Sponsoring bewegt den Sport – die Wirtschaft und das Steuerrecht. Allein der Profifußball soll sich in der Saison 2023/2024 für eine Wertschöpfung von 14,2 Milliarden Euro und staatliche Nettoeinnahmen von 4,6 Milliarden Euro verantwortlich gezeichnet haben. Wer auf Banden, Trikots oder Stadien wirbt, investiert regelmäßig hohe Summen.
Müssen solche Finanzierungsaufwendungen im Rahmen der Gewerbesteuer wieder hinzugerechnet werden, kann dies für werbende Unternehmen zu einer substanziellen Mehrbelastung führen. Die Finanzverwaltung hatte Entgelte für Trikot- oder Bandenwerbung in der Vergangenheit wiederholt als Miet- und Pachteinkünfte für bewegliche Wirtschaftsgüter und die Überlassung von Vereinslogos für Werbezwecke als Entgelt für die befristete Überlassung von Rechten eingeordnet.
Damit würden diese Beträge der Gewerbesteuer unterfallen. Für Sponsoren wichtig zu wissen: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zwischenzeitlich klargestellt, dass Sponsoringverträge, als Verträge eigener Art, nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen.
Der Rechtsprechung zugrunde liegende Fälle
Mit Urteil vom 23. März 2023 – III R 5/22 (BStBl. II 2023, 923) hatte der BFH zunächst einen Fall zu entscheiden, im Rahmen dessen ein Unternehmen einen Verein „sponsorte“. Als Gegenleistung trug eine Mannschaft des Vereins das Unternehmenslogo auf seinen Trikots und bei Heimspielen wurde Bandenwerbung gezeigt.
Darüber hinaus wurde dem Unternehmen das Vereinslogo zur Nutzung für Werbezwecke überlassen. Mit Urteil vom 16. September 2024 – III R 36/22 (BStBl. II 2025, 88) befasste sich der BFH mit einem weiteren Fall, in dem ein Unternehmen zwei Vereine „sponsorte“ und ähnliche Werbeleistungen erhielt (insbesondere Trikot- und Bandenwerbung).
Hintergrund der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung
Der Gewerbesteuer unterliegt der sogenannte objektivierte Gewerbeertrag. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll dies die Größe sein, die „[…] ausgehend von dem nach den Grundsätzen des EStG und KStG ermittelten Gewinn den Ertrag des Betriebs darstellt, der insbesondere unabhängig von der Art und Weise des für die Kapitalausstattung des Betriebs zu entrichtenden Entgelts erwirtschaftet wird. Das geltende Gewerbesteuergesetz (GewStG) sieht daher vor, dass bestimmte Entgelte für die Nutzung des dem Betrieb überlassenen Geld- und Sachkapitals bei der Ermittlung des Gewerbeertrags dem Gewinn wieder hinzuzurechnen ist“ (BT-Drs. 16/4841, S. 78).
In anderen Worten: Die Fremdkapital- soll der Eigenkapitalfinanzierung für die Zwecke der Gewerbesteuer gleichgestellt werden.
Die Umsetzung erfolgt gesetzlich durch die pauschalierte Hinzurechnung von Aufwendungen von nicht im Eigentum des Unternehmens stehenden Wirtschaftsgüter gemäß § 8 GewStG.
Die Entscheidungen des BFH
Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 lit. e) GewStG sind die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung beweglicher oder unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bei der Ermittlung des Gewerbeertrags hinzuzurechnen, wenn sie im Eigentum eines anderen stehen. Ebenfalls der Hinzurechnung unterliegt gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 lit. f) die befristete Überlassung von Rechten, wie Konzessionen und Lizenzen.
Der BFH führte in den genannten Urteilen aus, dass eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung mithin nur dann erfolgen kann, wenn das betreffende Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen (Gegenstände, die dazu bestimmt sind, auf Dauer dem Betrieb zu dienen, § 247 II HGB) gehören würde, wenn der Steuerpflichtige der Eigentümer und nicht der Mieter oder Pächter des Wirtschaftsguts wäre. Beurteilungsmaßstab hierfür seien insbesondere der Unternehmensgegenstand und die betrieblichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen.
Darüber hinaus stellte der BFH klar, dass Verträge dahingehend zu überprüfen sind, ob diese Verträge im Sinne des § 8 GewStG sind. Mithin, ob die Vorschrift diese überhaupt erfasst. Fraglich war damit, ob die gegenständliche Trikot- oder Bandenwerbung zivilrechtlich als Miet- oder Pachtverträge beziehungsweise die Überlassung des Vereinslogos als Lizenzgebühr einzuordnen sind. Die Richter verneinten dies, es lagen Sponsoringverträge vor.
Der Vertragstyp entscheidet
Im Rahmen von „Sponsoringverträgen“ komme es besonders auf deren zivilrechtliche Einordnung an. Der BFH unterschied hierbei drei Vertragstypen, die auch steuerlich unterschiedliche Folgen nach sich ziehen:
1. Mietverträge sind von § 8 Nr. 1 GewStG erfasst und unterliegen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung.
2. Gemischte Verträge mit trennbaren Hauptpflichten können hingegen sowohl miet- oder pachtvertragliche als auch andere vertragliche Elemente enthalten. Eine Hinzurechnung hat mithin nur insoweit zu erfolgen, wie das Entgelt auf die Gebrauchsüberlassung, also die Miete beziehungssweise Pacht, entfällt (teilweise gewerbesteuerliche Hinzurechnung).
3. Wenn ein Vertrag jedoch zivilrechtlich als Vertrag eigener Art einzuordnen ist, etwa da er wesentliche mietfremde Elemente enthält, und eine Trennbarkeit der einzelnen Leistungsbestandteile nicht möglich ist (sogenannter Typenverschmelzungsvertrag), erfolgt keine (auch keine anteilige) gewerbesteuerliche Hinzurechnung.
Sponsoringvertrag als Vertrag sui generis
Sponsoringverträge enthalten regelmäßig Elemente verschiedener gesetzlich geregelter Vertragstypen – insbesondere solche der Miete, Pacht, Dienstleistung, des Werkvertrags oder der Geschäftsbesorgung.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Sponsoringverträge überdies dadurch gekennzeichnet, dass der Sponsor dem Gesponserten zur Förderung seiner Aktivitäten auf sportlichem, kulturellem, sozialem oder anderweitig gesellschaftlich bedeutsamem Gebiet Geld, Sachmittel oder Dienstleistungen zur Verfügung stellt. Im Gegenzug verpflichtet sich der Gesponserte, die kommunikativen Ziele des Sponsors durch die Entfaltung seiner geförderten Aktivitäten in bestimmter Weise zu unterstützen.
Der Gesponserte schuldet in der Regel also nicht nur die Überlassung bestimmter Rechte oder Gegenstände (zum Beispiel veranstaltungsbezogene Werbemöglichkeiten), sondern ist regelmäßig auch zur Entfaltung einer Aktivität (zum Beispiel Durchführung einer sportlichen Veranstaltung) verpflichtet.
Diese Leistungen dienen den kommunikativen Zielen (insbesondere Werbe- und Kommunikationseffekt) des Sponsors, der als Gegenleistung regelmäßig einen bestimmten Geldbetrag zahlt. Dies verleiht dem Vertrag einen eigenständigen Charakter und macht ihn damit zu einem Vertrag eigener Art (lat. sui generis).
Fazit
Der BFH hat klargestellt, dass Sponsoringverträge, als Verträge sui generis, nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen. Im Rahmen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung kommt es mithin entscheidend auf die zivilrechtliche Einordnung der betreffenden Verträge an. Dies ist gleichermaßen relevant für bestehende wie auch den Abschluss und die Gestaltung neuer Sponsoringverträge.
Über den Autor:
Christian Bischoff ist Rechtsanwalt bei Menold Bezler in Stuttgart.