Ab dem 1. Januar 2025 In welchen Fällen die Wegzugsteuer auch für Investmentfonds gilt

Michal Fabian Kühn (links) und Michael Tischendorf von Flick Gocke Schaumburg

Michal Fabian Kühn (links) und Michael Tischendorf von Flick Gocke Schaumburg: „Die neue Wegzugsteuer auf Investmentanteile wird sich an den bisherigen Regelungen des Paragraf 6 des Außensteuergesetzes anlehnen.“ Bildquelle: Flick Gocke Schaumburg

Wer aus Deutschland wegzieht oder Vermögen an im Ausland ansässige Personen verschenkt oder vererbt, muss in Deutschland in gewissen Fällen damit rechnen, dass eine Wegzugsteuer festgesetzt wird. Gemäß Paragraf 6 des Außensteuergesetzes kann dies insbesondere Gesellschafter von Kapitalgesellschaften betreffen, also zum Beispiel Gesellschafter einer GmbH oder einer ausländischen Limited. Dabei werden Gesellschafter so besteuert, als hätten sie ihre Beteiligung veräußert.

Das passiert zum Beispiel, wenn der Gesellschafter ins Ausland zieht, wenn jemand Anteile „über die Grenze“ hinweg vererbt oder verschenkt oder wenn das Besteuerungsrecht Deutschlands an der Beteiligung aus einem anderen Grund ausgeschlossen oder beschränkt wird. Dass der Gesellschafter tatsächlich keinen Veräußerungserlös erzielt, mit dem er die Steuer begleichen könnte („dry income“), spielt keine Rolle. In Zeiten einer immer stärkeren grenzüberschreitenden Mobilität fordert dies insbesondere Unternehmer und ihre Familien erheblich heraus. Dies auch vor dem Hintergrund, dass eine Wegzugsteuer auch ausgelöst werden kann, wenn jemand an Personengesellschaften beteiligt ist.

 

Nach einer kürzlich beschlossenen Gesetzesänderung wird die Wegzugsteuer ab dem 1. Januar 2025 nun auch für die meisten Anteile an Investmentfonds gelten. Das dehnt den Personenkreis, der von einer möglichen Wegzugsteuer betroffen sein könnte, erheblich aus. Der Personenkreis erstreckt sich nun insbesondere auch auf viele nicht unternehmerisch tätige Privatpersonen. Betroffene Personen sollten sich zügig beraten lassen. Und zwar nicht nur dann, wenn konkret ein Wegzug oder eine Schenkung geplant ist, sondern auch, falls zum Beispiel künftige Erben im Ausland leben.

Betroffene Fälle

Die neue Wegzugsteuer auf Investmentanteile wird sich an den bisherigen Regelungen des Paragraf 6 des Außensteuergesetzes anlehnen. Somit gilt sie nur für Personen, die innerhalb der vergangenen zwölf Jahre vor dem Wegzug oder der Übertragung der Fondsanteile insgesamt sieben Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren.

Des Weiteren bezieht sich die Erweiterung der Wegzugsteuer nur auf Anteile an Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes. Nicht betroffen sind daher beispielsweise geschlossene Immobilienfonds in der Rechtsform einer Investmentkommanditgesellschaft. Außerdem erfasst die Wegzugsteuer nur solche Investmentanteile, die der Steuerpflichtige in seinem steuerlichen Privatvermögen entweder direkt oder über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft hält. Anteile im Betriebsvermögen unterfielen auch bisher bereits besonderen Entstrickungsregelungen. Unerheblich ist dagegen, ob es sich um in- oder ausländische Investmentanteile handelt oder ob der Inhaber die Anteile in einem in- oder ausländischen Depot verwahrt.

 

Außerdem beschränkt der Gesetzgeber die neue Wegzugsteuer auf „gewichtige“ Fälle. Das sind Fälle, in denen das Investment bestimmte Schwellenwerte überschreitet. Hier sind die folgenden beiden Fallgruppen zu unterscheiden:

Grundsätzlich findet die Wegzugsteuer bei Investmentanteilen nur Anwendung, wenn der Steuerpflichtige

  1. zu irgendeinem Zeitpunkt in den letzten fünf Jahren unmittelbar oder mittelbar mindestens ein Prozent der ausgegebenen Investmentanteile gehalten hat oder
  2. im Zeitpunkt des Wegzugs beziehungsweise der unentgeltlichen Übertragung unmittelbar oder mittelbar Investmentanteile hält, deren Anschaffungskosten mindestens 500.000 Euro betragen haben.

Dabei sind Beteiligungen an verschiedenen Investmentfonds separat zu betrachten und nicht zusammenzurechnen. Das heißt: Anleger können vermeiden, dass die Wegzugsteuer anwendbar ist, indem sie ihre Investitionen auf mehrere Investmentfonds verteilen. So überschreiten sie bei keinem der einzelnen Fonds die relevanten Schwellen. Nicht ausschließen lässt sich allerdings, dass der Gesetzgeber die relevanten Beteiligungsschwellen später noch weiter absenkt.