private banking magazin: Vor allem kleineren Banken soll die Marisk-Novelle weniger Regeln und stattdessen mehr Spielraum bringen. Wie schätzen Sie das neue Regelwerk ein?
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private banking magazin: Vor allem kleineren Banken soll die Marisk-Novelle weniger Regeln und stattdessen mehr Spielraum bringen. Wie schätzen Sie das neue Regelwerk ein?
Thorsten Janker: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht plant mit der 9. Novelle der Marisk einen bemerkenswerten Kurswechsel: Weniger Komplexität, mehr Proportionalität. Insbesondere kleinere Institute mit einer Bilanzsumme bis zu einer Milliarde Euro sollen profitieren.
Konkret geht es um vereinfachte Anforderungen an das Risikocontrolling, weniger aufwendige Dokumentationspflichten sowie Erleichterungen bei der Ausgestaltung interner Kontrollsysteme. Auch die Pflicht zur detaillierten Auslagerungssteuerung soll entschlackt werden. Ziel ist es, Ressourcen zu schonen und den Fokus wieder stärker auf das Kerngeschäft zu lenken – ohne die Finanzstabilität zu gefährden.
Doch die Reform stößt auf unterschiedliche Reaktionen. Kritiker warnen, dass weniger Regulierung zu blinden Flecken im Risikomanagement führen könnte – gerade in einem zunehmend volatilen Marktumfeld. Befürworter hingegen sehen die Chance, kleinere Banken wettbewerbsfähiger zu machen und Bürokratiekosten spürbar zu senken.
Ob die Balance zwischen Entlastung und Kontrolle gelingt, wird sich erst in der Praxis zeigen – doch ist weniger Regulierung wirklich gleichbedeutend mit mehr Effizienz.
Inwieweit bleibt die Gesamtverantwortung der Geschäftsleitung trotz vereinfachter Vorgaben unverändert bestehen?
Johannes Dippel: Kurz gesagt, bleibt auch mit dem Entwurf der 9. Marisk-Novelle die Gesamtverantwortung der Geschäftsleitung unverändert bestehen. Die neuen Vorgaben verschlanken zwar einzelne Anforderungen, nehmen der Geschäftsleitung aber nichts von ihren Kernpflichten ab.
Das bedeutet: Alle Geschäftsleiter sind weiterhin für eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation und deren Weiterentwicklung verantwortlich, müssen Risiken beurteilen und geeignete Maßnahmen zur Begrenzung treffen. Die Pflicht zu angemessenen Kontroll- und Überwachungsprozessen im eigenen Zuständigkeitsbereich bleibt bestehen.
Insgesamt betreffen die Vereinfachungen somit eher den Detaillierungsgrad und weniger den Kern der Verpflichtungen. Besonders wichtig im Tagesgeschäft: Auch wenn Aufgaben ausgelagert sind, wandert die Verantwortung nicht zum Dienstleister – Leitungsaufgaben sind nicht auslagerbar und die Auslagerung darf nicht zu einer „Delegation der Verantwortung" führen.
Welche Mindeststandards im Risikomanagement dürfen trotz Erleichterungen keinesfalls unterschritten werden?
Janker: Proportionalität bedeutet zwar weniger Detail, jedoch nicht weniger Substanz. Die Grundpfeiler eines angemessenen und wirksamen Risikomanagements dürfen auch bei Erleichterungen nicht aufgeweicht werden. Aber was machen solide Grundpfeiler aus? Hierzu zählen insbesondere die Durchführung einer regelmäßigen Risikoinventur und ein belastbares Gesamtrisikoprofil, eine laufende Sicherstellung der Risikotragfähigkeit sowie konsistente Geschäfts- und Risikostrategien.
Ebenso bleibt ein funktionsfähiges internes Kontrollsystem verpflichtend – mit klaren Regeln zur Aufbau- und Ablauforganisation, sauber definierten Zuständigkeiten sowie wirksamen Prozessen zur Identifizierung, Steuerung, Überwachung und transparenten Kommunikation von wesentlichen Risiken.
Schlussendlich sind auch die drei Verteidigungslinien, bestehend aus Umsetzung, unabhängiger Überwachung sowie einer leistungsfähigen internen Revision, weiterhin abzusichern: deren Ausgestaltung kann proportional sein, ihre Wirksamkeit jedoch nicht.
Proportionalität ist ein regulatorisches Prinzip, das zu Größe, Komplexität und Risikoprofil eines Unternehmens passende Anforderungen passend verlangt, statt pauschal für alle Unternehmen die gleichen.
Wie wird die Einhaltung dieser Prinzipien durch die Aufsicht überprüft?
Dippel: Die Aufsicht macht Proportionalität für Anwender greifbarer: Künftig orientiert sich die Anwendung an einer transparenten Klassifizierung der Institute anhand von drei Größenklassen. Die Prüfungen sollen ausdrücklich die „flexible Grundausrichtung" abbilden und risikoorientiert durchgeführt werden.
Im Fokus steht, ob Governance und Risikomanagement zur Größe und Risikoexponierung des Instituts passen. Das klassische „Abhaken" einzelner Vorgaben tritt in den Hintergrund. Stattdessen wird die individuelle, risikoorientierte Ausgestaltung bewertet. Gleichzeitig entfallen zusätzliche Voraussetzungen für Öffnungsklauseln weitgehend und Institute unter EZB-Direktaufsicht fallen aus dem Anwendungsbereich.
Was bedeutet das nun konkret für die Praxis? Die Relevanz der Begründungs- und Nachweisseite wird zunehmend wichtiger. Wesentliche Handlungen und Festlegungen zur Marisk-Einhaltung sind zu dokumentieren – einschließlich der Frage, wann eine Einbindung der Geschäftsleitung erforderlich ist.
Welche Haftungsrisiken entstehen bei fehlerhafter Umsetzung der reduzierten Anforderungen?
Janker: Die Marisk-Novelle öffnet zwar Spielräume, aber sie schützt nicht vor den Folgen einer fehlerhaften Anwendung. Wer die neuen Regeln falsch einordnet, riskiert daher genau das Gegenteil einer Entlastung. Wenn die Geschäftsleitung trotz Vereinfachungen kein angemessenes und wirksames Risikomanagement sicherstellt, bleibt sie auch weiterhin an ihrer unveränderten Gesamtverantwortung zu messen.
Besonders sensibel sind Konstellationen, in denen Risiken nicht ausreichend beurteilbar sind oder Kontroll- und Überwachungsprozesse nicht angemessen eingerichtet wurden. Insbesondere Themen wie fehlende Transparenz, unklare Zuständigkeiten, lückenhafte Berichte oder schwache Eskalationswege stellen hierbei klassische Angriffsflächen dar. Denn die Pflichten sind nach wie vor ausdrücklich der Geschäftsleitung zugeordnet.
Zusätzlich verschärfen Eskalations- und Meldevorgaben den Druck: Bei schwerwiegenden Feststellungen gegen Geschäftsleiter sieht die Konsultationsfassung eine unverzügliche Information an die Aufsicht vor.
In welchem Umfang sind bestehende Compliance- und Kontrollsysteme anzupassen oder neu zu dokumentieren?
Dippel: In vielen Häusern wird es weniger um einen kompletten Neubau gehen als um eine saubere Weiterentwicklung. Organisationsrichtlinien müssen weiterhin als belastbare Prüfungsgrundlage dienen. Neu ist vor allem die stärkere Ausrichtung des Detaillierungsgrads an Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Aktivitäten.
Gleichzeitig bleibt die Erwartung unverändert hoch: Richtlinien müssen aktuell sein, Veränderungen zeitnah abgebildet werden und wesentliche Governance-Festlegungen rund um Rollen, Verantwortlichkeiten und Eskalationswege nachvollziehbar dokumentiert werden.
Für die Praxis bedeutet das: Prozesse, Kontrollen und Reporting der ersten Verteidigungslinie sind entsprechend den neuen Anforderungen zu schärfen. Die Überwachung durch die zweite Verteidigungslinie wird risikoorientiert durchgeführt und Planung sowie Prüfungen der dritten Verteidigungslinie werden angepasst, damit das Kontrollsystem entsprechend mitwächst und prüffähig bleibt.
Führt die 9. Marisk-Novelle damit zum vielfach erhofften „Befreiungsschlag" für kleinere Banken?
Janker: Effizienz entsteht nicht automatisch durch weniger Text, sondern durch bessere Fokussierung: Wenn Proportionalität genutzt wird, um Dokumentation und Prozesse auf das Wesentliche zu fokussieren – ohne dabei Wirksamkeit, Transparenz und Verantwortlichkeit zu schwächen – kann dies die Institute spürbar entlasten.
Über die Interviewten:
Thorsten Janker ist Wirtschaftsprüfer und verantwortet als Partner den Bereich Risk Consulting bei der Prüfungs- und Beratungsgesellschaft Forvis Mazars. Seine Beratungsschwerpunkte liegen in Governance-, Risk- und Compliance-Themen für nationale und internationale Mandanten aus dem Finanzsektor.
Johannes Dippel ist Manager bei der Prüfungs- und Beratungsgesellschaft Forvis Mazars. Seine Beratungsschwerpunkte liegen in Governance-, Risk- und Compliance-Themen für nationale und internationale Mandanten aus dem Finanzsektor.