Kuriosum bei Kirchen NRW-Regierung will preußisches Vermögensverwaltungsgesetz aufheben

Die Turmspitzen des Kölner Doms links, das Kölner Trianon-Gebäude und damit der Sitz des Vermögensverwalters Flossbach von Storch rechts: Ein Gesetzesentwurf in Nordrhein-Westfalen könnte ein preußisches Gesetz von 1924 über die kirchliche Vermögensverwal

Die Turmspitzen des Kölner Doms links, das Kölner Triangle-Gebäude und damit der Sitz des Vermögensverwalters Flossbach von Storch rechts: Ein Gesetzesentwurf in Nordrhein-Westfalen könnte ein preußisches Gesetz von 1924 über die kirchliche Vermögensverwaltung kippen. Foto: Imago Images / Panama Pictures

Ein Kuriosum im bevölkerungsreichsten Bundesland hat bald ein Ende: Die Regierungsfraktionen in Nordrhein-Westfalen haben Anfang Mai einen Gesetzentwurf in den NRW-Landtag eingebracht, mit dem ein noch in Preußen verabschiedetes Vermögensverwaltungsgesetz zum 1. Juli 2024 aufgehoben werden könnte.

Evangelische Kirchen haben bereits neue Regeln für Vermögensverwaltung

Denn faktisch war es bisher so, dass das Land Nordrhein-Westfalen und damit die Politik mit diesem Gesetz teilweise die Vermögensverwaltung der Kirchen regelte – und das seit 1924. Das Gesetz legte also seit 100 Jahren Bedingungen und Rahmen für die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens und die Kirchenverfassungen der evangelischen Landeskirchen fest. Damit soll nun Schluss sein. Im neuen Gesetzesentwurf heißt es: „Die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften gehören auch dann nicht zur staatlichen Sphäre, wenn sie in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts am Rechtsverkehr teilnehmen.“ Schließlich brauche es die Trennung zwischen Staat und Religion.

Die Evangelischen Landeskirchen in Nordrhein-Westfalen hatten bereits vor geraumer Zeit kircheneigene Regelungen über die Vermögensverwaltung kirchlicher Körperschaften erlassen. Die kircheneigenen Kirchenvermögensverwaltungsgesetze der Katholischen (Erz-)Diözesen sollen
am 1. Juli 2024 in Kraft treten – während die preußischen Gesetze damit obsolet werden.

 

In Deutschland sind sogenannte Kirchenvorstände mit der Vermögensverwaltung betraut. Das preußische Gesetz aus 1924 regelte ihre Arbeit, erklärte etwa Marcus Baumann-Gretza, Justitiar des Erzbistums Paderborn, im Zuge der Konsultation: „Grundlage dafür war eine Vorgängerregelung aus der Zeit des Kulturkampfes, welche die katholische Kirche dazu verpflichtete, gewählte Laiengremien zur Verwaltung des Kirchenvermögens einzurichten.“ Dieser Grundsatz habe nie zur Disposition gestanden, wohl aber die Regelungen für die Arbeit der Kirchenvorstände: „Zu unflexibel, zu unpraktisch und den neuen pastoralen Anforderungen und Strukturen nicht angemessen – diese Kritik hören wir oft von Kirchenvorständen“, erklärte Baumann-Gretza.

Preußisches Gesetz ohne Regeln zu E-Mail-Verkehr im Kirchenvorstand

Da im Jahre 1924 beispielsweise noch keine Regelungen zu E-Mail-Verkehr oder virtuellen Sitzungsformaten verabschiedet wurden, herrschte in der kirchlichen Vermögensverwaltung in Nordrhein-Westfalen eine gewisse Unsicherheit. Auch die langen Amtszeiten der Kirchenvorstände von sechs Jahren waren ein Diskussionspunkt. In anderen Bundesländern wie Niedersachsen, Hessen oder Rheinland-Pfalz, die wie Nordrhein-Westfalen zum ehemaligen preußischen Rechtskreis gehören, wurde das preußische Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens bereits vor längerer Zeit durch ein kirchliches Gesetz ersetzt.

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