Nach BFH-Urteil Anleger können Verluste aus Optionsgeschäften steuerlich geltend machen

Sven Oberle (li.) und Christian Katzer von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY

Sven Oberle (li.) und Christian Katzer von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY

Die Steuerbelastung von Kapitalanlagen und insbesondere die steuerliche Behandlung von Verlusten aus Kapitalanlagen beeinflussen die Rendite privater Investoren bislang erheblich. Mit Urteil vom 12. Januar 2016 (Az. IX R 48/14) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass Verluste aus dem Verfall von Optionen steuerlich zu berücksichtigen sind, sofern letztere nach dem 31. Dezember 2008 erworben und im Privatvermögen des Investors gehalten wurden.

Bei einem Plain-Vanilla-Optionsgeschäft erwirbt auf der einen Seite der Käufer der Option, auch Optionsnehmer, vom Verkäufer gegen Zahlung einer Optionsprämie das Recht, zu einem späteren Zeitpunkt eine bestimmte Anzahl an Basiswerten wie zum Beispiel Aktien zu vorab festgelegten Konditionen zu kaufen oder zu verkaufen.

Auf der anderen Seite verpflichtet sich der Verkäufer der Option, auch Optionsgeber oder Stillhalter, den Basiswert zu liefern oder anzunehmen beziehungsweise einen Barausgleich zu leisten, sofern der Optionsnehmer sein Optionsrecht ausübt. Die Option erlischt entweder wenn der Optionsnehmer die Option ausübt, durch sogenannte Glattstellung, oder mit Ablauf der Optionsfrist durch Verfall.

Eine Kaufoption, auch Call genannt, wird der Optionsnehmer im Fälligkeitszeitpunkt ausüben, wenn der Preis des Basiswerts im Fälligkeitszeitpunkt über dem im Optionsgeschäft festgelegten Preis liegt. Tritt der umgekehrte Fall ein, ist die Kaufoption für den Optionsnehmer wertlos, da dieser sich am Markt günstiger bedienen kann als zu den im Optionsgeschäft vereinbarten Konditionen.

Eine Verkaufsoption, auch Put genannt, ist für den Optionsnehmer im Fälligkeitszeitpunkt ohne Wert, sofern der Preis des Basiswerts im Fälligkeitszeitpunkt über dem im Optionsgeschäft festgelegten Preis liegt. Die Kauf- beziehungsweise Verkaufsoption erlischt in diesem Fall regelmäßig durch Verfall, da eine Ausübung der Option durch den Optionsnehmer wirtschaftlich nicht sinnvoll ist.

Auffassung der Finanzverwaltung

Übt der Käufer der Option sein Optionsrecht nicht aus, weil der Basiswert sich entgegen seiner Erwartungen entwickelt hat, und erlischt die Option mit Ablauf der Optionsfrist durch Verfall, sind die Anschaffungskosten der Option nach Auffassung der Finanzverwaltung auf Ebene des Optionsnehmers einkommensteuerrechtlich nicht zu berücksichtigen.

Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts Optionsrecht sind dabei regelmäßig die gezahlten Optionsprämien sowie die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erwerb der Option anfallende Bankspesen und Provisionen. Folgt man der Auffassung der Finanzverwaltung, scheidet eine Verrechnung von Verlusten aus dem Verfall von Optionen mit anderen Kapitalerträgen aus.

Übt dagegen der Optionsnehmer die Option aus oder kommt es zu einer sogenannten Glattstellung der Option, sind bei der Ermittlung des Gewinns oder Verlustes die Anschaffungskosten der Option nach Meinung der Finanzverwaltung beim Optionsnehmer zu berücksichtigen. Das heißt, Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Option mindern in diesen Fällen den Gewinn beziehungsweise erhöhen der Verlust aus den jeweiligen Investments.