Kollision mit der Kontrolle Wann Family Offices mit dem Aufsichtsrecht in Konflikt geraten

Sebastian Käpplinger ist Partner bei P+P Pöllath + Partners am Standort Frankfurt.

Sebastian Käpplinger ist Partner bei P+P Pöllath + Partners am Standort Frankfurt.

Family Offices erbringen typischerweise eine Vielzahl von Dienstleistungen gegenüber den Mitgliedern der Familien, für die sie tätig sind. Die Dienstleistungen erstrecken sich oft von rein administrativen Tätigkeiten über das Entwickeln von Investmentprodukten für die Familie bis hin zu Finanz- und Bankdienstleistungen. Es liegt auf der Hand, dass das Family Office dabei in Konflikt mit dem Aufsichtsrecht geraten kann. Relevant sind hier insbesondere das Kreditwesengesetz (KWG) und Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB).

Für die aufsichtsrechtliche Behandlung eines Family Offices besteht eine wichtige Weichenstellung darin, ob das Family Office nur für eine Familie tätig ist (Single Family Office) oder gegenüber weiteren Familien seine Dienstleistungen erbringt (Multi Family Office). Im Grundsatz lässt sich sagen, dass Multi Family Offices dem Aufsichtsrecht in vollem Umfang unterfallen, während Single Family Offices im Regelfall sich außerhalb des Aufsichtsrechts bewegen können.

Erlaubnispflichten nach KWG

Das KWG ist das zentrale Gesetz zur Regulierung von Banken und Finanzdienstleistern. Es bestimmt, welche Tätigkeiten einer Erlaubnis bedürfen. In diesen Bereich fallen insbesondere die Finanzdienstleistungen der Anlageberatung, der Anlagevermittlung und der Finanzportfolioverwaltung. Darunter versteht man die Abgabe von persönlichen Anlageempfehlungen (Anlageberatung), das Vermitteln von Anlagen (Anlagevermittlung) sowie das Verwalten eines Vermögens für einen anderen mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung).

Diese drei Dienstleistungen sind aufsichtsrechtlich unter dem KWG relevant, wenn sie für einen anderen erbracht werden und sich auf Finanzinstrumente beziehen. Finanzinstrumente sind dabei nicht nur Aktien oder Schuldverschreibungen, sondern auch Anteile an Investmentfonds, Kommandit- und GmbH-Anteile sowie Devisen. Sachwerte wie etwa Immobilien oder Oldtimer sind dagegen keine Finanzinstrumente. Auf diese Anlageklasse bezogene Dienstleistungen sind damit von vornherein außerhalb des KWG angesiedelt.

Drei Ausweichmöglichkeiten

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hat die Frage der Erlaubnispflicht von Family Offices bereits vor einigen Jahren in einem eigenen Merkblatt aufgegriffen. Im Grundsatz bestehen drei Möglichkeiten für ein Family Office, Finanzdienstleistungen erlaubnisfrei zu erbringen. Es greift zudem das sogenannte Konzernprivileg, wenn die Inhaber oder Gesellschafter des Family Office zugleich die Mitglieder der Familie sind, deren Vermögen verwaltet wird. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Familienmitglieder die einheitliche Leitung des Family Offices als Gesellschafter wahrnehmen. Hierzu soll laut Bafin zum Beispiel das Einstimmigkeitsprinzip auf Ebene der Gesellschafter vereinbart werden.

Bei einer Vielzahl von Familienmitgliedern führt dieses Erfordernis in der Praxis oft zu erheblichen Umsetzungs- und Akzeptanzproblemen. Erlaubnisfrei ist daher nach Ansicht der Bafin auch, wenn ein Familienmitglied das Family Office beherrscht und das Family Office nicht nur gegenüber diesem Familienmitglied tätig wird, sondern auch gegenüber dessen engsten Familienkreis. Wird das Vermögen aber bereits über mehrere Generationen hinweg verwaltet, führt auch diese Ausnahme zu Unschärfen. Erlaubnisfrei möglich ist im Regelfall zudem das Verwalten des Vermögens innerhalb einer eigenen Investmentgesellschaft, etwa einer privaten Investment-GmbH. Die Investmentgesellschaft verwaltet nämlich ihr eigenes Vermögen und erbringt daher rechtlich keine Dienstleistungen für einen anderen. Bei Multi Family Offices greift in der Regel keiner der Ausnahmen vom KWG, so dass diese der vollen Regulierung durch das Gesetz unterliegen.