Philanthropie-Serie Teil 3 Das müssen Stifter bei der Kombination verschiedener Rechtsformen beachten

Felix Link (links) und Andreas Pilz von Rödl & Partner: Im zweiten Teil der Gastbeitragsserie untersuchen sie Kombinationslösungen verschiedener Rechtsformen.

Felix Link (links) und Andreas Pilz von Rödl & Partner: Im zweiten Teil der Gastbeitragsserie untersuchen sie Kombinationslösungen verschiedener Rechtsformen. Foto: Rödl & Partner

Im den ersten beiden Teilen dieser Beitragsserie wurden die rechtlichen Besonderheiten der Governance sowie die Grundsätze der Vermögensverfassung der deutschen Rechtsformen dargestellt, die für philanthropisches Engagement in Frage kommen.

Stiftung, gGmbH und Verein zeichnen sich jeweils durch rechtsformspezifische Besonderheiten aus. Sie können Vor- und Nachteile in Bezug auf das geplante philanthropische Engagement haben. Da sich die Nachteile nicht immer ausschließen lassen, wird versucht, die Vorteile dieser Rechtsformen zu kombinieren. Auch der Gesetzgeber ist in diesem Bereich nicht untätig und plant, mit der Gesellschaft mit gebundenem Vermögen eine weitere Gestaltungsoption zu schaffen.

Im dritten Teil der Beitragsreihe stellen wir dar, was bei Kombinationslösungen aus verschiedenen Rechtsformen zu beachten ist, welche Vorteile die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen bringen kann und wie das geplante Konzept dieser Rechtsform noch verbessert werden könnte.

Treuhandstiftung

Eine Kombinationsmöglichkeit ist die Treuhandstiftung. Dabei überträgt der Philanthrop Vermögen auf einen Rechtsträger, beispielsweise eine GmbH, mit der Maßgabe, dieses Vermögen zu verwenden, um einen bestimmten Zweck zu erfüllen. Das übertragene Vermögen wird durch den Rechtsträger als Sondervermögen verwaltet. Wie bei der rechtsfähigen Stiftung kann der Stifter bestimmte Vorgaben machen, wie das Stiftungsvermögen verwaltet und verwendet werden soll, diese jedoch bei entsprechender Gestaltung auch nachträglich noch ändern.

Teil 1: Welche Rechtsform ist die Beste? – Besonderheiten in der Governance 

Teil 2: Aufbau, Schutz und Einsatz des Vermögens gemeinnütziger Organisationen

Größter Vorteil ist, dass die gGmbH als Rechtsträger im Vergleich zur Stiftung flexibler gehandhabt werden kann und nicht der Stiftungsaufsicht unterliegt. Lediglich die Finanzverwaltung kontrolliert die gGmbH von außen. Sie überwacht, ob gemeinnützigkeitsrechtliche Vorgaben eingehalten werden. Dadurch muss insbesondere die dauerhafte Erfüllung des Stiftungszwecks nicht bereits gesichert sein, wenn die Treuhandstiftung errichtet wird. Die Vermögensverfassung kann somit leichter angepasst werden, um sicherzustellen, dass der Stiftungszweck dauerhaft erfüllt wird.

Allerdings ist die Stiftung bei dieser Gestaltung abhängig vom Schicksal ihres Rechtsträgers. Wird über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, ist das Stiftungsvermögen verloren. Zudem ist nicht ausgeschlossen, dass die Kontrolle über den Rechtsträger wechselt und so Personen das Stiftungsvermögen kontrollieren, die sich nicht an die Stiftungszwecke gebunden fühlen. Auch kann der Zuwender – anders als bei der gGmbH – die Organe des Rechtsträgers häufig nicht direkt kontrollieren. Das kann Konfliktpotential bergen und sollte antizipiert werden, wenn eine Treuhandstiftung errichtet wird. Insbesondere sind hierbei Vorkehrungen für einen Rechtsträgerwechsel zu treffen.

Doppel- und Hybridstiftung

Aus steuerlicher Sicht sind vor allem Gestaltungen attraktiv, die die Ersatzerbschaftsteuer für Familienstiftungen vermeiden. Da eine Stiftung nicht versterben kann und sie auch keine Gesellschafter hat, die versterben könnten, wird bei Familienstiftungen alle 30 Jahre ein Erbfall fingiert. In der Folge wird eine Ersatzerbschaftsteuer auf das Stiftungsvermögen erhoben. Soll diese vermieden werden, kommen insbesondere Doppelstiftungsmodelle oder sogenannte hybride Stiftungen in Betracht.

Bei Doppelstiftungen werden die Anteile an einem Unternehmen auf zwei Stiftungen übertragen, eine Familienstiftung und eine gemeinnützige Stiftung. Die gemeinnützige Stiftung erhält dabei einen Großteil der Substanz des Unternehmens, in Form der Kapitaleinlagen. Die Familienstiftung erhält umgekehrt rechtlichen Einfluss und wirtschaftliche Beteiligung, in Form von Stimmrechten und Gewinnstammrechten. Dadurch wird die Ersatzerbschaftsteuer, die sich an der Substanz orientiert, reduziert, denn sie fällt nur für den geringeren Anteil der Familienstiftung an, nicht für den großen Anteil der gemeinnützigen Stiftung. Zudem ist es in der Regel möglich, Betriebsvermögen auf gemeinnützige Stiftungen schenkungsteuerfrei zu übertragen. Die Familie kann sich dagegen über die Familienstiftung Einfluss auf das Unternehmen zurückbehalten und ihre Versorgung sicherstellen. Soll die Ersatzerbschaftsteuer noch weiter reduziert werden, kann statt einer deutschen Familienstiftung eine ausländische Familienstiftung errichtet werden. Vor allem Liechtensteiner Stiftungen sind in der Praxis beliebt. Auf ihr Vermögen fällt derzeit keine Ersatzerbschaftsteuer an, jedoch kann eine Wegzugs- oder Entstrickungsbesteuerung drohen, wenn diese Struktur errichtet wird. Nachteil der Gestaltung über Doppelstiftungen ist zudem der erhöhte Verwaltungsaufwand, weil mehrere Stiftungen erfordert werden.

Will man den erhöhten Verwaltungsaufwand vermeiden, können Familienstiftung und gemeinnützige Stiftung auch in einem Rechtsträger kombiniert werden. Bei diesen sogenannten hybriden Stiftungen besteht das Stiftungsvermögen aus mehreren Teilen. Die Erträge des einen Teils werden für gemeinnützige Zwecke verwendet, die des anderen Teils, um die Familie des Stifters zu versorgen. Bei dieser Gestaltung handelt es sich nicht um eine reine Familienstiftung, sodass eine Ersatzerbschaftsteuer grundsätzlich nicht anfällt.

Allerdings hat die Finanzverwaltung hier in letzter Zeit die Hürde stark erhöht, wann die Ersatzerbschaftsteuer vermieden werden kann. Sie lässt sich derzeit nur rechtssicher vermeiden, wenn der weit überwiegende Teil der Erträge der hybriden Stiftung für gemeinnützige Zwecke verwendet wird oder die Familie überhaupt keinen Einfluss auf die Verteilung der Erträge nimmt. Das wird in der Praxis oft nicht gewollt. Zudem hat die Gestaltung den weiteren Nachteil, dass eine Steuerbegünstigung der hybriden Stiftung als gemeinnützig ebenfalls ausscheidet. Sie würde nämlich voraussetzen, dass die Stiftung ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt. Die hybride Stiftung ist aber eben weder ausschließlich Familienstiftung noch ausschließlich gemeinnützig. Im Vergleich zur Doppelstiftung ist eine hybride Stiftung vor allem dann sinnvoll, wenn ein hohes Vermögen gemeinnützigen Zwecken gewidmet werden soll und das Vermögen auf die Stiftung auch ohne formale Gemeinnützigkeit des Empfängers schenkungsteuerfrei übertragen werden kann. Dann kann die hybride Stiftung die Versorgung der Stifterfamilie besser und langfristiger sicherstellen als beispielsweise ein Nießbrauch.

Die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen

In letzter Zeit ist zudem die Rechtsform der Gesellschaft mit gebundenem Vermögen in den Fokus gerückt. Dabei handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft, zum Beispiel eine GmbH, deren Struktur in bestimmen Punkten der Stiftung angenähert ist. Die derzeitige Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag vereinbart, die Schaffung dieser Rechtsform zu forcieren.

Angedacht ist, dass das Vermögen der Gesellschaft einer im Vergleich zur GmbH höheren Bindung unterliegen soll. So soll der Anspruch der Gesellschafter auf den Gewinn der Gesellschaft dauerhaft ausgeschlossen werden können. Neu ist hierbei auch, dass der Anspruch der Gesellschafter auf das Vermögen der Gesellschaft im Falle einer Liquidation auch ausgeschlossen werden kann. Hierdurch würde ein echter Asset Lock, vergleichbar der Vermögensbindung bei der Stiftung erreicht. Zudem sollen bestimmte Änderungen der Satzung der Gesellschaft wie bei einer Stiftung aber anders als bei der GmbH ausgeschlossen werden können. Es soll darüber hinaus – wie auch bei einer GmbH – stark eingeschränkt werden können, dass Geschäftsanteile übertragen werden. Zusätzlich soll aber anders als bei einer GmbH auch ausgeschlossen werden können, dass Anteile vererbt werden.

Die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen ist vom Grundgedanken her mit bestimmten ausländischen Rechtsformen vergleichbar, insbesondere der neuerdings im Fokus stehenden Stiftungs-Limited im anglo-amerikanischen Rechtskreis. Dabei fungiert in der Regel eine Company Limited by Guarantee als Träger. Diese hat keine Gesellschafter, sondern Members. Wie bei der Stiftung ist die Limited by Guarantee Träger ihres eigenen Vermögens. Sie ist daher von ihrem Handling her vergleichbar mit einem deutschen Verein, ohne allerdings der Beschränkung auf eine nicht-wirtschaftliche Tätigkeit zu unterliegen. Wie auch die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen ist die Limited by Guarantee dabei nicht zwangsläufig gemeinnützig. Im Unterschied zur geplanten Gesellschaft mit gebundenem Vermögen und deutschen Vereinen, kann sie allerdings ihren Members ohne Einschränkungen Zuwendungen zukommen lassen.

Verbesserung des diskutierten Konzepts der Gesellschaft mit gebundenem Vermögen

Eine weitere Rechtsform, die mit der geplanten Gesellschaft mit gebundenem Vermögen im Ansatz vergleichbar ist, ist die Anstalt des Privatrechts nach liechtensteinischem Recht. Dabei handelt es sich um eine Mischform zwischen Stiftung und Kapitalgesellschaft, wobei sehr flexibel ist, wie Governance und Vermögensverfassung ausgestaltet werden. Die Anstalt kann gesellschaftsnah ausgestaltet werden, sodass den sogenannten Inhabern der Gründerrechte bestimmte Einflussrechte zustehen und diese einen Anspruch auf Ausschüttungen haben. Diese können über ihre Gründerrechte auch die Statuten der Anstalt verändern und die Anstalt auflösen, sodass das Vermögen an diese zurückfällt.

Andererseits kann die Anstalt stiftungsnah ausgestaltet werden, ohne Gesellschafter und mit Vermögensbindung. Sie kehrt ihre Erträge dann lediglich an ihre Destinatäre aus, die allerdings keinen Anspruch auf Auskehrungen haben. Größter Vorteil der Anstalt ist, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt wechseln kann, ob diese als gesellschaftsnah oder stiftungsnah ausgestaltet wird. Das kann bereits in den Statuten angelegt sein. So ist es Unternehmern möglich, das Unternehmen zunächst gesellschaftsnah fortzuführen und sämtliche Einflussrechte zu behalten. Mit dem Tod des Unternehmers ändert sich die Governance zu einer stiftungsnahen Ausgestaltung mit Asset-lock und Perpetuierung der Governance.

Leider ist diese Möglichkeit dieses Wechsels der Ausgestaltung für die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen nach dem derzeitigen Stand der Diskussion bisher nicht vorgesehen. Sie würde jedoch eine sehr interessante Gestaltungsoption für gesellschaftliches Engagement nach dem Tod des Zuwenders bieten und sollte daher im Gesetzgebungsverfahren in Betracht gezogen werden.

Rechtsform

Vorteile

Nachteile

Gemeinnützige GmbH

-        flexibel ausgestaltbar

(bis zu einer gewissen Grenze)

-        Satzungsänderungen durchführbar

-        Unternehmenszweck änderbar

(außer wenn Familienstiftung beteiligt wird)

-        einfachere Handhabung der Corporate Governance

à Gesellschafter können auf Geschäftsführung Einfluss nehmen

-        Abhängigkeit

(Gesellschafter haben Einfluss und können auf Geschäftsanteile zugreifen)

-        Geschäftsanteile können veräußert werden
à ungewünschte gemeinnützigkeitsrechtliche Folgen

-        unterliegt unternehmerischen Mitbestimmungen

-        Vertretungsmacht kann nicht eingeschränkt werden

Stiftung

-        Unabhängigkeit

(unabhängig von Mitgliedern, ihr eigener Rechtsträger)

-        Asset Protection:

Schutz vor Pflichtteilsansprüchen/ Ansprüchen auf Zugewinnausgleich

-        Market of corporate control
à Abschirmung der in der Beteiligung stehenden Unternehmen

-        höheres Renommee

-        lediglich Ausschüttung gegebenenfalls an bestimmte Destinatäre oder zu bestimmter Verwendung der Mittel

-        Beschränkung der Vertretungsmacht der Organe mit Wirkung im Außenverhältnis
à Beschränkung der Vertretungsmacht auf gemeinnützige Zwecke/Schutz vor Verlust der Gemeinnützigkeit

-        Ein Drittel des Einkommens kann für Unterhalt des Stifters und seiner nächsten Angehörigen verwendet werden

-        nachträgliche Änderung des Stifterwillens ist nicht möglich

-          Stifterwille ist starr

-        eingeschränkte Weisungsrechte – an Stifterwillen gebunden

-        Überwachung der Geschäftsführung nach dem Versterben des Stifters unzureichend
à bei gemeinnützigen Stiftungen Kontrolle durch Finanzbehörde


Über die Autoren:

Felix Link berät bei Rödl & Partner nationale und internationale Familienunternehmen und -unternehmer bei der Nachfolge. Seine Schwerpunkte sind gesellschafts-, erb- und stiftungsrechtliche sowie erbschaftsteuerliche Beratung.

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?
Danke für Ihre Bewertung
Leser bewerteten diesen Artikel durchschnittlich mit 0 Sternen