Kollision mit der Kontrolle Wann Family Offices mit dem Aufsichtsrecht in Konflikt geraten

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Erlaubnispflichten nach KAGB

Das KAGB ist das zentrale Gesetz für die Regulierung von Verwaltern von Investmentvermögen. Es ist also immer dann einschlägig, wenn ein Investmentvermögen vorliegt. Ein Investmentvermögen ist vereinfacht gesagt jede rechtliche Hülle, die das Kapital von mehr als einem Anleger zu Investmentzwecken poolt und die Anleger am Gewinn und Verlust beteiligt sind. Klassische Fälle eines Investmentvermögens sind der Immobilien- und Wertpapierfonds.

Neben diesen klassischen Fällen kann das KAGB für Family Offices in den Fokus gelangen, wenn das Family Office Investmentmöglichkeiten für Familienmitglieder erzeugt und das Kapital der Mitglieder dafür über ein separates Vehikel gepoolt wird – beispielsweise für den Erwerb einer Beteiligung an einem interessanten Unternehmen. Die Bafin sieht ein solches Pooling-Vehikel dann außerhalb des KAGB, wenn dessen Auflegung vom engeren Kreis der Familienmitglieder angestoßen wurde.

Friends & Family-Vehikel fallen dagegen nicht unter diese Ausnahme. Allerdings hat die Bafin verlautbaren lassen, dass auch dann kein Investmentvermögen vorliegt, wenn sich mehrere Investoren von sich aus zusammentun, um ein Investment gemeinsam zu tätigen. Bündeln etwa mehrere Family Offices in einem Club Deal ihr Kapital für eine interessante Beteiligungsmöglichkeit, kann dies gegebenenfalls außerhalb des KAGB erfolgen.

Vertrieb von Investmentvermögen unter dem KAGB

Das Kapitalanlagesetzbuch reguliert neben der Verwaltung auch den Vertrieb von Investmentvermögen. Seit Inkrafttreten des KAGB im Juli 2013 ist eine Privatplatzierung von Investmentvermögen nur noch für sogenannte kleine registrierte deutsche Kapitalverwaltungsgesellschaften möglich. In allen anderen Fällen ist eine Vertriebsanzeige oder Vertriebserlaubnis der Bafin erforderlich. Dies gilt auch, wenn der Vertrieb nur an wenige professionelle Anleger erfolgt.

Gerade für außerhalb der Europäischen Union (EU) ansässige Manager ist das Einholen einer Vertriebserlaubnis für Deutschland mit einigem Aufwand verbunden. So verlangt der deutsche Gesetzgeber etwa für den Vertrieb eines US-verwalteten Fonds zwingend eine Verwahrstelle. Einige ausländische Manager meiden daher ein aktives Tätigwerden auf dem deutschen Markt. Für Family Offices bleibt dann nur die Möglichkeit, bestehende Kontakte zu diesen Investmentmöglichkeiten zu nutzen und die betreffenden Verwalter von sich aus anzusprechen. Ein solches passives Ansprechen stellt kein Vertrieb in Deutschland da und ist somit außerhalb des KAGB möglich.

Neben dem Navigieren der dargestellten Untiefen stellt sich für regulierte Family Offices seit Anfang 2018 die Herausforderung, die Vorgaben der EU-Finanzmarktrichtlinie Mifid II umzusetzen. Hierzu gehören unter anderem Vorgaben zu Zielmarktbestimmungen und verschärfte Offenlegungspflichten gegenüber professionellen Kunden, wie beispielsweise das Erstellen von Kosteninformationsblättern zum Produkt.



Über den Autor:
Dr. Sebastian Käpplinger ist Partner bei P+P Pöllath + Partners am Standort Frankfurt. Er berät zu Fondsstrukturierungen sowie zu Aufsichts- und Kapitalanlagerecht, unter anderem bei Family Offices und zum Vertrieb von Anlageprodukten.

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