Nach Hilferuf an Olaf Scholz Steuer-Erleichterungen für gemeinnützige Organisationen

Vizekanzler und Finanzminister Olaf Scholz: Das Bundesfinanzministerium greift gemeinnützigen Organisationen in der Corona-Krise unter die Arme.

Vizekanzler und Finanzminister Olaf Scholz: Das Bundesfinanzministerium greift gemeinnützigen Organisationen in der Corona-Krise unter die Arme. Foto: imago images / photothek

Das Bundesfinanzministerium greift Stiftungen in der Corona-Krise unter die Arme. Am 9. April hat das BMF steuerliche Erleichterungen für gemeinnützige Organisationen und deren Förderer beschlossen. Nach Angaben des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen (BDS) ist es im Gemeinnützigkeitsrecht nun möglich, im Rahmen der Corona-Hilfe auch ohne Satzungsänderung einerseits Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, einzusetzen, andererseits Personal oder Räumlichkeiten zu überlassen. Gleichfalls sind Mittelweiterleitungen vereinfacht worden.

Daneben werden mit dem Schreiben des BMF unter anderem Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Zuwendungen und Spendenaktionen verbessert, Zuwendungsbescheinigungen vereinfacht, Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen als Sponsoring anerkannt, Schenkungssteuerbefreiungen gewährt und sogenannte Arbeitslohnspenden lohnsteuerlich begünstigt.

Außerdem gibt es Regelungen zum Schutz der gemeinnützigen Organisationen, nach denen Verluste aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder der Vermögensverwaltung ausgeglichen werden können, sowie die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen, die für Hilfeleistungen vorgesehen sind.

Der BDS und der Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft, kurz Stifterverband, hatten sich mit anderen gemeinnützigen Dachverbänden und Organisationen an das BMF gewandt und darin schnell mehr Handlungsspielraum für gemeinnützige Organisationen in der Corona-Krise gefordert. Marie-Alix Ebner von Eschenbach, Mitglied der Geschäftsleitung im Bundesverband Deutscher Stiftungen, begrüßt die rasche Umsetzung des BMF mit seinen Verwaltungsregelungen vom 9. April 2020. Diese sähen viele Erleichterungen für Unterstützungsmaßnahmen vom 1. März bis 31. Dezember 2020 vor.

Die Verwaltungsregelungen enthalten nach Angaben der Stifterverbände allerdings keine Festlegungen für bestehende Zuwendungs- und Fördervereinbarungen für Projekte/Veranstaltungen, die nicht stattfinden können. „Gelder, die von Seiten der Fördergeber nicht zurückgefordert werden, dürfen nicht wegen Mittelfehlverwendung von Seiten der Finanzverwaltung sanktioniert werden“, argumentieren die Verbände. Außerdem seien Verwaltungsvorschriften zu Anpassungen hinsichtlich Projektlaufzeiten, Personalkosten und Verwendungsnachweisen bei bestehenden Fördervereinbarungen zwischen staatlichen Stellen und gemeinnützigen Organisationen dringend erforderlich.

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