Bundesverband Deutscher Stiftungen Lob und Kritik am Entwurf zur Stiftungsrechtsreform

Friederike von Bünau, Vorsitzende des Vorstands des Bundesverbands Deutscher Stiftungen

Friederike von Bünau, Vorsitzende des Vorstands des Bundesverbands Deutscher Stiftungen: Ganz zufrieden ist sie mit dem Reformentwurf noch nicht. Foto: Theresa Rundel

Es geht voran bei der Reform des Stiftungsrechts: Nachdem das Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Herbst 2020 einen ersten Referentenentwurf vorgelegt hatte, hat nun der Regierungsentwurf das Kabinett passiert. „Der Regierungsentwurf greift wesentliche Reformziele des Bundesverbandes auf, etwa ein bundeseinheitliches Stiftungsrecht, Verbesserungen bei Satzungs- und Strukturänderungen, die Kodifizierungen von Business Judgement Rules und der Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung sowie ein Stiftungsregister mit Publizitätswirkung", so Friederike von Bünau, Vorstandsvorsitzende des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen. „Die bislang vorgesehene Satzungsstrenge wurde gestrichen und der mutmaßliche Wille für die Auslegung des Stifterwillens zugrunde gelegt. Gleichzeitig hat das Kabinett in Bezug auf Kapitalerhalt und Vermögensverwaltung das geltende Recht festgeschrieben.“ 

Zudem sieht der neue Entwurf den Grundsatz der ungeschmälerten Vermögenserhaltung nach Maßgabe des Stifterwillens vor und nimmt von der Surrogation Abstand. Sofern in der Satzung nicht anders bestimmt, sind Umschichtungsgewinne nicht dem Grundstockvermögen zuzuordnen, sondern dürfen auch für die Zweckverwirklichung eingesetzt werden. Kirsten Hommelhoff, Generalsekretärin des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen: „Diese Flexibilisierung hilft in der jetzigen Niedrigzinsphase besonders den Kapitalstiftungen beim Spagat zwischen Zweckverwirklichung und vorgeschriebenem Kapitalerhalt.“

Erleichterungen für notleidende Stiftungen

Positiv bewertet die Generalsekretärin auch, dass notleidende Stiftungen nun explizit in die Anwendungsbereiche der Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung sowie der Zu- und Zusammenlegung einbezogen sind. „Die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung ist vor allem dann möglich, wenn keine ausreichenden Erträge für eine nachhaltige Zweckerfüllung mehr vorliegen und keine Zuwendungen zu erwarten sind“, so Hommelhoff.

Aber nicht alles ist rosig, es fehlen nach Ansicht des Verbands immer noch einige Punkte. So sollte es lebenden Stiftern möglich sein, die Stiftungszwecke in den ersten Jahren anzupassen. Neben Ewigkeits- und Verbrauchsstiftungen müssen auch Stiftungen auf Zeit möglich sein. Und Zu- und Zusammenlegung sowie Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung sollte einfacher werden. Das gleiche gilt für Satzungsänderungen für bestehende Stiftungen.

 

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