiditätsmanagement getroffen werden.

Kapitalverwaltungsgesellschaften unterliegen außerdem umfangreichen Informations- und Mitteilungspflichten gegenüber ihren Investoren ebenso wie der BaFin. Für Privatanleger bedarf es eines Verkaufsprospektes und eines Key Investor Documents (KID).

Status umgehend prüfen


Soweit noch nicht geschehen, muss für Fonds bzw. Investmentvermögen unverzüglich geprüft werden, ob entsprechende Erlaubnispflichten vorliegen oder ob sie gegebenenfalls vermieden werden können. Dann ist zu entscheiden werden, wie den weiteren Anforderungen des KAGB in der Zukunft entsprochen werden soll.

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