Schon zu Lebzeiten ließen sich große Vermögen steuergünstig mittels einer Schenkung übertragen. „Im Erbfall sind Kunstgegenstände oder -sammlungen zu 60 Prozent von der Erbschaftssteuer befreit – vorausgesetzt die Erhaltung der Gegenstände liegt aufgrund ihrer Bedeutung für die Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse und die Objekte werden der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht. Das ist beispielsweise durch den Verbleib im Museum der Fall“, so Kogge. Darüber hinaus müssten die jährlichen Unterhaltskosten für die Kunstsammlung die erzielten Einnahmen übersteigen und die Gegenstände müssten mindestens zehn Jahre nach dem Tod im Eigentum der Erben bleiben.
Befinden sich die Kunstobjekte im Erbfall seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie, sind sie im Verzeichnis für national wertvolles Kulturgut eingetragen, dem Denkmalschutz unterstellt und an ein Museum ausgeliehen, profitieren Kunden sogar von einer vollständigen Erbschaftssteuerbefreiung.