Meldefrist läuft ab Was das Transparenzregister für Betroffene bedeutet

Sven Oberle (li.) und Jörgchristian Klette von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY: „In jedem Fall sollte Rat eingeholt werden, wenn Zweifel bestehen, inwieweit Meldepflichten erfüllt werden müssen.“

Sven Oberle (li.) und Jörgchristian Klette von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY: „In jedem Fall sollte Rat eingeholt werden, wenn Zweifel bestehen, inwieweit Meldepflichten erfüllt werden müssen.“ Foto: EY

Seit 26. Juni 2017 ist das neue Geldwäschegesetz in Kraft, das die 4. EU-Geldwäscherichtlinie in nationales Recht umsetzt. Vorrangiges Ziel ist, die Verwendung von Briefkastengesellschaften und Trusts für die Geldwäsche und die Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Kernelement ist das elektronische Register für die wirtschaftlich Berechtigten.

Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des Geldwäschegesetzes ist (1) eine natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Vertragspartner eines nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten Dienstleisters ist, oder (2) eine natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird. Die unter (1) genannten Fälle sind es, die der Gesetzgeber durch das Register transparent machen will.

Die 4. EU-Geldwäscherichtlinie sieht hierzu vor, dass alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union jeweils nationale elektronische Register einrichten, die dann über das Europäische Justizportal vernetzt werden. Die meisten anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union liegen nicht im von der 4. EU-Geldwäscherichtlinie vorgegebenen Zeitplan, so dass auch die Vernetzung über das Europäische Justizportal auf sich warten lassen dürfte.

In Deutschland erfolgte die Umsetzung durch das sogenannte Transparenzregister. Dieses wird als Onlineangebot unter www.transparenzregister.de vom Bundesanzeiger Verlag betrieben und unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht durch das Bundesverwaltungsamt.

Das Transparenzregister soll zum einen Strafverfolgungsbehörden, Finanzaufsichts- und Steuerbehörden sowie Unternehmen und Personen, die ihre Kunden nach dem Geldwäschegesetz identifizieren müssen, bei ihrer Tätigkeit unterstützen. Zum anderen soll es auch anderen Personen offenstehen, die ein sogenanntes berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme darlegen können.

Was ist vor diesem Hintergrund zu tun? Bis zum 1. Oktober 2017 müssen juristische Personen des Privatrechts und Personengesellschaften (zusammenfassend auch Vereinigungen genannt) ihre wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes melden. Konkret trifft die Meldepflicht insbesondere Kapitalgesellschaften, Stiftungen, Vereine und Personenhandelsgesellschaften. Als wirtschaftlich Berechtigte sind nach dem Gesetz bei Stiftungen die Vorstände und die Begünstigten anzusehen.