Koalitionsvertrag verspricht Modernisierung Bundesverband begrüßt geplante Reform des Stiftungsrechts

Stephan Schauhoff, Vorstand des Bundesverbandes: „Bei der konkreten Ausformulierung des Gesetzes auf Basis der Vorschläge der Bund Länder Arbeitsgruppe sehen wir jedoch noch Handlungsbedarf.“

Stephan Schauhoff, Vorstand des Bundesverbandes: „Bei der konkreten Ausformulierung des Gesetzes auf Basis der Vorschläge der Bund Länder Arbeitsgruppe sehen wir jedoch noch Handlungsbedarf.“ Foto: BVDS

Der Bundesverband Deutscher Stiftungen (BVDS) wertet den Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD als gute Nachricht für die rund 22.000 deutschen Stiftungen. Als Teil des Vertrages verspreche die Stiftungsrechtsreform mehr Rechtsklarheit, Flexibilität und Transparenz für Stiftungen, sie könnten sich auf eine umfassende Modernisierung des Stiftungsrechtes in dieser Legislaturperiode einstellen.

Arbeitsgruppenvorschläge maßgeblich

Der Gesetzgeber habe erkannt, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen für Stiftungen in ihrer jetzigen Form nicht mehr den Anforderungen der Zeit entsprechen und das gesellschaftlich positive Wirkungspotential von Stiftungen bremsen, kommentiert der Verband das 179 Seiten starke Papier von Union und Sozialdemokraten. Im ausgehandelten Koalitionsvertrag vereinbaren Union und Sozialdemokraten „das Stiftungsrecht auf der Grundlage der Vorschläge der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Stiftungsrecht [zu] ändern.“

Noch Verbesserungsbedarf

„Bei der konkreten Ausformulierung des Gesetzes auf Basis der Vorschläge der Bund Länder Arbeitsgruppe sehen wir jedoch noch Handlungsbedarf“, sagt Stephan Schauhoff, Vorstand des Bundesverbandes. „Auch fordern wir weiterhin die Einführung eines Stiftungsregisters mit Publizitätswirkung.“ Das Stiftungsregister ist eine Kernforderung des Verbandes, der erst kürzlich seine Stiftungssuche überarbeitet hatte, um auf eigene Faust für mehr Transparenz in dem Sektor zu sorgen. 

Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe Stiftungsrecht hatte Ende 2016 Vorschläge zur Reform des Stiftungsrechts vorgelegt. Sie betreffen unter anderem das Recht des Stifters zu autonomen Satzungsänderungen (Stifterprivileg), die Zusammenlegung und Umwandlung von Stiftungen, mehr Klarheit beim Grundsatz der Vermögenserhaltung sowie bei den Regeln zur Vermögensanlage.

 

 

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