Kreditinvestments Komplex aber sehr attraktiv

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Anlageverordnung und Solvency II begünstigen Darlehensanlagen

Für Anleger, die den Maßgaben der Anlageverordnung (AnlV) unterliegen, wurden die Zügel in Sachen Darlehensfonds im März 2015 scheinbar gelockert: Die damals zur Anpassung der AnlV an die Systematik des KAGB in Kraft getretene Novelle der AnlV erlaubt Versicherungen und Pensionskassen die Anlage in offene Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen, die zu 100 Prozent in Darlehen investiert sind, ohne dass eine spezielle Mischungsquote zu beachten wäre.

„Die Novellierung der Anlageverordnung ist allerdings in letzter Konsequenz noch nicht abgeschlossen“, erklärt Janet Zirlewagen, Legal Counsel bei Universal- Investment. „Wir erwarten noch die Anpassung des die AnlV konkretisierenden Kapitalanlage-Rundschreibens an die neue AnlV. Die bis dato hierin für Spezialsondervermögen nach dem InvG normierte Einschränkung, wonach die Investition in unverbriefte Darlehensforderungen auf maximal 30 Prozent des Inventarwertes des Sondervermögens beschränkt war, könnte über die ausstehende Anpassung des Kapitalanlage-Rundschreibens an die Produktkategorien des KAGB auch für Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen wieder Einzug halten. Hierauf deuten derzeit einige Anzeichen hin.“

Mehr Freiraum bei der Auswahl von Kapitalanlagen

Die quotenbasierte Regulierung nach der Anlageverordnung gilt seit dem 1. Januar dieses Jahres allerdings nur noch für Pensionskassen, Pensionsfonds und kleine Versicherungsunternehmen sowie mittelbar für Versorgungswerke.

Große Versicherungsunternehmen, die jährlich Beiträge von über fünf Millionen Euro einnehmen oder über mindestens 25 Millionen Euro versicherungstechnische Rückstellungen verfügen, unterliegen den Regelungen von Solvency II. Für sie wird die Eigenmittelunterlegung damit risikobasiert auf einer der jeweiligen Kapitalanlage angemessene Größe umgestellt.



Dadurch erhalten hinreichend kapitalisierte Unternehmen mehr Freiraum bei der Auswahl von Kapitalanlagen. Mit Blick auf die Kapitalunterlegung sagt Dr. Sofia Harrschar: „Debt-Instrumente guter Qualität sind unter Solvency II häufig vorteilhafter, weil Aktien und Private- Equity-Anlagen höhere Stressfaktoren erfordern.“

Pauschalansatz für den Stressfaktor

Hintergrund ist, dass bei Private Equity-Anlagen ein Pauschalansatz für den Stressfaktor von 49 Prozent plus/minus Ausgleichsfaktor angesetzt wird. Ist der Ausgleichsfaktor positiv, steigt der Stressfaktor leicht über 50 Prozent, so dass für den Stressfall nur weniger als die Hälfte der Investments angesetzt werden dürfen, um künftige Ausgabenverpflichtungen zu decken.

Bei Darlehen dagegen wird zur Ermittlung des Stressfaktors die Duration mit dem Risikofaktor multipliziert. Wenn beispielsweise der Risikofaktor bei drei Prozent liegt und die Duration bei zehn, kommt man auf einen Stressfaktor von 30 Prozent, sodass 70 Prozent zur Deckung künftiger Verpflichtungen angesetzt werden dürfen.

Gerade der Risikofaktor besicherter Loans, die ein Investment-Grade-Rating haben, liegt regelmäßig sogar unter drei Prozent. „Und Sie erhalten dazu gemäß den Kreditbedingungen regelmäßige Cashflows“, ergänzt Dr. Sofia Harrschar.

Droht Darlehensfonds die Schattenbankenregulierung?

Auch wenn die Maßgaben des KAGB, von Solvency II und der Anlageverordnung für Darlehensanlagen günstig sind: Von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) droht Gegenwind.

„Schlimmstenfalls könnten Darlehensfonds als Bank reguliert werden, woraus sich verstärkte Anforderungen, unter anderem auch an die Kapitalunterlegung, ergeben“, sagt Harrschar. Die EBA hat im Dezember 2015 Leitlinien zur Begrenzung von Risiken gegenüber Schattenbanken erlassen, die am 1. Januar 2017 in Kraft treten.

„Auch wenn die Portfolioverwaltung durch Fondsgesellschaften nicht als Kreditintermediation gilt und die KVGs damit nicht als Schattenbanken qualifiziert, kann doch eine Vielzahl von AIFs in den Fokus geraten“, erläutert Janet Zirlewagen.

Denn die Systematik ist komplex: Grundsätzlich sind alle Investmentfonds als Schattenbanken definiert, ein Ausnahmenkatalog nimmt aber unter anderem OGAW und AIF davon aus.

Zu dieser Ausnahme gibt es dann allerdings Rückausnahmen: Hierunter fallen auch AIF, die nach ihren Vertragsbedingungen befugt sind, Darlehen zu vergeben oder Kreditrisiken Dritter auf ihre Bilanz einzukaufen, – unabhängig davon, ob und in welcher Höhe sie es tun.