Die Bafin empfiehlt der Deutschen Oppenheim Dr. Jörn Matthias Häuser vorerst nicht in den Vorstand zu berufen und das Family Office folgt dieser Empfehlung. Bafin-Sprecher Sven Gebauer (Foto im Text) ordnet für das private banking magazin dieses Prozedere ein.
Wie sind die Spielregeln zwischen Aufsicht und Vorstandsetage?
Zunächst einmal handelt es sich vom Gesetz her nicht um ein „Genehmigungs- oder Antragsverfahren“. Geschäftsleiter und Vorstände müssen jedoch jederzeit zuverlässig und fachlich geeignet sein.
Da die BaFin bei fehlender Zuverlässigkeit oder fehlender fachlicher Eignung eine Abberufung verlangen kann, ist es Praxis, dass Geschäftsleiter in aller Regel der BaFin vorgestellt werden, bevor sie die Tätigkeit als Geschäftsleiter antreten. Diese Voraussetzungen für Vorstandskandidaten ergeben sich aus Paragraf 25c Kreditwesengesetz. Abs. 1 Satz 2 konkretisiert die Anforderungen an die fachliche Eignung.
Die BaFin teilt nach Prüfung von Zuverlässigkeit und fachlicher Eignung mit, ob die gesetzlichen Voraussetzungen aus ihrer Sicht erfüllt sind. Dennoch handelt es sich hierbei juristisch betrachtet nicht um ein Antragsverfahren, an dessen Ende eine formale Genehmigung steht.
Wie „kleinteilig“ sind diese Anforderungen seitens der Bafin ausgelegt? Kann ein Kredit-Experte ein Vorstand einer Vermögensverwaltung werden?
Entscheidend ist, dass in ausreichendem Maß theoretische und praktische Kenntnisse in den betreffenden Geschäften vorliegen. Das Gesetz weist ausdrücklich darauf hin, dass der Geschäftsleiter in den Geschäften, die das Institut konkret betreibt, fachlich geeignet ist, in theoretischer wie in praktischer Hinsicht.
Insofern muss bewertet werden, welche Geschäfte das Institut macht und ob der Kandidat hier die entsprechenden Kenntnisse und Erfahrungen vorweisen kann. Wer beispielsweise keine oder nur wenige Erfahrungen im Kreditgeschäft hat, der kann voraussichtlich nicht Geschäftsleiter eines Instituts werden, dessen Kerngeschäft die Kreditvergabe ist. Letztlich ist es aber immer eine Einzelfallentscheidung. Es müssen stets alle Umstände des Einzelfalls bei der Entscheidung berücksichtigt werden.
Wie sind die Spielregeln zwischen Aufsicht und Vorstandsetage?
Zunächst einmal handelt es sich vom Gesetz her nicht um ein „Genehmigungs- oder Antragsverfahren“. Geschäftsleiter und Vorstände müssen jedoch jederzeit zuverlässig und fachlich geeignet sein.
Da die BaFin bei fehlender Zuverlässigkeit oder fehlender fachlicher Eignung eine Abberufung verlangen kann, ist es Praxis, dass Geschäftsleiter in aller Regel der BaFin vorgestellt werden, bevor sie die Tätigkeit als Geschäftsleiter antreten. Diese Voraussetzungen für Vorstandskandidaten ergeben sich aus Paragraf 25c Kreditwesengesetz. Abs. 1 Satz 2 konkretisiert die Anforderungen an die fachliche Eignung.
1. Die Geschäftsleiter eines Instituts müssen für die Leitung eines Instituts fachlich geeignet und zuverlässig sein und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen.
2. Die fachliche Eignung setzt voraus, dass die Geschäftsleiter in ausreichendem Maß theoretische und praktische Kenntnisse in den betreffenden Geschäften sowie Leitungserfahrung haben.
3. Das Vorliegen der fachlichen Eignung ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Institut von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird.
Die BaFin teilt nach Prüfung von Zuverlässigkeit und fachlicher Eignung mit, ob die gesetzlichen Voraussetzungen aus ihrer Sicht erfüllt sind. Dennoch handelt es sich hierbei juristisch betrachtet nicht um ein Antragsverfahren, an dessen Ende eine formale Genehmigung steht.
Wie „kleinteilig“ sind diese Anforderungen seitens der Bafin ausgelegt? Kann ein Kredit-Experte ein Vorstand einer Vermögensverwaltung werden?
Entscheidend ist, dass in ausreichendem Maß theoretische und praktische Kenntnisse in den betreffenden Geschäften vorliegen. Das Gesetz weist ausdrücklich darauf hin, dass der Geschäftsleiter in den Geschäften, die das Institut konkret betreibt, fachlich geeignet ist, in theoretischer wie in praktischer Hinsicht.
Insofern muss bewertet werden, welche Geschäfte das Institut macht und ob der Kandidat hier die entsprechenden Kenntnisse und Erfahrungen vorweisen kann. Wer beispielsweise keine oder nur wenige Erfahrungen im Kreditgeschäft hat, der kann voraussichtlich nicht Geschäftsleiter eines Instituts werden, dessen Kerngeschäft die Kreditvergabe ist. Letztlich ist es aber immer eine Einzelfallentscheidung. Es müssen stets alle Umstände des Einzelfalls bei der Entscheidung berücksichtigt werden.
Kann denn ein abgelehnter Kandidat einen angedachten Posten später einnehmen?
Selbstverständlich ist es möglich, nicht in ausreichendem Maße vorhandene Kenntnisse oder Erfahrungen zu erwerben. So können Vorstandskandidaten zunächst unterhalb der Geschäftsleiterebene beispielsweise mit entsprechender Kreditkompetenz ausgestattet werden, um die erforderlichen Erfahrungen im Kreditgeschäft zu sammeln.